§ 29 GWB jetzt auch für Wärme?

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Geht man nach den Wünschen des Bundesrates, soll Fernwärme in die verschärfte Kartellrechtskontrolle einbezogen werden.

Die Bundesregierung hatte sowohl im Rahmen der erstmaligen Implementierung des § 29 GWB als auch bei der Novellierung des Kartellrechts bewusst und nach eingehender Diskussion darauf verzichtet, § 29 GWB auch auf die Fernwärme zu beziehen. Das stößt im Wirtschaftsauschuss des Bundesrates auf Widerstand. In der Empf.-Drs. der Ausschüsse des Bundesrates zur 8. GWB-Novelle (8. GWB-ÄndG, 176/1/12), die am 11.5.2012 im ersten Durchgang im Bundesrat beraten wird, wird dies gefordert.

Die Stellungnahme lautet hier für den § 29 GWB, nach dem Wort „Elektrizität“ auch das Wort „Wärme“ aufzunehmen. Dies ist eine Änderung mit großer Wirkung: Verschärft sie doch die kartellrechtliche Kontrolle aller Wärmeversorger erheblich, und zwar egal, ob die Wärmeversorgung aus Fernwärme, Nahwärme oder Contracting erfolgt. Erschwerend kommt noch hinzu, dass für Elektrizität die Regelung des § 29 GWB nur bis 2017 gilt, für die Fernwärme allerdings unbegrenzt.

Die vom Wirtschaftsausschuss angeführten Begründungen überzeugen eigentlich nicht, denn:

  • Die Regelung bringt, wie auch die Einführung bei Strom und Gas zeigt, keine Vorteile: Bisher ist von den Kartellämtern keine einzige Missbrauchsverfügung auf § 29 GWB gestützt worden.
  • Erkenntnisse der Kartellbehörden zu missbräuchlichen Verhalten sind bisher nicht bekannt. Insbesondere verlief die vom Bundeskartellamt im September 2009 angestrengte Sektorenuntersuchung von Fernwärmeversorgungsunternehmen bisher ergebnislos.
  • Eine allein auf den günstigsten Preis ausgerichtete Kartellkontrolle, wie sie von § 29 GWB intendiert ist, behindert den politisch gewollten Ausbau der Fernwärme, die durch die KWK-Förderung weiter vorangetrieben werden soll. Die Versorger werden gezwungen allein aus Kostengründen eher auf kostengünstigere Heizkessel und nicht auf teurere KWK-Anlagen zurückzugreifen.

Aber auch eine weitergehende kartellrechtliche Kontrolle ist nicht notwendig. Der Markt für Contracting wächst stetig und sorgt somit für eine Konkurrenz der angestammten Fernwärmeversorger. Allein dies zwingt zum Angebot von marktgängigen Kosten. Aber auch die Konkurrenzenergien wie zum Beispiel Gas, Strom, Heizöl, Geothermie oder auch Holz erhöhen diesen Wettbewerbsdruck. Das sind die Wettbewerbspreise, denen sich die Wärme jeden Tag von neuem stellen muss. Insoweit sorgt bereits der Markt für eine hinreichende Kontrolle der Preise.

Und selbst wenn man dies nicht für ausreichend hält: §§ 19, 20 GWB geben den Kartellämtern eine hinreichende Möglichkeit des kartellrechtlichen Einschreitens. Das „Billigheimerkonzept“ des § 29 GWB verbunden mit der Beweislastumkehr zu Lasten des Wärmeversorgers braucht es dafür nicht.

Bei der Erweiterung des § 29 GWB auf die Wärme wird es keine Gewinner, sondern nur Verlierer geben: die Versorger, die mehr auf andere Versorger und Kartellämter achten müssen, als auf die Wünsche der eigenen Kunden; die Kunden, weil die Versorger nicht mehr zugeschnittene Produkte anbieten können, da diese im Preisvergleich vielleicht Nachteile bringen kann und letztlich auch die Politik, die einen wichtigen Baustein auf dem Weg zur Erreichung des Klimaschutzzieles gefährdet sieht.

Beschließt nun der Bundesrat die Empfehlung seines Wi-Ausschusses – und das ist schon absehbar – muss zunächst die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung dazu Stellung nehmen, ob sie dem Bundesrat folgt. Sie kann es deutlich ablehnen und dem Bundestag ihrerseits empfehlen, dem Länderanliegen nicht zu folgen.

Damit wäre die Angelegenheit möglicherweise zunächst geheilt. Aber es gibt ja noch den zweiten Durchgang im Bundesrat, besteht er wiederum auf „Wärme im Gesetz“, könnte dies im Vermittlungsausschuss geklärt werden.

So weit ist es aber nicht. Vielleicht reichen erstmal Briefe betroffener Unternehmen an die Kanzlerin und an die Fraktionen im Bundestag.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Dr. Tigran Heymann

Ansprechpartner zum Kartellrecht finden Sie auch hier.

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