Die Bundesregierung macht das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz fit für die 4. Handelsperiode

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Der erste Schritt zur Umsetzung der neuen EU-Vorgaben zum Emissionshandel ist getan: Das Bundesumweltministerium (BMU) hat einen ersten Referentenentwurf zur Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) präsentiert, der die mit Wirkung zum 8.4.2018 geänderte Emissionshandelsrichtlinie 2003/87 (EH-RL) teilweise in deutsches Recht umsetzen soll.

Die Grundstruktur des TEHG ändert sich nicht, aber das Gesetz wird punktuell an die neuen Vorgaben im EU-Emissionshandelssystem für die 4. Handelsperiode (2021-2030) angepasst. Außerdem werden einzelne Regelungen aufgehoben, da sie für die kommende Handelsperiode nicht mehr erforderlich sind. Das betrifft einerseits Bereiche, die ab 2021 unmittelbar durch EU-Verordnungen geregelt werden, und andererseits die ab 2021 nicht mehr bestehende Möglichkeit, als Betreiber einen Teil seiner Abgabeverpflichtung auch durch Emissionsgutschriften aus internationalen Klimaschutzprojekten zu erfüllen.

Das Wichtigste des Entwurfs in Kürze

In der 4. Handelsperiode (2021 bis 2030) soll das Umtauschverfahren für Zertifikate der abgelaufenen Handelsperiode entfallen. Bislang schreibt das TEHG vor, dass Berechtigungen einer Handelsperiode mit Ablauf derselben ihre Gültigkeit verlieren und in solche der neuen umgetauscht werden müssen. Art. 13 der neuen EH-RL sieht aber inzwischen vor, dass die ab dem 1.1.2013 vergebenen Zertifikate unbegrenzt gültig sind, und das setzt der Entwurf jetzt um. Die Zertifikate sind aber künftig dahingehend zu kennzeichnen, dass die Zuordnung zu einer Handelsperiode von jeweils zehn Jahren erkennbar ist.

Die 3-Monats-Frist für die Antragstellung auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen in § 9 Abs. 2 TEHG soll beibehalten werden. Für die Härtefallklausel in § 9 Abs. 5 TEHG dagegen sieht es schlecht aus. Sie soll ersatzlos gestrichen werden. Die Entscheidung kommt jedoch wenig überraschend – immerhin hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sie 2016 als unzulässig eingestuft.

Einige Punkte sind derzeit aber auch noch offen – etwa was die erweiterte Möglichkeit betrifft, kleinere Anlagen von Pflichten des Emissionshandels zu entbinden (Art. 27a EH-RL). Immerhin enthält der Entwurf hierzu schon mal einen Platzhalter. Entschieden ist damit aber noch nicht, ob von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird

Eile ist geboten!

Die TEHG-Novelle soll noch dieses Jahr abgeschlossen werden. Das ist dringend erforderlich, um das Verfahren der kostenlosen Zuteilung von Emissionsberechtigungen im Jahr 2019 durchführen zu können. Vom Referentenentwurf zum fertigen Gesetz ist es jedoch bekanntlich ein langer Weg… Bis zum 11.7.2018 hatten Länder und Verbände Zeit ihre Stellungnahmen abzugeben. Nun wird der Referentenentwurf überarbeitet, so dass er am 1.8.2017 vom Bundeskabinett beschlossen werden kann. Für den ersten Durchgang im Bundesrat ist der Zeitraum ab dem 1.9. angepeilt. Je nach Zuweisung soll der Entwurf dann am 21.9.2018 oder 19.10.2018 im Plenum des Bundesrats thematisiert werden. Allerdings könnte dieser straffe Zeitplan noch durcheinander geraten. Denn mittlerweile kursiert bereits ein Arbeitspapier für die europäische Zuteilungsverordnung. Aber Brüssel drückt selbst aufs Tempo (dazu ein andermal).

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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