Beihilfe: Entwurf für neue Leitlinien für Umwelt und Energiebeihilfen – Ihre Meinung ist gefragt?!

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Am 18.12.2013 stellte die Europäische Kommission einen ersten konkreten Entwurf für neue Leitlinien für Umwelt und Energiebeihilfen vor und startete damit eine achtwöchige Konsultation. Stellungnahmen sind bis zum 14.2.2014 bei der Kommission einzureichen.

Der Entwurf ist Teil der umfangreichen Initiative, die Regelungen zum Beihilfenrecht in der Europäischen Union (siehe auch unser Blog von gestern) zu modernisieren und zu vereinfachen. Die Leitlinien sind zwar nicht rechtlich verbindlich, binden jedoch die Kommission in der Regel, wenn sie entscheidet, ob bestimmte Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Damit geben sie faktisch den Mitgliedstaaten Kriterien vor, wie diese ihre Beihilfemaßnahmen zu entwickeln haben und schränken so den Gestaltungsrahmen zunächst deutlich ein. Ein Mitgliedstaat, der hiervon abweicht, muss den Weg der Einzelnotifizierung gehen, was in der Regel Zeit kostet, den Aufbau einer detaillierten Argumentation erfordert und stets noch das Risiko einer Nichtgenehmigung in sich birgt.

Bisher gab es keine konkreten Leitlinien für Energiebeihilfen, vielmehr konnten bestimmte Maßnahmen in anderen Leitlinien untergebracht werden. Die Förderung der Erneuerbaren kam so beispielsweise in den Umweltbeihilfeleitlinien unter. Für eventuelle Befreiungen oder Erleichterungen von den Förderkosten für besonders energieintensive Stromabnehmer gab es bislang dahingegen überhaupt keine Regelung.

Für die Förderung der Erneuerbaren Energien allgemein sieht der Leitlinien-Entwurf nun vor, dass Beihilfen marktfreundlich, zum Beispiel in Form von Marktprämien oder grünen Zertifikaten, gewährt werden sollen. Die erste Fördervariante soll dem Energieerzeuger einen Zuschlag „on top“ auf den Gesamtkaufpreis sichern, mit der zweiten Förderoption ein Markt für handelsfähige Zertifikate zwischen den Energieerzeugern und –lieferanten ermöglicht werden. Auch sollen Ausschreibungsmechanismen dabei helfen, den richtigen Fördertarif zu finden. Einspeisetarife, wie sie das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) derzeit vorsieht, will die Kommission eigentlich nicht mehr zulassen. Ausnahmen könnten nur für kleine Anlagen unter 1 MW (für Wind 5 MW) gelten. Auch sollen die unterschiedlichen Technologien in der Regel gegeneinander bieten, wobei die Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl an erneuerbaren Energiequellen vorgeben dürfen, die gefördert werden sollen, nicht aber festlegen, welche dies sind. Da bestehende Beihilfen an die Beihilfeleitlinien angepasst werden müssten, wären – nachdem die Kommission das EEG jüngst als Beihilfe klassifizierte (wir berichteten) – der neuen Bundesregierung somit deutliche Vorgaben bzw. Schranken bei dem Projekt Energiewende gesetzt.

Erstmalig sieht der Entwurf zudem auch eine Möglichkeit vor, energieintensive Unternehmen von den Kosten zur Förderung der Erneuerbaren auszunehmen bzw. diese zumindest nur begrenzt zu belasten. Allerdings ist diese Möglichkeit nicht dem derzeitigen EEG entsprechend. Zunächst müssen Unternehmen, um eine Entlastung erhalten zu können, zwei Kriterien erfüllen: die Handelsintensität des Sektors, in dem sie tätig sind, mit Drittländern übertrifft  10 Prozent, und die Kosten zur Förderung der Erneuerbaren Energien erhöhen die Produktionskosten, berechnet im Verhältnis zu der Bruttowertschöpfung, um mindestens 5 Prozent. Insbesondere zu diesen zwei Kriterien heißt die Kommission im Rahmen der Konsultation jedoch Kommentare und Stellungnahmen willkommen.

Weiter sieht der Entwurf vor, dass die Kompensation nicht über eine Befreiung von der Umlage läuft, sondern als Pauschalzahlung im laufenden oder im darauffolgenden Jahr geschehen soll. Dabei sollen die begünstigten Unternehmen bis zum 31.12.2017 immer noch 15 Prozent und vom 1.1.2018 zumindest 20 Prozent der zusätzlichen Kosten tragen. Alle Prozentangaben und Daten stehen dabei noch in eckigen Klammern, was heißt, dass diese nach den Ergebnissen der Konsultation noch geändert werden können.

Zudem gibt es zum ersten Mal Regelungen, wie Beihilfen im Infrastrukturbereich zu bewerten sind. Diese seien so auszurichten, dass sie die grenzüberschreitenden Energieflüsse fördern und die Infrastruktur in Europas unterentwickelten Regionen unterstützen.

Im Entwurf werden weiter Regelungen zu staatlichen Beihilfen im Rahmen von Kapazitätsmechanismen dargestellt. Auch verweist die Kommission auf die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), die ebenfalls gerade reformiert wird. Beihilfen, die darunter fallen, würden ohnehin nicht mehr angemeldet und geprüft werden müssen, und auch hier finden sich einige Möglichkeiten für Maßnahmen im Energiebereich, zum Beispiel Darlehen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden.

Da die Kommission das EEG nunmehr als Beihilfe zu sehen und gerade bei den Begrenzungstatbeständen aus §§ 40 ff. EEG an deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu zweifeln scheint (wir berichteten), erlangen die Beihilfeleitlinien für die Förderung der Erneuerbaren in Deutschland und somit für die Energiewende als solches eine ganz neue Relevanz. Wie gesagt, müsste das EEG nach den Maßstäben, wie sie jetzt zur Konsultation stehen, zumindest bei der Förderung der Erneuerbaren und der Befreiung der stromintensiven Unternehmen deutlich geändert werden. Auch weitere Vorhaben im Zusammenhang mit der Energiewende könnten mit dem Entwurf stehen und fallen, zum Beispiel Maßnahmen zur Sicherstellung ausreichender Erzeugungskapazitäten.

Dass man jetzt zu dem Entwurf im Rahmen der Konsultation Stellung nehmen kann, ist daher durchaus von Bedeutung. Gerade die Profiteure der Regelungen sollten davon Gebrauch machen. Bis zum 14.2.2014 können die betroffenen Akteure ihre Ansichten darlegen und mögliche Änderungen anregen. Im Hinblick auf das nunmehr laufende förmliche Prüfverfahren könnte man auf diesem Wege offiziell noch einmal die eigenen Ansichten vortragen und Interessen verteidigen. Auch für die deutsche Energiewende insgesamt könnten dies bedeutsame Beiträge werden.

Ansprechpartner: Dr. Dörte Fouquet/Jens Vollprecht

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