BMF-Schreiben: Mehr Klarheit für dezentrale Stromerzeuger

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Strom aus kleinen Stromerzeugungslagen (von bis zu 2 MW) kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG von der Stromsteuer befreit sein. Stammt er aus kleinen hocheffizienten KWK-Anlagen, ist obendrein nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG eine Energiesteuerentlastung für die eingesetzten Energieerzeugnisse möglich. Zu diesen Regelungen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum 30.3.2012 ein Schreiben veröffentlicht. Darin steht, was man beachten muss, wenn man diese Steuerbegünstigungen geltend machen will:

Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

Strom aus kleinen dezentralen Stromerzeugungsanlagen ist nur dann von der Stromsteuer befreit, wenn nicht mehrere Anlagen – rechtlich gesehen – zu einer einzelnen großen Anlage „verklammert“ werden. Dann werden die einzelnen Nennleistungen zusammengerechnet und es kann im Ergebnis dazu kommen, dass aus zwei oder mehreren kleinen (begünstigten) Anlagen eine große (nicht mehr begünstigte) Anlage wird. Für die Verklammerung von Anlagen, die an unterschiedlichen Standorten errichtet wurden, wurde mit der Novelle der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) vom 20.9.2011 der neue § 12b Abs. 2 StromStV aufgenommen. Wie bereits berichtet, ist der Anwendungsbereich der Neuregelung unklar.

Mit seiner neuen Dienstanweisung versucht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nunmehr einige zentrale offene Fragen bei der Anwendung der Neuregelung zu klären. Eine Schlüsselrolle spielt dabei der Begriff „zentrale Steuerung“ (Ziffer II. 2 der Dienstanweisung). Das Schreiben stellt klar, dass eine „zentrale“ Steuerung von mehreren Anlagen, die sich hauptsächlich am Wärmebedarf bzw. an der Wärmeerzeugung orientiert (wärmegeführte Anlagen), grundsätzlich für die Stromsteuerbefreiung nicht schädlich ist. Dabei wird – insbesondere bei einer kombinierten Fahrweise – bei einer jährlichen Betriebszeit von mehr als 4.000 Stunden grundsätzlich davon ausgegangen, dass es sich um wärmegeführte Anlagen handelt.

Damit wird dem neuen § 12b Abs. 2 StromStV (wenn überhaupt) nur ein eingeschränkter Anwendungsbereich zuteil. In der Praxis wird nun zu untersuchen sein, ob alle kritischen Fallgestaltungen und insbesondere alle Anlagen, die in der Vergangenheit von der Stromsteuerbefreiung profitiert haben, bereits durch das BMF-Schreiben – im positiven Sinne – erfasst werden.

Allerdings hat auch das BMF mittlerweile erkannt, welche Gestaltungsmöglichkeiten der § 12b Abs. 2 StromStV bietet. Insbesondere das weitere Kriterium „Betreiber = Eigentümer“ könnte in Einzelfällen dazu verwendet werden, die Regelung des § 12b Abs. 2 StromStV auszuhebeln. Die Hauptzollämter sind angewiesen, solche Fälle in der Praxis zu beobachten.

Energiesteuerentlastung nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG

§ 53 Abs. 1 EnergieStG gewährt eine Energiesteuerentlastung für die in Erzeugungsanlagen eingesetzten Energieerzeugnisse (Erdgas, Heizöl etc.). Anlagen mit mehr als 2 MW bekommen die Entlastung bereits über § 53 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG. Für kleine Anlagen (bis zu 2 MW) wird die Energiesteuerentlastung nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG nur dann gewährt, wenn es sich um hocheffiziente KWK-Anlagen (Nutzungsgrad von 70 % oder mehr) handelt.

Nur für diese Begünstigung nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG (kleine hocheffiziente KWK-Anlagen) ist aus Sicht des BMF eine Verlängerung der beihilfenrechtlichen Genehmigung aus dem Jahr 2002 durch die Europäische Kommission erforderlich. Mit dem BMF-Schreiben vom 30.3.2012 wird nunmehr mitgeteilt, dass die bereits im Oktober 2011 beantragte Genehmigung noch nicht erteilt wurde. Die Hauptzollämter wurden daher angewiesen, ab dem 1.4.2012 die Auszahlung der Entlastungsbeträge zunächst auszusetzen. Dabei hat das BMF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Anträge weiterhin fristgemäß zu stellen sind und eine Auszahlung von Amts wegen erfolgt, sobald die beihilfenrechtliche Genehmigung vorliegt. Soweit Erdgaslieferer (Steuerschuldner für die Energiesteuer auf Erdgas) gleichzeitig Erdgas zur Stromerzeugung in kleinen hocheffizienten KWK-Anlagen verwenden und die erwarteten Steuerentlastungen im Rahmen der Bezifferung der zu leistenden Vorauszahlungen auf die Energiesteuer für Erdgas bereits berücksichtigt haben, ergeben sich derzeit keine Änderungen.

Vermutlich wird das Problem sich durch Zeitablauf von selber lösen und die Kommission keine inhaltlichen Bedenken gegen die Fortgeltung der Begünstigung erheben. Denn die Begünstigung im (deutschen) EnergieStG basiert auf der (europarechtlichen) Regelung in Art. 15 Abs. 1 lit. c der Energiesteuerrichtlinie.

Ansprechpartner: Daniel Schiebold/Niko Liebheit

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