BGH-Grundsatzurteil: Netzbetreiber sind nicht Berater der Anlagenbetreiber

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Dass man eine Photovoltaik(PV)-Anlage zu spät an die Bundesnetzagentur (BNetzA) meldet, kann schon mal vorkommen. Aber welche Folgen hat das für den Förderanspruch eines PV-Anlagenbetreibers? Und muss der Netzbetreiber auf die Meldepflicht hinweisen? Diese Fragen hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem lang erwarteten Urteil (v. 5.7.2017, Az. VIII ZR 147/16) beantwortet.

In dem entschiedenen Fall hatte der Anlagenbetreiber seine PV-Anlage am 30.3.2012 in Betrieb genommen. Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG 2012) musste die PV-Anlage an die BNetzA gemeldet werden. Dies unterblieb jedoch zunächst, und der Netzbetreiber zahlte die EEG-Förderung aus. Erst am 6.11.2014 meldete der Betreiber die PV-Anlage der BNetzA. Der Netzbetreiber forderte daraufhin die bis zu diesem Zeitpunkt ausgezahlte EEG-Förderung zurück.

Zu Recht, so der BGH: Der Netzbetreiber ist verpflichtet, eine zu hohe EEG-Förderung zurückzufordern. Dies ergibt sich aus § 57 Abs. 5 EEG 2017 bzw. § 35 Abs. 4 EEG 2012. Ob der Übertragungsnetzbetreiber die entsprechenden Beträge seinerseits vom Netzbetreiber zurückfordert, ist dabei ohne Bedeutung.

Da die PV-Anlage zunächst nicht der BNetzA gemeldet wurde, steht dem Anlagenbetreiber für die bis zum Auslaufen des EEG 2012 am 31.7.2014 eingespeisten Strommengen nur der tatsächliche Monatsmittelwert zu. Hinsichtlich der unter dem EEG 2014 eingespeisten Strommengen reduziert sich der Vergütungsanspruch bis zum Zeitpunkt der Meldung sogar auf null. Grund für die unterschiedliche Sanktionierung des Pflichtverstoßes sind die Übergangsvorschriften im EEG 2014.

Der Anlagenbetreiber kann auch keine Entschädigung für die tatsächlich eingespeiste Energie verlangen. Denn die im EEG vorgesehenen Rechtsfolgen haben abschließenden Charakter.

Zudem hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf Schadensersatz im Hinblick auf die Differenz zur „vollen“ EEG-Förderung. Denn der Netzbetreiber hat weder eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Der BGH stellt fest, dass das EEG den Netzbetreiber schon verpflichtet, aus Erneuerbaren Energien erzeugten Strom unabhängig von einem eigenen Willensentschluss abzunehmen und zu vergüten. Ihm darüber hinaus noch eine – im Gesetz weder vorgesehene noch angelegte – Pflicht aufzuerlegen, den Anlagenbetreiber bezüglich der Einhaltung der seiner eigenen Verantwortung obliegenden Fördervoraussetzungen auf Meldepflichten hinzuweisen und über die wirtschaftlichen Folgen einer Zuwiderhandlung aufzuklären und zu beraten, würde – so der BGH weiter – den Rahmen des Zumutbaren überschreiten.

Bedeutung für die Praxis

Nicht zuletzt diese letztere Aussage ist wichtig, denn sie dürfte grundsätzlich auch auf andere Pflichten der EEG-Anlagenbetreiber zu übertragen sein.

Für die Praxis bedeutet dies eine deutliche Entlastung der Netzbetreiber. Denn die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Netzbetreiber zum Berater des EEG-Anlagenbetreibers würde. Er müsste also beispielsweise bei jeder Novellierung des EEG prüfen, welche neuen Regelungen für Bestandsanlagenbetreiber gelten, die betroffenen Anlagenbetreiber ermitteln und entsprechend informieren. Dies würde nicht nur viel Zeit und Geld kosten, sondern wäre auch mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden.

Allerdings ist zu beachten, dass es nach Ansicht des BGH auch Ausnahmen vom Grundsatz „Keine Hinweispflicht“ gibt. Dies wird im Einzelfall zu prüfen sein. Darüber hinaus kann ein Netzbetreiber mit unrichtigen Aussagen pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand schaffen, der Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Kurz: Wenn man als Netzbetreiber etwas sagt, dann muss es richtig sein.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht

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