Bahnbrechende BGH-Entscheidung zu Gunsten der Netzbetreiber: GSP ade!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute in zwei Grundsatzbeschlüssen das System der Anreizregulierung massiv zu Gunsten der Netzbetreiber korrigiert: Insbesondere der in § 9 ARegV vorgesehene sog. generelle sektorale Produktivitätsfaktor (GSP) ist hinfällig, da er sich aus Sicht des BGH auf keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen lässt. In die Festsetzung der Erlösobergrenzen für die 1. Regulierungsperiode ist dieser Faktor zu Ungunsten der Netzbetreiber erlösmindernd einbezogen worden. Vor allem durch seine – in der Verordnung vorgesehene – progressive Steigerung im Laufe der Regulierungsperiode führt der GSP zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für die betroffenen Netzbetreiber.

Nach der höchstrichterlichen Entscheidung ist nunmehr klar: Dieses scharfe Schwert der Anreizregulierung ist zu Unrecht gegen die Netzbetreiber geführt worden.

Von dieser Entscheidung werden jedenfalls die Netzbetreiber, deren Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren noch nicht rechtskräftig entschieden sind oder die über eine entsprechende Gleichbehandlungszusage ihrer zuständigen Regulierungsbehörde verfügen, erheblich profitieren. Bei einer derart grundlegenden Entscheidung wäre es sogar geboten, die gesamte betroffene Branche davon profitieren zu lassen.

Die Gründe der Entscheidung des BGH sind bislang noch nicht veröffentlicht. Heute wurde zunächst nur eine kurze Pressemitteilung des BGH bekannt gegeben. Daraus geht außerdem hervor, dass folgende weitere Streitpunkte dieser Rechtsbeschwerdeverfahren zu Gunsten der betroffenen Netzbetreiber entschieden wurden:

  • So hätte bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen für die 1. Regulierungsperiode die BGH-Rechtsprechung zu einzelnen Bestimmungen der Kostenprüfung – entgegen der Praxis der Regulierungsbehörden – berücksichtigt werden müssen. (Interessant ist dieser Aspekt insbesondere im Strombereich wegen des Ansatzes der  Kosten für die Beschaffung der Verlustenergie.)
  • Außerdem hätte die Bundesnetzagentur (BNetzA) bereits bei der erstmaligen Festsetzung der Erlösobergrenzen den beantragten Erweiterungsfaktor für das Jahr 2009 einbeziehen müssen. So vertrat der BGH zu Gunsten der Netzbetreiber die Auffassung, dass diesen ein Anspruch auf Anpassung der Erlösobergrenzen bereits in 2009 zukam, sofern durch Erweiterungsmaßnahmen eine Veränderung der Versorgungsaufgabe eintrat.

Die BNetzA wurde zur Neubescheidung der betroffenen Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BGH verpflichtet.

Der BGH bestätigte lediglich in zwei Punkten die Rechtsauffassung der BNetzA, nämlich bei der Frage, ob der pauschalierte Investitionszuschlag gem. § 25 ARegV hätte kumuliert berechnet und gewährt werden müssen und zur Frage des Ansatzes des Eigenkapitalzinssatzes.

Damit sind zahlreiche der umstrittensten und relevantesten Punkte bei der Anreizregulierung höchstrichterlich geklärt – und zwar ganz überwiegend zu Gunsten der Netzbetreiber. Insbesondere die höchstrichterliche Absage an die Einbeziehung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in die Erlösformel ist für die gesamte Branche ein Grund zum Feiern.

Ansprechpartner: Stefan Missling/Prof. Dr. Christian Theobald/Prof. Dr. Ines Zenke/Stefan Wollschläger

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