Betrieb eines Blockheizkraftwerks: Wohnungseigentümergemeinschaft als gewerbliche Mitunternehmerschaft

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Wohnungseigentümer, die ihr Haus über ein Blockheizkraftwerk (BHKW) im Keller mit Strom und Wärme versorgen und überschüssigen Strom ins Netz einspeisen, sind gewerblich tätig. So sieht das jedenfalls der Bundesfinanzhof in einem neueren Urteil.

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Wohnanlage, zu der ein Blockheizkraftwerk gehörte, mit dem der eigene Wärmebedarf gedeckt werden sollte. Das BHKW erzeugte außerdem Strom und speiste den Teil, der nicht von den Wohnungseigentümern verbraucht wurde, gegen Vergütung in das Netz eines Energieversorgers ein.

Das Finanzamt meinte, die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sei mit der Stromeinspeisung gewerblich tätig. Die Eigentümer hielten dagegen, nur eine zusätzlich von den Eigentümern gegründete GbR könne gewerblich tätig sein.

Der Bundesfinanzhof entschied (Urt. v. 20.9.2018, Az. IV R 6/16), dass die Mitglieder einer WEG gemeinschaftlich unternehmerisch tätig sein können, ohne dass sie sich dazu zusätzlich zu einer GbR zusammenschließen müssten. Die WEG sei zivilrechtlich ähnlich einer Personengesellschaft verselbstständigt und kann daher steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft angesehen werden, soweit sie innerhalb ihres Verbandszwecks tätig wird. Auch die Erzeugung und Vermarktung von Strom durch eine WEG kann innerhalb ihres Verbandszwecks liegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Blockheizkraftwerk vornehmlich der Erzeugung von Wärme für das Wohnungseigentum dient und der zusätzlich erzeugte Strom ein zwangsläufig entstehendes Nebenprodukt ist.

Ansprechpartner Steuern: Manfred Ettinger

Ansprechpartner Gesellschaftsrecht: Wolfram von Blumenthal

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