Bundesrat billigt Planfeststellungszuweisungsverordnung – Die BNetzA als kompetentere, schnellere und bürgerfreundlichere Planfeststellungsbehörde?

Die Offshore-Windparks ans Stromnetz anzuschließen ist ein Schlüsselprojekt der Energiewende. Dazu müssen länder- und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen gebaut werden, und das wiederum ist planungsrechtlich äußerst anspruchsvoll. Die Bundesregierung hat daher im Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) 2011 das Ziel ausgegeben, anstelle des rechtlichen Flickenteppichs bei den Genehmigungsverfahren der unterschiedlichen Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren ein bundeseinheitliches Planungs- und Genehmigungsverfahren zu installieren. Der letzte Mosaikstein dieses Gesetzgebungsprojekts, die so genannte Planfeststellungszuweisungsverordnung (PlfZV), hat am 7.6.2013 den Bundesrat passiert.

Diese Verordnung erklärt die Bundesnetzagentur (BNetzA) für zuständig dafür, die Planfeststellungsverfahren bundesweit durchzuführen. Das ist aus Sicht der Bundesregierung nur konsequent: Neben der besagten Vereinheitlichung ist das Ziel der Verordnung laut Begründung, die Öffentlichkeit effektiver zu beteiligen und mehr Transparenz zu schaffen, zusätzliche Synergiepotentiale zu heben und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Dabei streicht die Begründung besonders hervor, dass die BNetzA über die Netzentgeltregulierung ja auch die von den Übertragungsnetzbetreibern erbrachten, notwendigen Investitionen ins Netz genehmigt. Da insoweit die BNetzA neben dem Ausbau von Höchstspannungsleitungen auch über die Investitionskosten hinsichtlich des Netzbetriebs entscheide, sollen die Übertragungsnetzbetreiber von einer erhöhten Planungs- und Investitionssicherheit profitieren.

Ob es allerdings tatsächlich notwendig ist, die Planfeststellungskompetenz der BNetzA zuzuweisen, um diese Ziele zu erreichen, mag – ebenso wie im Übrigen bereits die Wirksamkeit des NABEG an sich – bezweifelt werden.

Dass für die Offshore-Höchstspannungsleitungen ein bundesweit einheitliches Planfeststellungsverfahren gelten soll, ist bereits in den §§ 18 ff. NABEG vorgesehen. Ohne Zuweisungsverordnung durch die Bundesregierung blieben dafür gemäß § 43 Satz 1 EnWG jeweils die nach Landesrecht zuständigen Planfeststellungsbehörden zuständig, die im Übrigen bereits über das erforderliche planungs- und genehmigungsrechtliche Fachwissen verfügen. Durch die PlfZV soll zwar nunmehr nur noch eine einzige Behörde – die BNetzA – zuständig sein. Ob dies tatsächlich den Antragstellern das Leben in einem Maße leichter macht und so viel Synergiepotenzial hebt, dass der Netzausbau dadurch substanziell vorankommt, wird die Zeit erst noch zeigen müssen.

Die Überzeugung, dass ein zentralisiertes Planfeststellungsverfahren transparenter verläuft und damit letztlich auch die Öffentlichkeit besser beteiligt, erstaunt jedenfalls nicht zuletzt angesichts der bereits heute durchaus heftigen Bürgerproteste gegen Netzausbauvorhaben, wie zum Beispiel im Fall der Konverteranlage in Meerbusch-Osterath. Die vielen Verfahrensschritte von der Aufstellung der Netzentwicklungspläne bis zu den konkreten Planfeststellungsverfahren führen zu einer abgestuften Öffentlichkeitsbeteiligung, deren unterschiedlichen Reichweiten noch nicht abschließend geklärt scheinen. Langwierige Rechtsstreitigkeiten sind daher programmiert.

Gänzlich unbeantwortet bleibt bisher die Frage, ob die Hochzonung der Planfeststellungskompetenz auf die Bundesebene überhaupt verfassungsgemäß ist. Ob Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG hierfür eine hinreichende Grundlage bietet, wie die Gesetzesbegründung des NABEG behauptet, ist zumindest nicht ganz unproblematisch. Jedenfalls dürfte dazu eine entsprechende sachliche Begründung nötig sein. Außerdem müsste das Übermaßverbot gewahrt sein. Ob dies für die Planfeststellungsverfahren des NABEG der Fall ist, darf zumindest angezweifelt werden.

Ansprechpartner: Axel Kafka/Stefan Missling

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