Abschaltbare Lasten bald auch für kleinere Industrieunternehmen zugänglich?

(c) BBH
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Das Thema Sicherheit und Stabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes wird immer wichtiger. Das hat erst kürzlich der Quartalsbericht zu Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen der Bundesnetzagentur (BNetzA) für das erste Halbjahr 2015 wieder gezeigt. Zu den Instrumenten, das Netz stabil zu halten, gehören auch die so genannten abschaltbaren Lasten – also (industrielle) Verbrauchseinrichtungen, die man abschalten bzw. herunterfahren kann, wenn das dem Netz dient.

Geregelt ist dies in der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV). Diese Verordnung sieht, ähnlich wie bei der Regelenergie, Ausschreibungen durch die Übertragungsnetzbetreiber vor und legt den Rahmen für die Vergütung fest. Die AbLaV hatte ein „eingebautes Verfallsdatum“ zum 31.12.2015 – dies wurde kurz vor Weihnachten noch bis zum 31.6.2016 verlängert. Während die BNetzA im vergangenen September noch evaluierte, dass „der Ansatz der AbLaV sich in der Praxis nicht bewähren konnte“ , scheint die Politik nunmehr überzeugt von dem Mehrwert der Verordnung und will sie weiterentwickeln, wie sie auch schon im Februar 2015 von der Deutschen Energie-Agentur (dena) empfohlen wurde.

Man werkelt nämlich im Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) schon an einer Neuauflage der AbLaV (die aber nicht mehr in 2015 fertig wurde). Zwei Änderungen stechen heraus:

  1. Abschaltbare Lasten sollen künftig auch von kleineren Unternehmen angeboten werden können. Schon mit 10 MW Angebotsleistung sollen Unternehmen künftig im Geschäft mitmischen dürfen und so Teil einer Gesamt(abschalt)leistung von 1,5 Gigawatt werden. Ziel ist es, bislang ungenutzte Abschalt-Potentiale wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen. Die Aufrüstung der Werkzeugkästen der verantwortlichen Netzbetreiber entspricht auch den Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), das den Vorrang von marktbezogenen Maßnahmen vor Notfallmaßnahmen vorsieht.
  2. Die Vergütungsstruktur soll sich aber auch ändern: Künftig soll in Höhe der jeweiligen abgegebenen und bezuschlagten Gebote (Pay-as-bid-Verfahren) vergütet werden. Der Leistungspreis wird nach dem Entwurf auf maximal 500 Eur0/MW und der Arbeitspreis auf max. 400 Euro/MWh beschränkt.

Die Gesamtkosten für die AbLaV sollen auch in 2016 bei etwa 35 Mio. Euro liegen, die auch zukünftig im Wege eines Belastungsausgleichs auf die Letztverbraucher umgelegt werden.

Momentan sind die abschaltbaren Lasten allerdings gratis zu haben: Denn weil im vergangenen Jahr die Umlage nicht neu festgelegt wurde, wird sie derzeit von den ÜNB überhaupt nicht erhoben. Zwar reden wir nur von einer Ersparnis von 0,006 ct/kWh, dennoch kann es nicht schaden, diese derzeitige Strompreisverzerrung im Hinterkopf zu behalten, auch vor dem Hintergrund, dass die Umlage im Laufe des Jahres in doppelter Stärke kommen könnte.

Nun heißt es abwarten, wie sich das Thema weiterentwickelt, also wie die novellierte AbLaV aussehen wird und wie die Umlage nachgeholt werden soll. „Schaun‘ mer mal“, wie eine ehemalige Lichtgestalt immer sagte …

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau/Dr. Tigran Heymann

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