Auf der Suche nach dem Endlager – (k)ein Ende in Sicht?

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Bis 2022, dem Jahr des endgültigen Atomausstiegs, ist es nicht mehr allzu lange hin. Umso erstaunlicher ist es, dass die Frage der Endlagerung immer noch nicht ausreichend geklärt ist. Natürlich hätte niemand gerne ein Endlager für Atommüll in seiner Nähe, weshalb die Landespolitiker den „Schwarzen Peter“ nur zu gerne hin und her schieben, denn wer möchte schon seine Wählerschaft vergraulen? Der Streit um Gorleben – als mögliches Atommüllendlager – hat bisher über die Jahrzehnte immer wieder Bürgergruppen mobilisiert und – fernab des politischen Streits – Unsummen von Geldern verschlungen. Ebenso blieb die Forderung, mögliche Alternativstandorte in Betracht zu ziehen, lange Zeit erfolglos; auf der anderen Seite hat Fukushima erst jüngst bewiesen, dass sicher geglaubte politische Bastionen von Einzelereignissen umgewälzt werden können und damit lediglich einen temporären Charakter aufweisen.

Gab es bisher eine weitgehende politische Blockadesituation, so scheint beim Thema Endlager nun ein Umdenken stattzufinden: Der Atommüllgipfel vom Freitag, zu dem Bundesumweltminister Norbert Röttgen eingeladen hatte und Vertreter der 16 Bundesländer erschienen, hat der Alternativlosigkeit von Gorleben als Endlager eine Absage erteilt. Beabsichtigt ist nun, dass Bund und Länder Alternativ-Lösungen für die Lagerung des atomaren Restmülls suchen. Wie weit dieser Kompromiss wirklich tragen wird, bleibt vorerst offen – haben an diesem Treffen doch nur die Ministerpräsidenten von Niedersachsen (McAllister) und Baden-Württemberg (Kretschmann) teilgenommen.

Außerdem war bereits von 1999 bis 2002 ein derartiger Versuch unternommen worden: Mit dem Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlagerstandorte (AkEnd) war ein vom damaligen Bundesumweltminister Jürgen Trittin initiierter Expertenkreis damit befasst, wissenschaftlich fundierte Kriterien für einen Endlagerstandort zu entwickeln, ohne dass die Ergebnisse jemals umgesetzt worden wären. Der Abschlussbericht des AkEnd „Auswahlverfahren für Endlagerstandorte – Empfehlungen des AkEnd“ vom 17. Dezember 2002 hatte bereits geowissenschaftliche Ausschlusskriterien und mehrere geo- und sozialwissenschaftliche Abwägungskriterien enthalten und könnte daher eine Grundlage für das weitere Vorgehen bilden.

Auch von Seiten der EU scheint Bewegung in die Sache zu kommen. Die am 19. Juli 2011 verabschiedete Richtlinie für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (Richtlinie 2011/70/Euratom) gibt dem deutschen Gesetzgeber bis zum Jahre 2015 Zeit, der EU-Kommission einen entsprechenden Plan vorzulegen. Sie sieht u.a. vor, dass die nationalen Programme konkrete Zeitpläne für den Bau der Endlager enthalten müssen, ferner eine Beschreibung der für die Umsetzung von Entsorgungskonzepten notwendigen Maßnahmen sowie Kostenabschätzungen und eine Darstellung der Finanzierungsregelungen. Insbesondere die Öffentlichkeitsbeteiligung gilt hier als wichtiges Anliegen. Spätestens seit Stuttgart 21 und den bereits seit Jahren andauernden Protesten in Gorleben dürfe wohl jedem klar geworden sein, dass sich Großprojekte und vor allem auch die Errichtung eines Endlagers für Atommüll nur bedingt gegen die örtliche Bevölkerung durchsetzen lassen. So hat auch der Bundesumweltminister bereits angekündigt, dass ein transparentes Verfahren anvisiert sei, bei dem die Bürger auch beteiligt werden sollen. Dies dürfte auch ungeachtet der europäischen Vorgaben zwingend geboten sein, denn nur durch eine ausreichende Teilhabe der betroffenen Bürger dürfte ein solches Vorhaben überhaupt realisierbar sein. Ob das gesamte Verfahren in einem „Endlagersuchgesetz“ geregelt wird oder es doch eher auf ein Bündel an Gesetzen hinausläuft, die das Verfahren schrittweise begleiten, ist noch nicht absehbar.

Das baden-württembergische Umweltministerium ist jetzt mit einem „Eckpunktepapier zur Endlagerung Wärme entwickelnder radioaktiver Abfälle in Deutschland“ vorgeprescht, das tatsächlich eine Richtung weisen könnte. Im Vordergrund steht dabei der Gedanke, dass ein transparentes, kriterienbasiertes Standortauswahlverfahren mit legitimierten Entscheidungen den Weg zum Endlagerstandort ebnen soll.

Zunächst soll dem Vorschlag zufolge ein Standortauswahlgesetz verabschiedet werden, um sodann mit der Auswahl von mindestens vier potenziellen Standortgebieten zu beginnen (Phase I). Hieran schließt sich die Erkundung als Phase II an, mit einer Auswahl von 1-2 Standorten. Phase III dient dann der Untersuchung unter Tage.

Charakteristisch für das anvisierte gestufte Verfahren ist, dass die Öffentlichkeit die ganze Zeit einbezogen bleiben soll, und zwar als verbindlicher Bestandteil des Auswahlverfahrens. Auch sollen alle Kosten für ein Auswahlverfahren nach dem Verursacherprinzip (also von den Kernkraftwerksbetreibern) getragen werden, was im Endlagergesetz geregelt werden soll. Schließlich sollen auch die Zuständigkeiten neu geregelt werden, um das auch europarechtlich vorgesehene Trennungsgebot zwischen Betreiber einerseits und Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde andererseits zu wahren. Wegen der bundesweiten Relevanz soll sich für die Verwirklichung des Endlagers ein starker Regulator verantwortlich zeigen. Ob sich dieses Konzept durchsetzt, ist noch nicht abzusehen. Zwar hatte die Bundesregierung noch im Sommer angekündigt, ein Endlagersuchgesetz bis zum Jahresende einzubringen. Aber dass das gelingt, ist wenig wahrscheinlich.

Ein Beispiel, wie ein solches Modell in der Praxis funktionieren könnte, liefert die Schweiz. Hier wird bereits seit geraumer Zeit ein ergebnisoffenes Auswahlverfahren mit klar definierten und verbindlichen Kriterien praktiziert. Das in mehreren Etappen aufgebaute Modell wird dabei von einem breiten Anhörungsverfahren begleitet, in dem Kantone, Parteien, Organisationen, Bevölkerung und auch Nachbarstaaten miteinbezogen werden. Am Ende des Entscheidungsprozesses steht ein Referendum der Bürger über das Endlager. In Deutschland wäre ein solches Modell (bisher) jedoch grundsätzlich nur auf Landesebene möglich, denn das Grundgesetz kennt außer wenige Ausnahmen (Länderneugliederung Art. 29 GG) keine plebiszitären Elemente – anders als die Verfassungen der einzelnen Bundesländer.

Ob der Stein nun durch die oben beschriebenen Prozesse ins Rollen gebracht worden ist, wird sich zeigen.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Prof. Christian Held

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