Auf die Plätze, fertig – Stopp? SEPA dreht eine Extrarunde

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Das SEPA-Zahlverfahren soll dafür sorgen, dass Überweisungen und Lastschriften künftig nach einem einheitlichen Verfahren ablaufen – mit Kontonummern, die in ganz Europa nach dem gleichen Muster aufgebaut sind, auch wenn das für Deutschland bedeutet, dass die Nummer 22 Stellen haben wird. Eigentlich sollten die neuen Vorgaben zum SEPA-Zahlverfahren am 1.2.2014 europaweit einheitlich in Kraft treten.

Nun sorgt eine Mitteilung der EU-Kommission für Aufruhr: die Kommission will den Startschuss für die einheitliche Umstellung auf das SEPA-Zahlsystem um sechs Monate auf den 1.8.2014 verschieben.

Was bedeuten die Pläne der EU-Kommission für Unternehmen?

Für die Unternehmen, die die SEPA-Migration bereits erfolgreich abgeschlossen haben, bleibt der heutige Vorschlag der EU-Kommission jedenfalls ohne Auswirkungen. Denn das SEPA-Zahlverfahren kann schon jetzt uneingeschränkt verwendet werden. Daran ändert sich nach heutigem Stand auch bei einer möglichen neuen Übergangsfrist bis zum 1.8.2014 nichts.

Unternehmen, die den Übergang zum SEPA-Verfahren noch nicht vollständig abgeschlossen haben, hätten nach dem Vorschlag der EU-Kommission länger Zeit, die Umsetzungsprozesse abzuschließen. Gewerbekunden, die beim inländischen Zahlungsverkehr ab dem 1.2.2014 an sich zwingend die IBAN verwenden müssten, können nun ihre Zahlungsgeschäfte voraussichtlich bis zum 1.8.2014 weiterhin wie gewohnt abwickeln. Verbraucher können dagegen ohnehin noch bis zum 1.2.2016 unter Nutzung ihrer bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen am Zahlungsverkehr teilnehmen, sodass insoweit alles beim Alten bleibt.

Was sieht der Vorschlag der EU-Kommission genau vor?

Die EU-Kommission schlägt vor, die europäische SEPA-Verordnung zu ändern, die für den Zeitpunkt der Umstellung maßgeblich ist. Der Grund: Aus ihrer Sicht sind die Fortschritte bei der Umsetzung des SEPA-Systems im europäischen Raum unzureichend. Man befürchtet, dass es zu zahlreichen Unterbrechungen im europäischen Zahlungsverkehr kommen könnte, wenn bereits jetzt umgestellt würde, so dass eine Verschiebung des SEPA-Starts unumgänglich erscheint.

Formal müssen zwar noch die Vertreter der Mitgliedsstaaten im Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament den Vorschlag der EU-Kommission bestätigen. Damit kann nach unserer Einschätzung aber zeitnah – zumindest nach dem Willen der EU-Kommission spätestens bis zum 31.1.2014 – gerechnet werden. Unabhängig vom Zeitpunkt der Zustimmung soll der Vorschlag rückwirkend zum 31.1.2014 in Kraft treten, so dass es sehr wahrscheinlich ist, dass das SEPA-Verfahren für Unternehmen später, nach dem Willen der Kommission erst zum 1.8.2014 verbindlich wird.

Ärgerlich: Verbleibende Unsicherheit bei Lastschriften

Insbesondere Energieversorgungsunternehmen, die die Migration vom herkömmlichen Lastschriftverfahren zum SEPA-System noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, würden davon profitieren, wenn nun auch über den 1.2.2014 hinaus Einzugsermächtigungen nach altem Recht wirksam erteilt bzw. eingeholt werden könnten. Leider trifft der Vorschlag der EU-Kommission gerade zu dieser Frage aber keine Regelung. Die insofern weiterhin geltende SEPA-Verordnung sieht in Art. 7 lediglich vor, dass nach dem herkömmlichen nationalen Zahlungsregime bis zum 1.2.2014 wirksam erteilte (also „alte“) Lastschrifteinzugsermächtigungen nach Einführung des SEPA-Verfahrens wirksam bleiben (sog. Kontinuitätsregelung).

Führt nun die ggf. verlängerte Frist auch dazu, dass nach dem 1.2.2014 weiter herkömmliche Lastschrifteinzugsermächtigungen möglich sind? Dazu fehlt im Vorschlag der Kommission jede Regelung.

Zwar spricht unseres Erachtens viel dafür, dass schlicht vergessen wurde, auch insoweit die Kontinuitätsregelung anzupassen. Wer also auf Nummer sicher gehen will, sollte auch weiterhin ab dem 1.2.2014 SEPA-Lastschriftmandate (statt herkömmlicher Einzugsermächtigungen) einholen.

Zur Erinnerung: Was in Sachen Lastschrift (wann auch immer) sonst noch auf Sie zukommt

Künftig ist ein so genanntes SEPA-Lastschriftmandat Voraussetzung für die Zahlung per Lastschrift. SEPA-Lastschriftmandate können sich auf konkrete Vertragsverhältnisse beziehen (Einzel- oder Mehrmandate) oder ohne Vertragsbezug ganz allgemein für Lastschrifteinzüge erteilt werden (Sammel- oder Rahmenmandat). Bei der unternehmerischen Entscheidung, ob die Mandate einen konkreten Vertragsbezug haben sollen, spielt eine wichtige Rolle, dass die Mandatsstruktur mit internen Ablaufprozessen und nicht zuletzt der vorhandenen IT‑Struktur harmonieren muss.

Das SEPA-Mandat muss grundsätzlich auf Papier (also schriftlich) oder sicher elektronisch authentifiziert erteilt werden. Problematisch ist zukünftig das Schriftformerfordernis bei Online-Vertragsabschlüssen (insbesondere Energielieferverträgen), denn es steht nicht eindeutig fest, ob eine online erteilte Einzugsermächtigung diese Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Deutsche Bundesbank (Bundesbank) vertreten die Rechtsauffassung, dass Lastschriftmandate grundsätzlich auch zukünftig wirksam im Internet erteilt werden können. Dabei betonen BMF und Bundesbank aber, dass eine europaweit einheitliche Vorgabe für die Erteilung von SEPA-Lastschriftmandaten im Internet gefunden werden muss – bislang befindet sich die Einführung eines sog. „E-SEPA-Mandates“ weiterhin (nur) in der Diskussion.

Vorwarnung an den Schuldner

Neu ist die so genannte Pre-Notification, eine Vorabinformation des Gläubigers an den Schuldner, dass sein Konto belastet werden wird. Bevor die entsprechende Lastschrift an die Vertragsbank des Kunden versendet wird, ist der Kunde über den bevorstehenden Einzug, die Forderungshöhe und den Fälligkeitszeitpunkt (zusammen mit der Gläubiger-ID des Unternehmens sowie einer konkreten Mandatsreferenz) zu informieren.

Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Beträgen (also z.B. Abschlagsplänen bei Energielieferungen) genügt eine einmalige Pre-Notification. Bei einer einmaligen Forderung bzw. Lastschrift und auch bei jeder (späteren) Anpassung der Höhe der Lastschrift ist aber jeweils eine neue Pre-Notification erforderlich.

Checkliste: Ist Ihr Unternehmen fit für SEPA?

Wenn Sie hinter folgende Voraussetzungen einen Haken setzen können, erfüllt Ihr Unternehmen die notwendigen Mindestvoraussetzungen für die Teilnahme am SEPA-Zahlverkehr und Sie können dem SEPA-Start (einigermaßen) gelassen entgegensehen:

  • Beantragung einer Gläubiger-ID bei der Deutschen Bundesbank;
  • Abschluss einer Inkassovereinbarung mit der Hausbank für die Teilnahme am SEPA-Zahlungsverkehr;
  • Vergabe einer Mandatsreferenz für jedes bestehende Lastschriftmandat;
  • Information an den Zahlungspflichtigen vor dem ersten SEPA-Lastschrifteinzug über die Gläubiger-ID und die entsprechende Mandatsreferenz.

Unternehmen, die diese Voraussetzungen nicht vollständig erfüllen, können sich trotz des Vorschlags der Kommission nicht zurücklehnen. Denn ganz unabhängig davon, ob Rat und Parlament dem Vorschlag der Kommission zustimmen, ist klar, dass das SEPA-Zahlverfahren kommen wird. Die EU-Kommission betont ausdrücklich, dass es nach dem 1.8.2014 keine weitere Verschiebung des SEPA-Starts geben wird. Wer also noch Umstellungen durchzuführen hat, sollten daran mit Hochdruck weiterarbeiten.

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder

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