Das Antragsverfahren zur EEG-Umlagebegrenzung 2018 nimmt Fahrt auf

(c) BBH

Stromkostenintensive Unternehmen können beginnen, ihren diesjährigen Antrag auf EEG-Umlagebegrenzung vorzubereiten. Dazu benötigen sie u.a. die aktuellen Durchschnittsstrompreise, und die hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jetzt bekannt gegeben. Außerdem hat das BAFA sein neues Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2018 veröffentlicht.

Die Tabelle zu den durchschnittlichen Strompreisen enthält, wie nicht anders zu erwarten war, verschiedene Änderungen. Klare Tendenzen ergeben sich dabei aber nicht: Abgesehen davon, dass sich die Gruppen der Strommengen und Vollbenutzungsstunden verschoben haben, sind in 45 Kategorien die Durchschnittsstrompreise gestiegen und in den übrigen 19 Kategorien gesunken. Mit der Veröffentlichung der Durchschnittstrompreise liegen nun jedenfalls die Grundlagen vor, um individuell zu ermitteln, wie es in diesem Jahr um die Stromkostenintensität steht.

Das neue Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen hatte das BAFA zunächst auf seiner Informationsveranstaltung am 26.2.2018 ausgelegt und jetzt auch auf der Homepage veröffentlicht. Wesentliche Änderungen zur Fassung des Vorjahres betreffen

  • den Unternehmensbegriff: Hier sieht das BAFA „vor dem Hintergrund [von] Umgehungs- und/oder Optimierungsmodelle[n]“ Bedarf für nähere Prüfungen (S. 8 f.);
  • die Zuordnung von Stromverbräuchen: Hier äußert sich das BAFA neu zur Abgrenzung u.a. bei Werkverträgen (S. 13 ff.);
  • die Ermittlung der Bruttowertschöpfung: Dabei rücken u.a. Abschreibungen bzw. Wertminderungen in die genauere Betrachtung (S. 21);
  • die Angabe vorzulegender weiterer Unterlagen: Die Behörde listet diese deutlich detaillierter als bisher auf (S. 57);
  • die Angaben zu Transparenzpflichten: Damit soll den Vorgaben der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL) Rechnung getragen werden (S. 68).

Auf der Informationsveranstaltung am 26.2.2018 hat das BAFA außerdem bekannt gegeben, dass das ELAN K2-Portal am 19.3.2018 für die diesjährige Antragstellung zugänglich gemacht werden wird.

Offen bleibt jedoch weiterhin u.a., wie selbst verbrauchte und weitergeleitete Strommengen voneinander abgegrenzt werden: Im aktuellen Merkblatt des BAFA heißt es dazu lediglich, dass das (jüngst von den Internetseiten der Behörde entfernte) Hinweisblatt „Stromzähler“ derzeit aktualisiert und demnächst in überarbeiteter Fassung veröffentlicht werde. Das muss möglichst bald passieren. Denn nur mit einer eindeutigen und belastbaren Aussage des BAFA können Unternehmen entscheiden, ob eine Stromweiterleitung oder ein Stromeigenverbrauch vorliegt und wie damit im Rahmen der Antragstellung umzugehen ist.

Ansprechpartner: Jens Vollprecht/Dr. Markus Kachel/Andreas Große/Jens Panknin

Share
Weiterlesen

22 April

Interviewreihe: Marcel Malcher, BBH-Partner und Vorstand BBH Consulting AG

Am 24.4.2024 findet die BBH-Jahreskonferenz in der Französischen Friedrichstadtkirche in Berlin statt. Im Mittelpunkt steht das Thema Energie in seiner Gesamtheit, seiner systemischen Verknüpfung und seiner Entwicklungsperspektive. „Energie heute & morgen“ ist daher auch der Titel der Veranstaltung. Zu den...

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...