BNetzA erlässt Festlegung zu „Datenaustauschprozessen im Rahmen eines Energieinformationsnetzes (Strom)“ – To Do’s für Kraftwerksbetreiber

Strom Netz
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Mitte April hat die Beschlusskammer 6 (BK6) der Bundesnetzagentur (BNetzA) die Festlegung zu „Datenaustauschprozessen im Rahmen des Energieinformationsnetzes (Strom)“ (Az.: BK6-13-200) verabschiedet; sie wurde mittlerweile (am 7.5.2014) auch im Amtsblatt der BNetzA veröffentlicht. Sie betrifft alle Betreiber von Erzeugungsanlagen und Speicher elektrischer Energie, ausgenommen EEG-Anlagen mit einer Netto-Nennwirkleistung ab 10 MW und einem Anschluss an der Spannungsebene 110 kV oder höher. Die Festlegung macht Vorgaben, welche Daten zum Einsatz von Kraftwerken an Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) übermittelt werden müssen, und innerhalb welcher Fristen und in welchem Format dies geschehen muss.

Hintergrund der Festlegung?

Nach § 12 Abs. 4 Satz 4 EnWG haben ÜNB einen Anspruch darauf, dass ihnen alle Informationen einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ bereit gestellt werden, „die notwendig sind, damit die Übertragungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können.“ Diese Datenbereitstellung soll die ÜNB in die Lage versetzen, für die Systembetriebsplanung sowie für den laufenden Echtzeitbetrieb besser über die Netzauslastung Bescheid zu wissen und absehen zu können, welche Eingriffsmaßnahmen möglicherweise erforderlich werden. Gesetzlich nicht näher ausgestaltet sind der (genaue) Kreis der Auskunftsverpflichteten, Inhalt und Umfang der notwendigen Informationen sowie Form und Übertragungswege für die Datenweitergabe an die ÜNB. Die BK 6 hat deshalb, nachdem die Branche sich auf keine Lösung einigen konnte, am 17.10.2013 von Amts wegen ein Festlegungsverfahren eröffnet, um diese Details der Datenaustauschprozesse zwischen Kraftwerksbetreibern und ÜNB regulierungsbehördlich festzulegen.

Wer ist von der Festlegung betroffen?

Mit Ausnahme von EEG-Anlagen sind sowohl konventionelle Erzeugungsanlagen als auch KWK-Anlagen sowie Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie mit einer Netto-Nennleistung ≥ 10 MW erfasst, die in 110 kV oder höher angeschlossen sind.

Die Einbeziehung von KWK-Anlagen sowie von Anlagen, die an industrielle Produktionsprozesse gekoppelt sind, macht die Festlegung (anders noch als die Entwurfsfassung) nicht davon abhängig, ob diese in einem Betriebszustand über einen disponiblen Mindestleistungsanteil verfügen (und damit zu Redispatchmaßnahmen herangezogen werden können). Auch wärmegeführte KWK-Anlagen und Industriekraftwerke werden damit (unabhängig von deren Disponibilität!) vom Anwendungsbereich der Festlegung erfasst.

Was wird geregelt?

Für jede Erzeugungseinheit (Generator oder Pumpe) ist ein Verantwortlicher zu bestimmen und gegenüber dem ÜNB zu melden. In der Terminologie der Festlegung (und der zugehörigen Prozessbeschreibung) ist das der “Einsatzverantwortliche“. Dieser muss für alle Generatoren und Pumpen separat folgende Daten an den ÜNB übermitteln: Netzeinspeiseleistung, Redispatchvermögen, Regelleistungsvorhaltungen, Leistungsbesicherung, Obere/untere Leistungsgrenze, Geplante Nichtverfügbarkeit, Ungeplante Nichtverfügbarkeit. Genau wie im Fahrplanverkehr nach dem Standard-Bilanzkreisvertrag muss er die Daten zu einem bestimmten Tag bis spätestens 14.30 Uhr des Vortags (D-1) übermitteln. Die Datenbereitstellung ist 24/7 sicherzustellen.

Wenn sich später etwas ändert, muss er die Daten unverzüglich aktualisieren – allerdings nur oberhalb einer Erheblichkeitsschwelle. Erheblich ist die Änderung, wenn sie bei Anlagen mit mehr als 100 MW Nettonennleistung mindestens 10 MW und bei Anlagen darunter mindestens 10 Prozent der Nettonennleistung beträgt.

In welchem Format die Daten übermittelt werden, regelt die Festlegung in mehreren Anlagen (2 bis 7). Die Prozessabläufe und zu nutzenden Datenformate basieren auf den im Rahmen der ENTSO-E durch die europäischen ÜNB erarbeiteten EERP-Guide (ENSO-E Reserve Resource Process Implementation Guide) in der Version 4.1. Die Format- und Prozessbeschreibungen sind in den Anlagen 3 bis 7 zur Festlegung Datenaustauschprozesse enthalten.

Ab wann gilt die Festlegung?

Gemäß Tenor 3 der Festlegung zu Datenaustauschprozessen haben die am Datenaustausch beteiligten (Einsatzverantwortliche und ÜNB) sicherzustellen, dass spätestens ab dem 1.10.2014 ein Regelbetrieb im Sinne der Festlegung stattfindet (BK6-200-13, Tenorziffer 3). Abweichend hiervon müssen Daten für geplante und ungeplante Nichtverfügbarkeiten spätestens ab dem 1.4.2015 im Regelbetrieb übermittelt werden (BK6-200-13, Tenorziffer 4). Wer die Festlegungsvorgaben nicht oder nicht fristgemäß umgesetzt, den kann die Regulierungsbehörde mit Aufsichtsmaßnahmen (insbesondere Zwangs- oder Bußgeldern) zur Ordnung rufen.

Rechtsschutzmöglichkeiten 

Gegen die Festlegung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung die Beschwerde zulässig. Soweit sie nicht individuell zugestellt wird, gilt sie gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG 2 Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt der BNetzA (hier: 7.5.2014) als zugestellt.

Wer in den Anwendungsbereich der Festlegung fällt, sollte die damit verbundenen Pflichten zur Datenübermittlung an den ÜNB genau prüfen. Wenn sich Umsetzungsprobleme ergeben oder die Festlegung aus anderen Gründen problematisch ist, besteht die Möglichkeit gegen sie eine Beschwerde einzulegen.

Praktische Hilfestellung 

Nichtsdestotrotz sind Sie verpflichtet, die Prozesse fristgerecht umzusetzen. Wie kann aber nun – auch im Hinblick auf das kurze Zeitfenster – eine pragmatische Umsetzung der Meldepflichten erfolgen? Um diese Frage zu beantworten haben wir unsere bestehende Softwarelösung EMIA (Edifact Message Information Analyzer) dahingehend erweitert, dass nun neben den bekannten EDIFACT-Formaten auch die „neuen“ europäischen ENTSO-E-Formate verarbeitet werden können. Somit stehen Anwendern die aus der Marktkommunikation bekannten Funktionalitäten wie unter anderem das umfassende Fristenmanagement sowie das Berichtswesen auch für die Datenaustauschprozesse im Rahmen eines Energieinformationsnetzes zur Verfügung.

Die Anforderungen des Beschlusses gehen über das reine Versenden der Kraftwerksleistungsdaten hinaus. Es müssen auch Empfangsbestätigungen und Rückmeldungen des ÜNB zugeordnet und verarbeitet werden können. Um eine zeitnahe Produktivsetzung zum 1.10.2014 gewährleisten zu können, wurde bei der Entwicklung deshalb großen Wert auf die Flexibilität hinsichtlich der Anbindung an die hausinternen Datenformate (wie zum Beispiel csv, xml oder idoc) gelegt. Dies bedeutet, dass zusätzlich zum automatisierten Datenaustausch auch stets die Möglichkeit besteht, Planungsdaten manuell dem System zu übergeben. Dies ist für die Anlagenbetreiber interessant, die bereits eine „Datendrehscheibe“ im Hause haben, diese aber nicht bis zum 1.10.2014 im geforderten Umfang ertüchtigen können. Diese Lösung kann mit relativ wenig Aufwand zeitnah implementiert werden.

Ansprechpartner BBH: Dr. Thies Christian Hartmann/Dr. Olaf Däuper/Dr. Michael Weise

Ansprechpartner BBHC: Dr. Andreas Lied/Stefan Brühl

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