Das EU-Beihilfenrecht im Fokus des Abschlussprüfers

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Kommunale Unternehmen und Einrichtungen können von zwei Seiten her mit dem EU-Beihilfenrecht in Berührung kommen: als Empfänger wie als Geber von Beihilfen. In beiden Fällen ist die Gefahr ungewollter Rechtsverletzungen hoch, mit gravierenden Folgen bis hin zur Existenzvernichtung. Dabei wird dem Abschlussprüfer künftig verstärkt die Rolle einer Kontrollinstanz zukommen.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat auf die wachsende Bedeutung des Beihilfenrechts für die öffentliche Daseinsvorsorge im vergangenen Jahr mit einem neuen, branchenübergreifenden Verlautbarungsentwurf reagiert (siehe auch Blog vom 9. März 2011): dem Entwurf eines Prüfungsstandards für die Beurteilung von Beihilfen, insbesondere zugunsten öffentlicher Unternehmen (IDW EPS 700 vom 23. Juni 2010).

Neuer Prüfungsstandard

Dieser Entwurf ist am 7. September 2011 vom Hauptfachausschuss des IDW als „IDW PS 700“ endgültig verabschiedet und angenommen worden. Im Oktoberheft der IDW Fachnachrichten wurde die endgültige Fassung des Prüfungsstandards inzwischen veröffentlicht und damit für alle Abschlussprüfer faktisch verbindlich.

Das bedeutet, dass eine genaue Prüfung – und gegebenenfalls Aufdeckung – beihilfenrechtlicher Risiken durch den Abschlussprüfer bereits für das laufende Jahr stattfinden wird. Spätestens mit dem jetzt veröffentlichten Standard werden beihilfenrechtlich relevante Sachverhalte ein verbindlicher Teil jeder Abschlussprüfung, beginnend mit dem Jahr 2011. Unberücksichtigt können solche Risiken künftig nicht mehr bleiben, sonst droht dem Wirtschaftsprüfer die persönliche Haftung.

Kommunale Unternehmen und Einrichtungen sollten daher – sofern noch nicht geschehen – schnellstmöglich die vorhandenen beihilfenrechtlichen Legalisierungs- und Absicherungsinstrumente nutzen, um Beihilfenrechtsverstöße abzuwenden und Einschränkungen oder gar eine Verweigerung des WP-Testats zu vermeiden.

Neue Freistellungsmöglichkeiten

Das Europarecht bietet dafür zahlreiche Freistellungsmöglichkeiten vom Beihilfenverbot. Insbesondere für die Finanzierung von Daseinsvorsorgetätigkeiten gilt seit 2006 das so genannte „Monti-“ bzw. „Altmark“-Paket (benannt nach dem epochalen „Altmark“-Urteil des EuGH bzw. dem damaligen Wettbewerbskommissar Mario Monti) aus dem Jahre 2005. Dieses Maßnahmenpaket soll jetzt ebenfalls novelliert werden. Den Entwurf dazu hat die Kommission jetzt fast zeitgleich mit der Verabschiedung des Verlautbarungsentwurfs IDW EPS 700 auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht. Die neuen Freistellungsmöglichkeiten werden voraussichtlich bereits ab Anfang 2012 und möglicherweise auch mit Geltung für zurückliegende Sachverhalte in Kraft treten. Sie sollen – zumindest nach dem Ansinnen der Kommission – die Anwendung der bisherigen Freistellungsausnahmen für Daseinsvorsorgetätigkeiten konkretisieren und vereinfachen.

  • Es handelt sich zunächst um eine neue Bagatellausnahme für so genannte „De-minimis“-Beihilfen für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (also Daseinsvorsorge) erbringen. Die neue „De-minimis“-Ausnahme wird die allgemeinen Bagatellschwellen der VO (EG) Nr. 1998/2006 von „insgesamt 200.000 Euro in drei Wirtschaftsjahren“ bei der Daseinsvorsorge auf „150.000 Euro pro Jahr“ anheben. Die großzügigeren Bagatellschwellen werden jedoch nur für Ausgleichsleistungen von Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern und nur für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 5 Mio. Euro gelten.
  • Außerdem wird die bisherige Freistellungsentscheidung 2005/842/EG vom 28. November 2005 durch einen neuen Freistellungsbeschluss für Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, abgelöst. Dieser Beschluss kennt für seine Anwendbarkeit keine maximalen Umsatzschwellen der begünstigten unternehmerischen Einheiten mehr, reduziert jedoch das zulässige Ausgleichsvolumen von aktuell 30 Mio. Euro auf dann 15 Mio. Euro pro Jahr.
  • Schließlich soll auch der aktuelle Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Bereich öffentlicher Dienstleistungen vom 29. November 2005 durch einen neuen EU-Rahmen für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen ersetzt werden. Dieser präzisiert, unter welchen materiellen Voraussetzungen Beihilfen für defizitäre Daseinsvorsorgeleistungen, die nicht unter den neuen Freistellungsbeschluss fallen, genehmigt werden können. Insbesondere die Berechnungsmethoden für die beihilfenrechtlich zulässige Ausgleichshöhe werden konkretisiert.

Die hier skizzierten Entwicklungen machen eines deutlich: Öffentliche Stellen und alle Unternehmen, die öffentlich finanzierte Leistungen erbringen, werden sich ab sofort bewusst mit dem europäischen Beihilfenrecht auseinandersetzen müssen. Das betrifft nicht nur den schon lange leidgeprüften ÖPNV, sondern ebenso Leistungen, die gemeinhin noch gar nicht als unternehmerisch betrachtet werden: zum Beispiel öffentliche Bäder, Messegesellschaften, Krankenhäuser, Verkehrseinrichtungen und sogar kulturelle Leistungen.

Freilich fragt man sich, ob die Europäische Kommission nicht etwas übers Ziel hinausschießt, wenn sie Museen nicht mehr nur unter dem öffentlichen Bildungsaspekt, sondern als Wirtschaftssubjekte betrachtet. Allerdings hilft alle berechtigte Kritik kurzfristig nicht weiter. Spätestens die neuen Vorgaben des IDW für die Jahresabschlussprüfung werden dafür sorgen, dass Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Kämmerer und politische Entscheidungsträger sich künftig sehr genau mit der Reichweite der europäischen Beihilfenregeln für die konkrete Tätigkeit ihres Unternehmens auseinandersetzen müssen (siehe dazu auch die in Kürze stattfindende Veranstaltung des vhw am 8. November 2011).

Ansprechpartner Beihilfenrecht: Dr. Christian Jung/Jürgen Gold

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