Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen: Alter vor Kindern?

(c) Martin Beckmann

Das LAG Köln hat dies nun mit einem am 24.5.2011 bekannt gemachten Urteil (vom 18. 2. 2011, Az. 4 Sa 1122/10) in Frage gestellt und entschieden, dass das höhere Lebensalter gegenüber Kindesunterhalt vorgehen soll.

In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die Leitung von zwei Abteilungen zusammengelegt und so aus zwei Leitungspositionen eine gemacht. Diese übertrug er einem der beiden bisher in diesem Bereich beschäftigten Leiter und kündigte dem anderen. Beide waren nahezu gleich lang im Betrieb, nämlich ca. 18 Jahre, und sind verheiratet. Der gekündigte Kläger war zu diesem Zeitpunkt 53 Jahre alt und kinderlos, der weiterbeschäftigte Leiter hingegen erst 35 Jahre alt, allerdings gegenüber zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Der Arbeitgeber hatte den Unterhaltsverpflichtungen den Vorrang gegenüber dem höheren Lebensalter eingeräumt.

Wertungsspielraum

Nach bisher geltenden Grundsätzen müsste hier der Wertungsspielraum des Arbeitgebers greifen, wonach die Entscheidung nur vertretbar sei und nicht unbedingt einer einzig richtigen Entscheidung entsprechen müsste, die auch das Gericht so getroffen hätte (so das Bundesarbeitsgericht – BAG – vom 6.7.2006, NZA 2007, 139). Dieser Wertungsspielraum hätte die hier getroffene Auswahlentscheidung wohl abgedeckt, weil es im Ermessen des Arbeitgebers gelegen hätte, ob er bei gleich lang beschäftigten, vergleichbaren Mitarbeitern nun die höhere Kinderzahl oder das höhere Alter stärker gewichtet. Nach welchem jeweiligen Faktor einzelne Sozialkriterien zu berechnen und im Detail miteinander zu vergleichen sind, überließ das BAG bislang dem Arbeitgeber und erkannte auch verschiedene Punktesysteme zur Bewertung der Sozialdaten an. Diese mussten nur in sich widerspruchsfrei und ausgewogen sein (vgl. BAG vom 6.11.2008, Az. 2 AZR 523/07). Das BAG überließ somit dem Arbeitgeber einen eigenen Spielraum, wie und mit welchem Ergebnis er etwa Kinder und Lebensalter miteinander verrechnet.

Damit machte das LAG Köln in dem oben genannten Fall Schluss und entschied, dem höheren Alter des Klägers gebühre Vorrang vor den Kindern des Kollegen, denn das Lebensalter von 53 Jahren läge „im schlechtestmöglichen Bereich, was die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Perspektiven anbelangt, das Arbeitsleben bis zum Rentenalter fortzusetzen“. Hingegen unterstellt das LAG, dass der Kollege mit seinen 35 Jahren keine Arbeitslosigkeit zu befürchten hatte, und seine Unterhaltspflichten von der Kündigung gar nicht tangiert worden wären. Hiermit schreibt das LAG dem Arbeitgeber entgegen der bisherigen Rechtsprechung ganz dezidiert eine einzig „richtige“ Entscheidung vor und rückt vom Prinzip der Gleichrangigkeit aller vier Kriterien ab.

Keine Rechtssicherheit

Dabei bleibt offen, mit welchem Lebensjahr das Vorrang gewährende „schlechtestmögliche Lebensalter“ beginnt und endet, ab welchem Altersunterschied die Zahl der Kinder unerheblich wird, ab welcher Kinderzahl dann doch eine höhere soziale Schutzwürdigkeit greift, und was gelten soll, wenn sich die Arbeitsmarktsituation für ältere Arbeitnehmer ändert. Daher liefert das Urteil keinerlei Rechtssicherheit durch allgemein brauchbare Vorgaben, sondern fällt nur eine strenge Einzelfallentscheidung.

Setzt sich die Ansicht des LAG Köln durch, gibt es keinen Ermessensspielraum mehr für den Arbeitgeber, sondern nur eine umso größere Unsicherheit, ob das jeweilige Gericht die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers als nicht nur „ausreichend“ bzw. „vertretbar“, sondern als richtig anerkennt. Um im oben verwendeten Bild zu bleiben: Das weiche Wachs, das der Arbeitgeber mit den bisherigen Sozialauswahlregeln wenigstens selbst mitformen konnte, wäre dann richtig flüssig und so heiß, dass er sich nur noch die Finger verbrennen kann. Daher bleibt zu hoffen, dass die zugelassene Revision zu einer Klärung bzw. „Abkühlung“ durch das BAG führt.

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder/Bernd Günter

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