Das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur: Was jetzt zu tun ist

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Am 25.1.2017 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz – NEMoG) beschlossen. Er führt, anders als der ursprüngliche Referentenentwurf vom 4.11.2016, keine bundesweit einheitlichen Übertragungsnetzentgelte mehr ein. Dieses – vom Bund befürwortete, aber insbesondere von Ländern wie Nordrhein-Westfalen heftig kritisierte – Regelungsvorhaben wurde bereits Anfang Januar 2017 aus dem Entwurf gestrichen, um das NEMoG rasch verabschieden zu können. Die Thematik wurde Anfang Februar 2017 von den Ländern Thüringen und Schleswig-Holstein außerhalb des NEMoG erneut aufgegriffen. Auf Antrag der beiden Länder (BR-Drs. 112/17), dem nachfolgend auch Bayern beigetreten ist, hat sich der Bundesrat in seiner 953. Sitzung am 10.2.2017 (Tagesordnungspunkt 97) mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Verordnungsermächtigung in § 24 EnWG zur Einführung einheitlicher Übertragungsnetzentgelte befasst. Der Bundesrat hat die Gesetzesinitiative sodann federführend dem Wirtschaftsausschuss und mitberatend dem Umweltausschuss zugeleitet. Es bleibt mithin abzuwarten, ob der Bundesrat den Gesetzesentwurf gem. Art. 76 Abs. 1 GG formal als Gesetzesvorlage einbringen wird. Erforderlich wäre hierfür ein Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Bundesrates.

Der NEMoG-Regierungsentwurf beschränkt sich indes nunmehr im Wesentlichen auf die Reduzierung und Abschaffung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen nach § 18 StromNEV (vermiedene Netzentgelte), und zwar in insgesamt drei Schritten: In einem ersten Schritt sollen bereits rückwirkend ab 2017 und nochmals ab 2018 die Berechnungsgrundlagen für vermiedene Netzentgelte für Bestandsanlagen abgeändert werden. Sodann sollen in einem zweiten Schritt für künftige Neuanlagen ab 2018 bzw. 2021 keine vermiedenen Netzentgelte mehr ausgezahlt werden. Schließlich sollen in einem dritten Schritt die vermiedenen Netzentgelte auch für Bestandsanlagen schrittweise reduziert und bis zum Jahr 2027 bzw. 2030 vollständig abgeschafft werden.

Änderung der Berechnungsgrundlagen

Bereits mit (Rück-)Wirkung zum 1.1.2017 soll die Berechnungsgrundlage der vermiedenen Netzentgelte auf das Niveau von 2015 eingefroren werden. So soll laut einem neuen § 120 Abs. 4 EnWG-RegE bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen, die für den Zeitraum ab dem 1.1.2017 gezahlt werden, als Obergrenze diejenigen Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zugrunde gelegt werden, die am 31.12.2015 anzuwenden waren. Dies soll auch für Anlagen gelten, die nach dem 31.12.2015 in Betrieb genommen wurden.

Darüber hinaus sollen nach § 120 Abs. 5 EnWG-RegE bei der Ermittlung der Obergrenzen nach § 120 Abs. 4 EnWG-RegE ab dem 1.1.2018 von den Erlösobergrenzen der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber, so wie sie den jeweiligen Netzentgelten für das Kalenderjahr 2015 zugrunde lagen, die Kostenbestandteile nach § 17d Abs. 7 EnWG und nach § 2 Abs. 5 EnLAG abzuziehen sein, die in die Netzentgelte eingeflossen sind. Damit würden ab dem 1.1.2018 für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte fiktive Obergrenzen für die Netzentgelte der vier Übertragungsnetzbetreiber gelten, welche in der neu geschaffenen Anlage 4a zu § 18 Abs. 2 StromNEV in Gestalt von Referenzpreisblättern dargestellt sind.

In § 120 Abs. 7 EnWG-RegE ist zudem eine Folgeregelung für die Ebene der Verteilernetze vorgesehen. Denn die virtuell für das Jahr 2015 abgesenkten Übertragungsnetzentgelte wirken sich auch auf die Entgelte der nachgelagerten Verteilernetze aus. Die Referenzpreisblätter für Verteilernetze sind nach § 120 Abs. 7 EnWG-RegE im Jahr 2018 so anzupassen, dass sie die abgesenkten vorgelagerten Übertragungsnetzentgelte berücksichtigen. Dies führt zu einer Absenkung der für die Berechnung relevanten Netzentgelte der Referenzpreisblätter des 2015 auch bei den Verteilernetzbetreibern für jede Netzebene.

Weiterhin knüpft § 120 Abs. 6 EnWG-RegE die Höhe der Obergrenze, die bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 120 Abs. 4 EnWG-RegE zugrunde zu legen ist, an die Netzentgelte des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anlagenbetreiber am 31.12.2015 angeschlossen war.  Laut Gesetzesbegründung (dort S. 16) soll hierdurch sichergestellt werden, dass sich mit einer nachträglichen Änderung der Netzgebietsstruktur (wie z.B. durch Netzübernahmen) nicht auch die Berechnungsgrundlage der vermiedenen Netzentgelte ändert.

Schließlich regelt § 120 Abs. 9 EnWG-RegE übergangsweise, wie mit etwaigen aus der Veränderung der Berechnungsgrundlagen resultierenden Mehrerlösen aus dem Kalenderjahr 2017 umzugehen ist. Das ist erforderlich, da die Netzentgelte für das Jahr 2017 auf der Grundlage des bis dahin geltenden Rechtsrahmens kalkuliert wurden. Da die Berechnungsgrundlagen mit Wirkung zum 1.1.2017 auf die Netzentgelte des Jahres 2015 eingefroren werden, ist davon auszugehen, dass die für das Jahr 2017 zu zahlenden vermiedenen Netzentgelte regelmäßig (deutlich) unterhalb der ursprünglich kalkulierten Beträge liegen. Die Übergangsregelung sieht so aus:

„Soweit im Kalenderjahr 2017 die in die Erlösobergrenze einfließenden Planwerte für Entgelte für dezentrale Einspeisung unterschritten werden, sind die Mehrerlöse bei der Entgeltbildung ab dem Kalenderjahr 2019 kostenmindernd zu berücksichtigen.“

Im ersten Referentenentwurf vom 4.11.2016 war noch vorgesehen, die Mehrerlöse bereits „für das Kalenderjahr 2018 kostenmindernd zu berücksichtigen“. Die Neuregelung ist dahingehend zu verstehen, dass etwaige Mehrerlöse nicht (vollständig) im Jahr 2018 kostenmindernd zu berücksichtigen sind, sondern vielmehr über den neuen Mechanismus des Regulierungskontos über drei Jahre – also von 2019 bis 2021 – ausgeglichen werden können.

Vollständige Abschaffung für Neuanlagen ab 2018 bzw. 2021

§ 120 EnWG-RegE sieht in Abs. 1 eine vollständige Abschaffung vermiedener Netzentgelte für Neuanlagen ab 2018 bzw. 2021 vor.

Dies betrifft Anlagen mit volatiler Erzeugung, die ab dem 1.1.2018 in Betrieb genommen werden und alle übrigen dezentralen Erzeugungsanlagen, die ab dem 1.1.2021 in Betrieb gehen. Daraus folgt, dass sich die Anzahl von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vermiedene Netzentgelte erhalten, ab 2021 insgesamt nicht mehr erhöhen kann.

Zudem stellt § 120 Abs. 2 Satz 2 EnWG-RegE klar, dass eine Erzeugungsanlage, die nach dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt (2018 oder 2021) an eine Netz- oder Umspannebene angeschlossen wird, die ihrer ursprünglichen Anschlussebene nachgelagert ist, keine vermiedenen Netzentgelte mehr erhält. Eine nachträgliche Veränderung der Anschlusssituation nach „unten“ führt mithin dazu, dass derartige Anlagen als Neuanschlüsse im Sinne des § 120 Abs. 1 EnWG behandelt werden. Dadurch soll eine „Flucht“ in eine niedrigere Anschlussebene und damit eine Erhöhung der vermiedenen Netzentgelte verhindert werden.

Vollständige Abschaffung für Bestandsanlagen bis 2027 bzw. 2030

In § 120 Abs. 3 EnWG-RegE wird überdies vorgesehen, dass vermiedene Netzentgelte für Bestandanlagen mit volatiler Erzeugung bis zum 1.1.2027 und für alle übrigen dezentralen Erzeugungsanlagen bis zum 1.1.2030 vollständig abgeschafft werden.

Dies soll gemäß des ebenfalls durch den NEMoG-Regierungsentwurf neu eingefügten § 18 Abs. 5 StromNEV-RegE umgesetzt werden, indem die vermiedenen Netzentgelte jährlich schrittweise um 10 Prozent des ursprünglichen Ausgangswerts ab dem 1.1.2018 für volatile Erzeugungsanlagen beziehungsweise ab dem 1.1.2021 für alle übrigen dezentralen Erzeugungsanlagen abgebaut werden.

Praktische Konsequenzen aus dem Regierungsentwurf

Die Berechnungsgrundlagen für vermiedene Netzentgelte wären nach dem Regierungsentwurf an sich bereits ab 1.1.2017 auf das Niveau der Netzentgelte des Jahres 2015 eingefroren. Das heißt aber nicht – sofern das NEMoG verabschiedet werden würde – , dass jetzt eine unterjährige Korrektur der Netzentgelte bzw. des Preisblattes für das Jahr 2017 nötig wird. So heißt es in der Gesetzesbegründung (dort S. 15):

„Darüber hinaus sehen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Netzentgeltregulierung vor, kalenderjährliche Entgelte zu bilden. Zum Schutz des Wettbewerbs im Endkundenmarkt werden unterjährige Änderungen nach Möglichkeit vermieden.“

Soweit aus der rückwirkenden Veränderung der Berechnungsgrundlagen Mehrerlöse für das Jahr 2017  resultieren, können diese über den Mechanismus des Regulierungskontos, d.h. durch Antragstellung zum 30.6.2018, über die Jahre 2019 bis 2021 ausgeglichen werden.

Wer neue dezentrale Erzeugungsanlagen noch in Betrieb nimmt, sollte dies selbstverständlich – soweit möglich – dringend noch vor Ablauf der vorgenannten Stichtagsregelungen aus § 120 Abs. 1 EnWG-RegE (2018 bzw. 2021) tun. Auf diese Weise wäre zumindest gewährleistet, dass diese Anlagen im Sinne des NEMoG nicht als Neu-, sondern als Bestandsanlagen gelten und mithin überhaupt noch vermiedene Netzentgelte erhalten können.

Ansonsten bleibt abzuwarten, ob das NEMoG in dieser Legislaturperiode überhaupt noch das Parlament passiert. Dem Vernehmen nach gibt es jedenfalls weiterhin erheblichen Diskussionsbedarf.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Christian Theobald/Prof. Dr. Ines Zenke/Stefan Missling

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