Großbritannien zieht den Stichtag zur Abgabe von Emissionszertifikaten für 2018 auf den 15.3.2019 vor

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Großbritannien will bekanntlich die EU verlassen. Das stellt auch den europäischen Emissionshandel (EU-ETS) vor Herausforderungen. Die Befürchtung: Der Markt könnte noch mit britischen Zertifikaten überflutet werden, denen keine Abgabepflichten der britischen Anlagenbetreiber mehr gegenüberstehen, weil diese nach dem Ausscheiden Großbritanniens dem europäischen Regelwerk nicht mehr unterliegen. Die EU hatte hier schon erste Maßnahmen auf den Weg gebracht, auf die Großbritannien nun reagiert hat.

Wie berichtet hatte das Europäische Parlament bereits über einen Änderungsantrag abgestimmt, wonach Zertifikate, die ab dem 1.1.2018 von einem Mitgliedstaat ausgegeben werden, in dem die Pflichten aus dem EU-ETS nicht mehr gelten, nicht zur Erfüllung von Abgabepflichten genutzt werden können. Diese Änderung wurde angenommen. Zur praktischen Umsetzung hatte die Europäische Kommission im Anschluss eine Änderung der EG-Registerverordnung (EG-RegVo) angestoßen. Danach werden diejenigen Zertifikate mit einer Länderkennung („Country Code“) versehen, die ab dem 1.1.2018 von einem Mitgliedstaat ausgegeben werden, der die EU über seine Austrittsabsicht informiert hat. Dies soll sicherstellen, dass die Marktteilnehmer erkennen können, welche Zertifikate von der Ungültigkeit betroffen sind.

In den Entwurf hatte dann das Climate Change Committee (CCC) noch eine wichtige Änderung in das endgültige Dokument (unter voted Measure abrufbar) eingefügt, bevor anschließend Rat und Parlament den Änderungsvorschlag zur Überprüfung weitergeleitet bekamen. Diese sieht eine Ausnahme von der Kennzeichnung vor: Von ihr kann abgesehen werden, wenn zum Stichtag der Pflicht zur Abgabe von Zertifikaten für die Anlagenemissionen im Vorjahr – dies ist der 30.4. eines jeden Jahres – EU-Recht in dem Mitgliedstaat noch anwendbar ist, oder sichergestellt ist, dass der Stichtag der Abgabe nicht später als auf den 15.3.2019 fällt. Warum die Verschiebung des Fälligkeitstermins so bedeutsam ist, wird bei einem Blick auf den „Brexit-Fahrplan“ deutlich: Nach dem in Art. 50 EUV vorgesehenen Verfahren scheidet ein Mitgliedstaat spätestens zwei Jahre, nachdem er seinen Austrittswunsch mitgeteilt hat, aus der EU aus. Im Fall Großbritanniens ist dies der 29.3.2019, also vor dem Fälligkeitstermin für die Abgabe für das Jahr 2018. Mit der Vorverlagerung des Fälligkeitstermins wird also sichergestellt, dass die britischen Anlagenbetreiber mit den Zertifikaten, die sie 2018 für dieses Jahr bekommen haben, auch tatsächlich ihre Abgabepflichten erfüllen.

Hierauf hat Großbritannien nun reagiert und ein Gesetz verabschiedet, das die Fälligkeit für die Abgabe von Zertifikaten für die Anlagenemissionen im Jahr 2018 auf den 15.3.2019 vorverlegt, so dass die vom CCC eingefügte Ausnahme erfüllt wird. Demnach bestünde jedenfalls für 2018 Rechtssicherheit, dass vorerst keine Zertifikate auf den Markt kommen, die nicht für die Abgabe genutzt werden können.

Die nächste Ausgabe von Zertifikaten steht dann bis 28.2.2019 an. Großbritannien ist nach dem Zeitplan dann noch EU-Mitglied. Die beschriebene Ausnahmeregelung greift dann aber nicht mehr. Spätestens ab dann werden die Markteilnehmer sich angewöhnen müssen, beim Erwerb von Zertifikaten auf die Länderkennung zu achten, wollen sie nicht am Ende wertlose Zertifikate auf dem Konto haben.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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