Ab jetzt gilt es: Beihilfen zur CO2-Kompensation für 2013 können ab sofort beantragt werden

(c) BBH
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Nun wird es ernst. Lange wurde getüftelt, lange wurde gefeilt, doch kurz vor Jahresende 2013 hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) nun endlich Informationen rund um den Antrag zur Stromkostenkompensation veröffentlicht. Nun können bestimmte Unternehmen seit dem 1.1.2014 und rückwirkend für das Jahr 2013 Unterstützung bei indirekten CO2-Kosten beantragen. Doch immer noch ist nicht bis ins letzte Detail geklärt, wie man den Antrag genau stellt.

Die DEHSt hat Ende des Jahres 2013 das Antragsformular samt Benutzerhandbuch sowie den lang erwarteten Leitfaden zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für
indirekte CO2-Kosten für das Jahr 2013 zur Förderrichtlinie (wir berichteten) des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) veröffentlicht und somit den Weg zur Antragstellung geebnet.

Für die betroffenen Unternehmen geht es nun darum, ihren Antrag rechtskonform und im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie zu stellen, um eine entsprechende Kompensation zu erhalten. Dabei kommt die DEHSt den Antragstellern entgegen, indem sie die Antragsfrist bis zum Freitag, den 30.5.2014, verlängert, mit Rücksicht auf die Verzögerungen im Vorfeld. Betroffene Unternehmen sollten – wenn nicht bereits geschehen – jetzt die Ärmel hochkrempeln und den Antrag vorbereiten.

Kein Rechtsanspruch auf Gewährung?

Die Kompensation für die Kosten für Emissionsberechtigungen ist an viele Voraussetzungen und Nachweispflichten geknüpft. Doch selbst wenn diese alle erfüllt werden, ist keinesfalls sicher, dass der Antrag positiv beschieden wird. Eine kurze Textpassage der Förderrichtlinie sorgt hier für Aufregung: Dort heißt es nämlich in Nr. 1.2, dass ein Rechtsanspruch auf Gewährung keinesfalls besteht. Heißt das nun also, dass die Unternehmen, auch wenn sie alle Voraussetzungen erfüllen, um die Auszahlung zittern müssen? Es spricht viel dafür, dass dem nicht so ist:

Die DEHSt ist wie jede andere öffentliche Verwaltungsbehörde an das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Wenn die Behörde entscheidet, ob eine Zahlung gewährt wird, darf sie ihren Entscheidungsspielraum in gleichgelagerten Fällen nicht unterschiedlich ausüben. Sie kann nicht einem Unternehmen, das die Voraussetzungen erfüllt, die Auszahlung gewähren und sie einem anderen Unternehmen, das ebenso die Voraussetzungen erfüllt, verweigern. Sie ist insoweit an ihr vorangegangenes Verhalten gebunden. Für die Unternehmen besteht klar ein Anspruch auf eine sogenannte ermessensfehlerfreie Bescheidung des Antrags durch die Verwaltungsbehörde. Aus diesem Grund können die Unternehmen zumindest an diesem Punkt erst einmal aufatmen.

Antragsformular, Benutzerhandbuch und Leitfaden

Die veröffentlichten Formulare sowie Auslegungshilfen zur Förderrichtlinie des BMWi, die auf den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission beruhen, stehen nun auf der Homepage der DEHSt zum Herunterladen bereit.

Was die Antragsstellung betrifft, so greift die DEHSt zumindest auf Altbekanntes zurück: Die Kompensationsanträge müssen genauso wie die Anträge auf kostenlose Zuteilung für CO2-Emissionen in elektronischer Form mittels Formular-Management-Systems (FMS) bei der DEHSt eingereicht werden.

Der Leitfaden der DEHSt zur Förderrichtlinie des BMWi bringt ebenfalls keine großen Überraschungen, sondern stellt vielmehr eine am Wortlaut und Zweck der Förderrichtlinie orientierte Ausführungshilfe dar. So konkretisiert der Leitfaden insbesondere, wie sich die Kompensation berechnet, mit welchen Methoden Veränderungen der Produktionsgrößen dargestellt und berechnet werden und welche personellen Voraussetzungen ein Unternehmen zur Berechtigung aufweisen muss. Insoweit werden alle betroffenen Sektoren samt Produktgruppen mit Prodcom-Code in den Anlagen des Leitfadens dargestellt. Der Leitfaden enthält auch Antworten auf die Fragen der Eigenerzeugung und die Umstände der Kompensationsfähigkeit der CO2-Kosten aus Stromlieferungsverträgen.

Darüber hinaus setzt die DEHSt den von den Unternehmen selbst zu tragenden Selbstbehalt für 2013 auf 6.034,40 Euro pro Anlage fest. Sie geht dabei von einem EUA-Preis in 2013 von 7,94 Euro und einem CO2-Emissionsfaktor von 0,76 t CO2/MWh aus.

So erfreulich es ist, dass es der DEHSt gelungen ist, in dem Leitfaden viele offene Fragen zu klären und Voraussetzungen zu konkretisieren, bleiben aber dennoch an bestimmten Stellen Auslegungsschwierigkeiten. Beispielsweise verweist die DEHSt bei der Frage, wann eine Kapazitätserweiterung als wesentlich gilt, zum Teil auf die Vorschriften zum Zuteilungsverfahren 2013-2010 (ZuV 2020). Hierbei fällt auf, dass die Verweisungen unvollständig sind bzw. sich bei Anwendung der Vorschriften weitere Auslegungsfragen ergeben. An dieser Stelle erwarten wir bei der praktischen Umsetzung doch einige Schwierigkeiten, die der Leitfaden nicht klar und verständlich löst.

Eine kleine Überraschung hält der Leitfaden allerdings doch bereit: Auch Zwischen- und Abfallprodukte können unter bestimmten Voraussetzungen unterstützungsfähig sein. Darüber hinaus kann auch der Stromverbrauch für gewisse Infrastruktureinrichtungen kompensiert werden. Das überrascht aus zwei Gründen: Zum einen wurde dies im Zuteilungsverfahren zur dritten Emissionshandelsperiode im Rahmen der Carbon-Leakage-Förderung weitestgehend abgelehnt. Zum anderen sehen die Förderrichtlinie sowie die Leitlinien der Kommission selbst hierfür keine Regelung vor. Zu beachten ist allerdings, dass der Stromverbrauch hinsichtlich der Infrastruktureinrichtungen nur innerhalb einer Anlage, die direkt der Produktion dient, kompensationsfähig ist und darüber hinaus nur für so genannte Fallback-Produkte gilt. Für Benchmark-Produkte ist ein anteiliger Infrastrukturstromverbrauch bereits im Benchmark enthalten, so dass eine darüber hinausgehende Kompensation nicht stattfindet.

Fazit

Betroffene Unternehmen sollten ab jetzt Informationen, Daten und aussagekräftige Unterlagen sammeln und auswerten. Viele Voraussetzungen gilt es penibel und pünktlich bis zum 30.5.2014 zu erfüllen, da ansonsten der Ausschluss bzw. die Nichtgewährung der Beihilfe droht. Verschenken Sie nichts.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann//Carsten Telschow

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