Damit nach dem Weihnachtsmann nicht der Staatsanwalt kommt

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Das Weihnachtsfest rückt näher, die Zeit, sich zu besinnen und sich gegenseitig zu beschenken. Dieses Fest nehmen viele Unternehmen gern zum Anlass, sich bei ihren Geschäftspartnern für die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit im sich dem Ende nähernden Kalenderjahr zu bedanken. Vielfach werden die übersandten guten Wünsche für das Weihnachtsfest mit kleineren, nicht selten aber auch mit größeren Geschenken verbunden. Das kann aber nicht nur steuerrechtlich Folgen haben (wir berichteten), sondern auch strafrechtlich: Das, was gut gemeint ist, kann schnell auch auf dem Tisch eines interessierten Staatsanwalts landen.

Die Korruptionstatbestände im Strafgesetzbuch (StGB) sollen verhindern, dass die Tätigkeit sowohl von Amtsträgern als auch von Personen in privatwirtschaftlichen Unternehmen durch Zuwendungen von dritter Seite beeinflusst wird. Geschützt werden sollen dadurch, wie es so schön heißt, die Lauterkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die unbeeinflusste Bearbeitung und Entscheidungsfindung, insbesondere des öffentlichen Dienstes.

Weihnachtsgeschenke unter Geschäftspartnern sind unzweifelhaft Zuwendungen. Wo verläuft die Grenze zwischen dem gesellschaftlich grundsätzlich tolerierten Dank, verbunden mit guten Wünschen und einem möglicherweise strafrechtlich relevanten Verhalten? Diese Frage beschäftigt seit geraumer Zeit die Strafgerichte. Dabei kommt es darauf an, ob der dem Dritten zugewandte Vorteil „sozialadäquat“ ist. Eine solche Sozialadäquanz wird immer dann angenommen, wenn die Leistung des Zuwendenden an den Dritten der Höflichkeit oder einer Gefälligkeit entspricht, also sozial üblich ist und damit allgemein gebilligt wird. Wann aber ist ein Weihnachtsgeschenk noch sozial üblich? Welchen Wert darf es haben? Diese Frage lässt sich im Regelfall (ja, ja, die Juristen) nur anhand des konkreten Einzelfalls beantworten. Deshalb lehnen aktuell auch immer mehr Unternehmen die Beschenkung ihrer Mitarbeiter generell ab. In anderen Unternehmen werden Richtlinien für Fälle von Schenkungen an Mitarbeiter aufgestellt, um das Personal von vornherein vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen. Zum Beispiel kann man alle Präsente (oder alle über einer gewissen Wertgrenze) einsammeln und über eine Tombola verlosen, deren Erlöse für gemeinnützige Zwecke gespendet werden.

Dass man nicht ohne Grund lieber Vorsicht (und idealerweise auch gesunden Menschenverstand) walten lässt, belegen die Aktivitäten der Staatsanwaltschaften, wo insbesondere Schwerpunktzuständigkeiten für Korruptionsbekämpfung gebildet worden sind.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

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