„Anlagenregistrierung light“ sichert Herkunftsnachweise

(c) BBH
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Anlagenbetreiber, die außerhalb der EEG-Vergütung und der Marktprämie Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugen, können sich seit Anfang des Jahres Herkunftsnachweise ausstellen lassen. Hierzu muss die Anlage zunächst im Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamts (UBA) registriert werden. Für bestimmte Anlagentypen ist dabei auch eine Bestätigung eines Umweltgutachters mitzubringen.

Allerdings sind Umweltgutachter rar. Was machen daher Anlagenbetreiber, die noch kein Umweltgutachten bekommen konnten, ihre Anlagen aber trotzdem schon beim Register anmelden möchten? Der Verordnungsgeber hat an diese Situation erfreulicherweise gedacht und eine „Anlagenregistrierung light“ geschaffen: Wer seine Anlage bis zum 30.6.2013 im Herkunftsnachweisregister anmeldet, braucht keine Bestätigung eines Umweltgutachters vorzulegen. Der Betreiber erhält dafür aber auch nur eine vorläufige Anlagenregistrierung.

Aber Achtung: aufgeschoben ist nicht aufgehoben! Bis zum 31.12.2013 muss man die Bestätigung eines Umweltgutachters beschafft und beim UBA nachgereicht haben. Dann wird aus der vorläufigen eine endgültige Anlagenregistrierung. Wird das Gutachten nicht nachgereicht, erlischt die Anlagenregistrierung.

Außerdem: Solange das UBA keine Bestätigung eines Umweltgutachters erhalten hat, stellt es auch keine Herkunftsnachweise aus. Das ist erst nach der endgültigen Anlagenregistrierung möglich. Wo liegt dann aber der Vorteil einer „Anlagenregistrierung light“? Er liegt in der Rückwirkung. Eigentlich können Herkunftsnachweise nämlich erst dann ausgestellt werden, wenn die Anlagenregistrierung vollständig ist – was bei der „Anlagenregistrierung light“ ja nicht der Fall ist. Dafür ermöglicht sie aber, Herkunftsnachweise auch rückwirkend für die Zeit zwischen der vorläufigen und der endgültigen Registrierung ausstellen zu lassen.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Dr. Wieland Lehnert/Prof. Dr. Christian Theobald

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