BFH bestätigt Energiesteuerentlastung bei Wärmenetzverlusten
Gute Nachrichten für die Nah- und Fernwärmeversorgung: ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) hat in einem von BBH begleiteten Verfahren darum gestritten, dass für den Netzbetrieb eingesetzte Energieerzeugnisse von der Energiesteuer zu entlasten sind, und hat nun vom Bundesfinanzhof (BFH) Recht bekommen. Im Urteil (Az. VII R 6/16) des BFH vom 8.11.2016 wurde bestätigt, dass der Ausgleich von Wärmenetzverlusten die Sache des Netzbetreibers ist. Soweit er in Kesseln Erdgas oder andere Energieerzeugnisse verbrennt, um Wärme zu erzeugen und damit die Netzverluste zu decken, ist die auf die Energieerzeugnisse anfallende Energiesteuer für ihn als EVU (und damit Unternehmen des Produzierenden Gewerbes) gemäß den Vorgaben der §§ 54, 55 EnergieStG zu entlasten.
Bemerkenswert ist die Entscheidung auch, weil die maßgebliche Änderung des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) bereits im Jahr 2011 erfolgte und die Frage seither bundesweit umstritten war. Die Finanzverwaltung war davon ausgegangen, dass die Netzverluste den Wärmeabnehmern zuzurechnen sei und diese daher „Nutzer“ der „Ausgleichswärme“ seien. Da die Wärmeabnehmer in der Regel Haushaltskunden sind, gewährte die Finanzverwaltung insoweit bisher keine Energiesteuerentlastung für den zusätzlichen Energieverbrauch des EVU zur Erzeugung der Ausgleichswärme.
Die neue Entscheidung ist insbesondere für Unternehmen wie EVU, Contractoren etc. bedeutsam, die Kessel mit Energieerzeugnissen (Erdgas, Heizöl etc.) betreiben und diese Wärme zum Ausgleich von Netzverlusten in ein Netz einspeisen. Abzugrenzen ist die KWK-Wärme, für die andere Entlastungen (nach §§ 53, 53a, 53b EnergieStG) möglich waren und sind. Da der sog. Spitzenausgleich (§ 55 EnergieStG) zusätzlich den Betrieb eines Energiemanagementsystems (DIN EN ISO 50.001) voraussetzt, ist für die Unternehmen aber die Erfüllung dieser weiteren Vorgabe zu beachten.
Ansprechpartner: Daniel Schiebold/Niko Liebheit/Andreas Große