Bundesnetzagentur stellt Marktstammdatenregister zur Diskussion

(c) BBH
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Die Vielzahl an Meldepflichten, unter denen die Energiewirtschaft ächzt, könnte schon bald gebündelt werden. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) plant ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes, das von den Marktakteuren genutzt werden kann. Ende Oktober hat die BNetzA ein Diskussionsdokument auf ihrer Internetseite veröffentlicht und an zahlreiche Marktakteure, z. B. Netzbetreiber und Energielieferanten, versandt.

Durch die zentrale Registrierung sollen eine Vielzahl behördlicher Meldepflichten vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden. In diesem Zusammenhang hält die BNetzA auch Änderungen auf Gesetzesebene für erforderlich. Nach Vorstellung der Behörde sollen – eine entsprechende gesetzliche Grundlage und ein berechtigtes Interesse vorausgesetzt – auch Marktakteure untereinander auf Daten anderer Akteure zugreifen können.
Bereits im Sommer 2014 hatte der Gesetzgeber mit § 53b EnWG eine neue Rechtsgrundlage für ein Gesamtanlagenregister geschaffen. Danach soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ein umfassendes Register einführen, in dem sämtliche Erzeugungsanlagen, Speicher, systemrelevante Verbrauchseinrichtungen sowie deren Anschlussnetzbetreiber und Bilanzkreisverantwortliche sowie gewerbliche und industrielle Letztverbraucher erfasst werden können (vgl. BT-Drucks. 18/1304, S. 298 f.). Dies soll es erleichtern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und zu überwachen, insbesondere den sicheren Betrieb von Energieversorgungsnetzen, sowie bestehende Meldepflichten zu vereinfachen und das Monitoring zur Versorgungssicherheit zu vereinfachen. Neben den relevanten Einrichtungen aus dem Bereich der Stromversorgung können auch Gasnetzbetreiber, Gasspeicher und Gaslieferanten erfasst werden. Die bessere Informationslage soll es Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern ermöglichen, netz- und marktbezogene Maßnahmen nach §§ 13, 14 EnWG effizienter zu nutzen. Im Marktstammdatenregister (MaStR) sollen zunächst die Register der BNetzA – das PV-Meldeportal, das Anlagenregister und das künftig mögliche Gesamtanlagenregister nach § 53b EnWG – zusammengefasst werden.

Die geplante Ausgestaltung des MaStR stellt die BNetzA zur Diskussion. Die BNetzA möchte damit zum einen die Ausschreibung für die Software des zukünftigen MaStR vorbereiten als auch gesetzgeberischen Handlungsbedarf identifizieren und entsprechende Empfehlungen an das BMWi weiterleiten. Die Frage der Datendefinitionen soll im Frühjahr 2015 in einer gesonderten Diskussion behandelt werden.

Worum geht es und wer ist betroffen?

Mit dem Diskussionsdokument lädt die BNetzA die Akteure des Strom- und Gasmarktes ein, sich an der Konzeption des MaStR zu beteiligen. Sie stellt hierzu 29 Fragen, unterteilt in sieben Bereiche, zur Diskussion. Der Fragenkatalog betrifft umfassend die Ausgestaltung des MaStR mit Ausnahme der Datendefinitionen. Folgende Bereiche sind betroffen:

•    Bündelung von behördlichen Registrierungspflichten
•    Stammdatenerfassung im MaStR
•    Nutzung der Stammdaten durch den Markt
•    Technische Ausgestaltung
•    Nummerierungskonzept
•    Gewährleistung von Vollständigkeit und Aktualität
•    Weiteres Vorgehen

Als betroffene Marktakteure erkennt die BNetzA bislang Netzbetreiber, Marktgebietsverantwortliche, Anlagenbetreiber (konventionell und erneuerbar), Bieter in EE-Ausschreibungsverfahren, Speicherbetreiber, Energielieferanten, Großhändler, Energiebörsen und Behörden an.

Erfasst werden sollen sowohl Stammdaten der Marktakteure (z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Marktrolle usw.) als auch anlagenbezogene Stammdaten (z. B. Standort der Anlage, genutzter Energieträger, installierte Leistung, technische Eigenschaften usw.). Welche und wie viele  Daten am Ende erfasst werden, kann sich im Diskussionsprozess noch verändern. Bewegungsdaten (z. B. abrechnungsrelevante Daten, Stromproduktionsmengen, Lastflussdaten usw.) sollen hingegen (zunächst) nicht erfasst werden.

Was ist davon zu halten?

Dass die BNetzA ein umfassendes Register des Strom- und Gasmarktes schaffen und dabei die Marktakteure beteiligen möchte, ist grundsätzlich begrüßenswert – vor allem, wenn sich dadurch die Meldepflichten vereinfachen und reduzieren und weniger Bürokratie entsteht. Bemerkenswert ist indes die Tatsache, dass die BNetzA sowohl die Frage, von welchen Marktakteuren zu welchem Zweck Stammdaten registriert werden sollen, als auch die Frage, welche Stammdaten von den Marktakteuren erhoben werden sollen, offensichtlich noch für weitgehend offen und gestaltbar hält, wie einzelne Diskussionsfragen verdeutlichen.

Nach § 53b EnWG, einer der Rechtsgrundlagen des zukünftigen MaStR, wird das BMWi unter anderem ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Angaben übermittelt werden müssen (vgl. § 53b Nr. 2 lit. a) EnWG ) und wer sie übermitteln muss (vgl. § 53b Nr. 2 lit. b) EnWG ). Nach § 53b Nr. 8 EnWG kann das BMWi in der zu erlassenden Rechtsverordnung zudem die BNetzA ermächtigen, weitergehende Regelungen festzulegen, unter anderem in Bezug auf weitere – über § 53b Nr. 2 lit. a) EnWG hinausgehende – zu übermittelnde Daten, einschließlich der hierzu Verpflichteten. Für das BMWi – und gegebenenfalls folgend die BNetzA – besteht damit ein erheblicher Gestaltungsspielraum für den Umfang des MaStR.

Insoweit stellt sich auch die Frage, wie sich das Register zum Daten- und Informationsaustausch nach § 12 Abs. 4 EnWG im Rahmen des sog. Energieinformationsnetzes verhält. § 12 Abs. 4 EnWG sieht vor, dass Netznutzer den Netzbetreibern die Informationen zur Verfügung stellen müssen, die für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb notwendig sind. Auch insoweit ist die BNetzA ermächtigt, eine Festlegung zu erlassen, die den Kreis der nach § 12 Abs. 4 Satz 1 EnWG Verpflichteten, der Inhalt und die Methodik, die Details der Datenweitergabe und das Datenformat der Bereitstellung an die Übertragungsnetzbetreiber oder die Betreiber der vorgelagerten Verteilernetze konkretisiert. Insoweit besteht bei der Erhebung von Stammdaten im Rahmen des zukünftigen MaStR eine Schnittmenge mit den nach § 12 Abs. 4 EnWG zur Verfügung zu stellenden Daten. Es kann gut sein, dass bestimmte (Stamm-)Daten, die auch für den Datenaustausch im Energieinformationsnetz benötigt werden, vom MaStR erfasst werden.  Daneben verbleiben jeweils spezifische Stammdaten, die behördlich oder durch vorgelagerte Netzbetreiber im Rahmen des Energieinformationsnetzes auszutauschen sind.

Durch die Reduzierung von Meldepflichten und die Abschaffung von redundanten Meldeinformationen wird es perspektivisch möglich, auch den Stammdatenaustausch zu standardisieren und als einheitlichen Marktprozess auszugestalten. Dies verbessert zwangsläufig die Qualität der Stammdaten und führt zu öffentlich verfügbaren Informationen. Sinnvoll ist, das MaStR unternehmensintern zu nutzen, um die eigenen Stammdaten auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Ferner wird das MaStR zukünftig im Rahmen der Marktkommunikation zu berücksichtigen sein. Das MaStR wird damit – je nach konkreter Ausgestaltung – nicht zuletzt einen erheblichen Anpassungsbedarf der IT-Prozesse bei den angesprochenen Marktakteuren (z. B. Netzbetreiber und Energielieferanten) auslösen.

Soweit auf die Daten im MaStR auch Dritte zugreifen können, birgt diese umfassende Transparenz für die betroffenen Marktakteure Risiken, wenn es sich um geschäftsrelevante Daten handelt. Im Rahmen des Diskussionsprozesses ist daher darauf zu achten, welche Stammdaten der Marktakteure im MaStR genau registriert werden sollen und auf welche Weise diese (z. B. durch beschränkte Zugriffmöglichkeiten) geschützt werden.
Die Behörde hält es für denkbar, an den Empfang Förderzahlungen (z. B. Auszahlung von Zuschlägen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie von vermiedenen Netzentgelten nach § 18 StromNEV) die Pflicht zur Datenpflege zu knüpfen. Auch hierdurch wird die zukünftige Relevanz des MaStR für die betroffenen Marktakteure verdeutlicht.

Wie geht es weiter?

Die BNetzA hat die Marktakteure zur Teilnahme an der Diskussion eingeladen. Schriftliche Stellungnahmen sind bis zum 22.12.2014 an die BNetzA zu senden. Parallel bietet die BNetzA mehrere Workshops an, bei denen Gelegenheit besteht, die Möglichkeiten und Grenzen sowie die Anforderungen und Verfahren des MaStR mit der Behörde zu erörtern.

Auf Basis der Erkenntnisse aus der Diskussion beabsichtigt die BNetzA, die Software für das MaStR europaweit auszuschreiben. Das Ausschreibungsdokument soll bereits konkrete Anforderungen, Anwendungsfälle und Bewertungskriterien enthalten. Der Beginn des Projekts zur Einführung des MaStR ist sodann für Spätsommer 2015 vorgesehen. Zum Jahresende 2016 soll die Software in Betrieb gehen.

Aufgrund der teils bereits weitreichenden, teils offenen Vorstellungen der BNetzA ist eine Beteiligung an dem Diskussionsprozess in jedem Fall sinnvoll. Jetzt besteht die Chance, die BNetzA zu überzeugen, sich auf die Erfassung der erforderlichen Stammdaten zu beschränken und den Umsetzungsaufwand möglichst gering zu halten.

Ansprechpartner BBH: Dr. Christian de Wyl/Dr. Jost Eder
Ansprechpartner BBHC: Dr. Andreas Lied

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