Änderungen im KWKG und zur Eigenversorgung im EEG: BMWi veröffentlicht Referentenentwurf

(c) BBH
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Ende August hatte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) bekanntgegeben, wie die Eckpfeiler einer Verständigung mit der EU-Kommission (wir berichteten) zum sog. Energiepaket aussehen. Jetzt hat das Ministerium – am 26.9.2016 – den Referentenentwurf mit den geplanten Gesetzesänderungen veröffentlicht. Im Wesentlichen betreffen die Änderungen drei größere Themenkomplexe: Ausschreibungen im Rahmen der KWK-Förderung werden eingeführt, die KWK-Umlage-Entlastung neu geregelt und der Rechtsrahmen der Eigenversorgung im EEG 2017 neu geordnet.

KWK-Förderung

In Zukunft soll durch Ausschreibung ermittelt werden, wer für die Zuschlagszahlung für neue und modernisierte KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 50 MW berechtigt ist und wie hoch die Zuschläge ausfallen.

Dabei orientiert sich der Entwurf in seinen Grundzügen an den Regelungen des Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG 2017). Zuständig für die Ausschreibungen wird die Bundesnetzagentur (BNetzA) sein, während das jährliche Ausschreibungsvolumen gesetzlich festgelegt wird.

Der Zahlungsanspruch für Anlagen, die der Ausschreibung unterfallen, soll nur dann bestehen, wenn der gesamte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird. Damit geht der Referentenentwurf über den bisher angekündigten Ausschluss von Eigenversorgungsfällen hinaus. Außerdem ist vorgesehen, dass die durch Ausschreibung ermittelten Zuschlagzahlungen nicht mit vermiedenen Netzentgelten oder einer Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StromStG kombinierbar sein sollen.

KWK-Umlage-Entlastung

Ebenfalls bereits im Kern angekündigt war die Streichung der Entlastungen für die Letztverbrauchergruppen B und C im Rahmen der KWK-Umlage. Stattdessen werden die Maßstäbe für eine Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung in §§ 63 ff. EEG 2017 auf die KWK-Umlage übertragen. Entlastet sollen nur noch diejenigen Unternehmen werden, die auch eine Begrenzung bei der EEG-Umlage erlangen.

Der nunmehr vorliegende Entwurf sieht vor, dass auch die abgestuften Regelungen über den Begrenzungsumfang nach § 64 Abs. 2 EEG 2017 entsprechend auf eine Begrenzung der KWK-Umlage anzuwenden sind. Überraschend ist, dass dies rückwirkend bereits ab dem 1.1.2016 gelten soll. Eine Übergangsregelung verpflichtet bestimmte Unternehmen für 2016 zu Nachzahlungen und regelt, dass nicht mehr begünstigte Unternehmen schrittweise an die volle KWK-Umlage herangeführt werden.

Neben der Entlastung der stromkostenintensiven Unternehmen, die über einen Begrenzungsbescheid im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung verfügen, können außerdem bestimmte Eigenversorger mit sog. älteren Bestandsanlagen eine Entlastung von der KWK-Umlage wahrnehmen.

Rechtrahmen der Eigenversorgung

Schließlich wird auch der Rechtsrahmen der Eigenversorgung im EEG 2017 neu geordnet. Erstmals wird der für die Eigenversorgung zentrale Begriff der „Stromerzeugungsanlage“ gesetzlich definiert. Hierbei – und auch im Übrigen – orientiert sich der Entwurf stark an den im Leitfaden der BNetzA zur Eigenversorgung niedergelegten Rechtsauffassungen.

Nicht in den Gesetzeswortlaut, wohl aber in die Entwurfsbegründung wurde auch das von der BNetzA entwickelte Konzept der „funktionalen Zuordnung“ aufgenommen, durch das u.a. der Bezugspunkt von Modernisierungsmaßnahmen bestimmt werden soll.

Von großer praktischer Bedeutung sind auch die vorgesehenen Änderungen im Bereich der Modernisierung von Bestandsanlagen. Die bisher bestehende Möglichkeit, solche Anlagen leistungserhöhend zu modernisieren, soll unter Wahrung des Bestandsschutzes auf die Zeit bis zum 31.12.2017 begrenzt werden. Danach sollen nur solche Modernisierungen begünstigt werden, die die installierte Leistung nicht erhöhen. Bei diesen Modernisierungen fällt eine reduzierte EEG-Umlage in Höhe von 20 Prozent an. Dass nach Modernisierungen zukünftig eine EEG-Umlage in Höhe von 20 Prozent anfallen sollte, war zwar aufgrund der erwähnten Pressemitteilung zu erwarten. Nicht ohne weiteres war jedoch ersichtlich, dass eine künftige Erhöhung der Leistung den Bestandsschutz entfallen lassen soll.

Zu dem Referentenentwurf können derzeit Länder und Verbände Stellung nehmen. Die sehr kurz gesetzte Frist hierfür endet am 4.10.2016. Bereits im Oktober kann mit einem entsprechenden Kabinettsentwurf gerechnet werden. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 4.11.2016 mit dem Gesetzesentwurf befassen.

Wir werden über die einzelnen Regelungspakete des Referentenentwurfs an dieser Stellte erneut berichten und halten Sie selbstverständlich über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema – folgenden Termine haben wir für ein entsprechendes Seminar vorgesehen: 6.12.2016 in Berlin, 8.12.2016 in München, 14.12.2016 in Köln, 10.1.2017 in Stuttgart, 12.1.2017 in Hamburg und 17.1.2017 in Erfurt (Anmeldemöglichkeit wird demnächst im Blogkalender hinterlegt)

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