Bundeskabinett verabschiedet Entwurf zum Markttransparenzstellen-Gesetz

Gesetz Paragraph
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Im April berichteten wir über den Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) für ein Gesetz zur Errichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstellen-Gesetz).

Am 2.5.2012 hat nun das Bundeskabinett den Entwurf verabschiedet. Gegenüber der ursprünglichen Fassung gibt es allerdings einige wichtige Änderungen.

Interessant ist dabei vor allem, dass die Aufgaben der Markttransparenzstelle auf den Kraftstoffbereich erweitert werden. Sie soll nun nicht nur sicherstellen, dass die Preisbildung beim Großhandel mit Strom und Gas transparent und wettbewerbskonform abläuft, sondern gem. § 47k GWB n.F. nun auch die Aufgabe übernehmen, die Ein- und Verkaufspreise für Benzin und Diesel zu erheben und auszuwerten. Ziel der ergänzenden Regelung ist es, die Datengrundlage im Kraftstoffbereich deutlich zu verbessern, um die vorhandenen Eingriffsmöglichkeiten der Kartellbehörden besser nutzen zu können.

Auskunftspflichtig sind zunächst die öffentlichen Tankstellen. Diese müssen wöchentlich jede Änderung der Kraftstoffpreise aufgeschlüsselt nach den einzelnen Sorten, Zeitpunkt der Preisänderung und der zu diesem Preis abgegebenen Menge an die Markttransparenzstelle übermitteln. Neben den öffentlichen Tankstellen sind auch die Mineralöllieferanten und die Großhändler meldepflichtig. Sie müssen der Markttransparenzstelle nach deren Aufforderung wöchentlich die vereinbarten oder verrechneten Kraftstoffabgabepreise aufgeschlüsselt nach Sorte, Menge und Abnehmer mitteilen. Konsequenterweise wurden in § 81 Abs. 2 Nr. 2 GWB n.F. die Bußgeldtatbestände auf die Meldepflichten für Kraftstoffe erweitert.

Bemerkenswert ist auch, dass die Meldeschwelle von bisher vorgesehenen 25 MW auf 10 MW je Einheit für Betreiber von Erzeugungseinheiten und von Anlagen zur Speicherung gesenkt wird. Dies wird vom BMWi vor allem mit den Erfahrungen des Bundeskartellamts (BKartA) aus der Sektoruntersuchung Stromerzeugung Stromgroßhandel begründet: Diese habe gezeigt, dass auch wenn sehr geringe Erzeugungskapazitäten zu bestimmten Zeitpunkten zurückgehalten werden, dadurch der Börsenpreis beeinflusst werden könnte.

Zuletzt wurden einige kleine Änderungen vorgenommen, um den Anforderungen der REMIT-Verordnung besser gerecht zu werden. Zu diesem Zweck haben auch die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 95 EnWG n.F. leichte Modifikationen erfahren.

Nach der Verabschiedung durch das Bundeskabinett soll der Entwurf nun so schnell wie möglich Gesetz werden. Geplant ist, das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft treten zu lassen, damit die Markttransparenzstelle bereits Anfang des Jahres 2013 ihre Arbeit aufnehmen kann.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

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