Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Biogasanlage: Schätzung statt Tabelle

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Über welchen Zeitraum sind Investitionen in eine Biogasanlage abzuschreiben? Die Antwort richtet sich normalerweise nach der amtlichen AfA-Tabelle. Doch nach einem neueren Finanzgerichtsurteil kann das im Einzelfall auch anders sein. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Biogasanlage kann im Einzelfall abweichend von der in der amtlichen AfA-Tabelle genannten Nutzungsdauer geschätzt werden.

Geklagt hatte ein Betreiber einer Biogasanlage, der in seinen Gewinnermittlungen 2010 bis 2012 für die verschiedenen Bestandteile dieser Anlage unterschiedliche Nutzungsdauern zugrunde gelegt hatte.

Das Finanzamt hatte dies bemängelt. Es war der Auffassung, dass die Biogasanlage unzutreffend abgeschrieben worden sei, da nach den amtlichen AfA-Tabellen der Finanzverwaltung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aller im Zusammenhang mit einer Biogasanlage genutzten Wirtschaftsgüter jeweils 16 Jahre betrage.

Das Finanzgericht Münster (Urt. v. 28.06.2018, Az. 6 K 845/15) entschied dagegen, dass die in den amtlichen AfA-Tabellen zugrunde gelegte Nutzungsdauer von 16 Jahren nicht mehr zeitgemäß sei, da sie die technische Weiterentwicklung der Biogasanlagen in den letzten 20 Jahren nicht ausreichend berücksichtige. Im entschiedenen Fall hielt das Gericht eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zehn Jahren für angemessen.

Ansprechnpartner: Manfred Ettinger

Ansprechpartner EEG: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht

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