Lassen Sie uns statt über Beratervergütung mal über Vergütungsberatung reden

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Nicht immer muss man gleich den Anwalt holen, wenn es Probleme gibt. Bisweilen können Rechtsfragen theoretisch auch von anderen Beratern beantwortet werden, die sich mit dem Recht auskennen. Dabei ist aber stets Vorsicht geboten: schließlich besteht die Gefahr, damit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, kurz RDG, zu verstoßen. Das Gesetz regelt im Wesentlichen die Frage, wer welchen Rechtsrat außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erteilen darf. Große Risiken geht dabei vor allem ein, wer eine heutzutage gefragte, aber zugleich verschwiegene Branche in Anspruch nimmt: die Vergütungsberatung. Was verbirgt sich aber dahinter, und welche Risiken gilt es beim Abschluss eines Vertrags mit einem solchen Unternehmen zu bedenken?

Vergütungsberater können auf die Gehaltsstrukturen in Unternehmen erheblichen Einfluss nehmen. Umso erstaunlicher ist es, dass sich kaum allgemeingültige Aussagen über das konkrete Aufgabenfeld eines Vergütungsberaters treffen lassen. Ein Anhaltspunkt findet sich allerdings im Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK): unter Punkt 4.2.2 werden externe Vergütungsexperten erwähnt, die unabhängigen Rat erteilen, welche Vergütung von Vorstandsmitgliedern angemessen ist. Ihr Dienstleistungsspektrum umfasst daher regelmäßig die Ermittlung des „marktgerechten Gehalts“ durch die Analyse vergleichender Gehaltsstudien für Fach- und Führungskräfte. Zunehmend ist aber zu beobachten, dass externer Rat auch für die Entwicklung ganzer Personalmanagementstrategien in Anspruch genommen wird. Und gerade da liegt der Hase im Pfeffer: denn gemäß § 3 RDG ist selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Die Grenze zwischen zulässiger Beratungstätigkeit und unzulässiger Rechtsberatung ist nicht leicht zu ziehen und birgt daher unkalkulierbare Risiken für Unternehmen, die entsprechende Beratungsverträge abgeschlossen haben. Ein Verstoß gegen das RDG wird zum Beispiel zu bejahen sein, wenn Unternehmen Vergütungsberater in die Gestaltung von Anstellungs- oder Auflösungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern einbinden oder bei der Erarbeitung von Betriebsvereinbarungen zu Rate ziehen. Denn dies ist klassische Rechtsberatung, die auf dem Gebiet des Arbeitsrechts Rechtsanwälten und nach § 7 RDG auch Vereinigungen wie Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften gegenüber ihren Mitgliedern vorbehalten ist. Auch die Prüfung, ob die Höhe einer Vergütung noch bestimmte gesetzliche Vorschriften wahrt, dürfte unter die Rechtsberatung fallen: Solche Vorgaben können sich unter bestimmten Voraussetzungen bei städtischen Wirtschaftsunternehmen aus kommunalrechtlichen Vorschriften ergeben oder wären im Falle der Einführung der – immer wieder gerne öffentlich diskutierten – gesetzlichen Höchstverdienstgrenzen für Managergehälter denkbar.

Verträge mit Vergütungsexperten, die auf der Grundlage von entsprechenden Beraterverträgen solche unerlaubten Beratungsdienstleistungen erbringen, sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes „null und nichtig“. Die negativen Konsequenzen liegen auf der Hand: sind bereits Leistungen aufgrund eines nichtigen Vertrages ausgetauscht worden, so sind die gewährten Leistungen rückabzuwickeln. Das ist kompliziert, so dass man spätestens dann sowieso auf anwaltliche Unterstützung angewiesen ist. Empfindlich betroffen sind zudem die in Vergütungsfragen verantwortlichen Führungskräfte, die gegenüber der Unternehmensleitung erklären müssen, wieso sie nichtige Beratungsverträge abgeschlossen haben. Demnach ist den betroffenen Unternehmen zu raten, abgeschlossene Beratungsverträge auf einen etwaigen Verstoß gegen das RDG überprüfen zu lassen. Alles andere als ein Kinderspiel…

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau/Bernd Günter

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