§-19-StromNEV-Umlage – der Gesetzgeber ist gefragt

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12.4.2016 die sog. §-19-StromNEV-Umlage, die Ende 2011 durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) per Festlegung etabliert worden war, für nichtig erklärt. Die Entscheidung (Az. EnVR 25/13) kommt zwar im Ergebnis nicht ganz überraschend. Aber jetzt hat der BGH seine Urteilsgründe veröffentlicht. Und die lassen aufhorchen und gehen in ihrer Tragweite deutlich über das hinaus, was der Markt wohl erwartet hat.

Worum geht es?

Letztverbraucher, die Strom außerhalb der Spitzenlastzeiten abnehmen oder anderweitig durch konstanten, bandlastförmigen Bezug zur Netzstabilität beitragen, werden nach § 19 Abs. 2 StromNEV von den Netzentgelten teilweise entlastet (sog. individuelle Netzentgelte).

Für den letztgenannten Fall der konstanten Abnahme, die sog. intensive Netznutzung, wurden Letztverbraucher im Sommer 2011 vollständig von den Netzentgelten befreit (§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011). Gleichzeitig wurde die rechtliche Grundlage für einen bundesweiten Ausgleichs- und Wälzungsmechanismus geschaffen, um die entgangenen Erlöse der Netzbetreiber gleichmäßig zu verteilen (§ 19 Abs. 2 Satz 6 und 7 StromNEV 2011). Die Einzelheiten dieses Belastungsausgleichs regelte die BNetzA Ende 2011 durch Festlegung.

Nachdem diese Regelungen in der Folgezeit vor den Gerichten flächendeckend angegriffen worden sind, wurde § 19 Abs. 2 StromNEV im Sommer 2013 grundlegend überarbeitet.

Schon im Herbst 2015 entschied (Az. EnVR 32/13) der BGH letztinstanzlich, dass die vollständige Netzentgeltbefreiung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV alter Fassung mangels Ermächtigungsgrundlage im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) rechtswidrig und damit nichtig sei.

Nun hat der BGH mit Beschluss vom 12.4.2016 darüber hinaus entschieden, dass auch der in § 19 Abs. 2 Sätze 6 und 7 StromNEV 2011 und der Festlegung der BNetzA konkretisierte Umlagemechanismus nichtig ist. In der nun vorliegenden Begründung führt der BGH aus, dass es auch für ein solches Umlagesystem an einer Ermächtigungsgrundlage in § 24 Satz 1 Nr. 1 und 3 bzw. § 24 Satz 2 Nr. 4 EnWG fehle. Darüber hinaus erklärt der BGH, dass die 2013 geschaffene und aktuell geltende Neuregelung des Umlagesystems in § 19 Abs. 2 Sätze 13 bis 16 StromNEV nichtig sei, weil es dafür ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage in § 24 EnWG gebe. Die Netzentgeltreduzierungen selbst nach der Neufassung 2013 sind von diesen Ausführungen nicht betroffen.

Was nun?

Noch ist nicht abschließend abzusehen, welche Konsequenzen sich im Einzelnen aus der Entscheidung des BGH ergeben. Klar ist aber, dass diese massive Auswirkungen auf den gesamten Markt haben könnte. Käme es im Extremfall zu einer Rückabwicklung der §-19-StromNEV-Umlage bzw. zu einer vollständigen Verwerfung dieses Umlagesystems für die Zukunft, würde dies Übertragungsnetzbetreiber, nachgelagerte Netzbetreiber, Energievertriebe und Letztverbraucher vor kaum zu bewältigende Abwicklungsprobleme stellen. In letzter Konsequenz könnten sich die allgemeinen Netzentgelte in Netzen, in denen viele individuelle Netzentgeltvereinbarungen geschlossen werden, deutlich erhöhen. Inwieweit das Korrektiv aus der Fassung des § 19 Abs. 2 StromNEV vor 2011 wieder auflebt, wonach ein individuelles Netzentgelt nur möglich ist, wenn sich dadurch die Netzentgelte aller anderen Netznutzer nicht wesentlich erhöhen, ist offen.

Die einzig praktikable Lösung und Hoffnung bleibt somit, dass sich der Gesetzgeber des Problems schnellstmöglich annimmt und nachträglich eine hinreichende gesetzliche Grundlage schafft. Damit dürfte grundsätzlich auch der BGH leben können. Denn dass eine gerichtlich verworfene Regelung prinzipiell auch rückwirkend durch eine gesetzliche Grundlage legitimiert werden kann, hat der BGH im Zusammenhang mit dem generellen sektoralen Produktivitätsfaktor bereits Anfang 2012 entschieden (Az. EnVR 16/10).

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Stefan Missling/Dr. Thies Christian Hartmann/Dr. Tigran Heymann

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