Das Marktstammdatenregister kommt … später

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Eigentlich sollte das Marktstammdatenregister (MaStR) schon in Betrieb sein (wir berichteten). Seit Monatsbeginn ist die Verordnung dazu in Kraft, bereits im April wurde sie verabschiedet. Doch am 1.7.2017 kündigte die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf ihrer Webseite an, dass sich die Inbetriebnahme des MaStR verzögert. Momentan, so die BNetzA, könnten nur Netzbetreiber ihr Unternehmen im MaStR registrieren. Für andere Marktakteure sei die Nutzung voraussichtlich erst ab Herbst 2017 möglich.

Wie wirkt sich diese Verzögerung aus? Eine ordnungsgemäße Registrierung ist – offenkundig – zur Erfüllung der Pflichten aus der Marktstammregisterverordnung (MaStRV) selbst erforderlich. Welche dieser Pflichten können oder müssen trotz der Verzögerung bereits erfüllt werden und auf welche Art und Weise?

Vor allem bei EEG- und KWKG-Anlagen stellen sich diese Fragen mit einiger Dringlichkeit. Von der Antwort hängt ab, ob der Netzbetreiber den Zahlungsanspruch des Anlagenbetreibers bedienen darf oder ob die Sanktion einer Verringerung des Vergütungsanspruchs greift.

Ausführungen der BNetzA

Die BNetzA selbst erklärt auf ihrer Webseite, wie die seit dem 1.7.2017 bestehenden Meldepflichten nach der MaStRV zu erfüllen seien:

  1. EEG-Anlagen und deren meldepflichtige Genehmigungen sollen wie bisher über das bestehende Anlagenregister und das PV-Meldeportal erfasst werden. Dafür gelte allerdings die neue Monatsfrist statt der bisher geltenden Frist von drei Wochen.
  2. Daten, die nach der MaStRV eingetragen werden müssen, aber derzeit nicht eingetragen werden können, müssten später nachgetragen werden.
  3. KWK-Anlagen, die ab dem 1.7.2017 in Betrieb gegangen sind, sollen zunächst über ein von der Webseite der BNetzA herunterzuladendes Formular entweder per Post oder per E-Mail registriert werden.
  4. Die Übernahme der Datenverantwortung für Bestandsanlagen sei noch nicht möglich. Die Frist für die Übernahme dieser Daten ende am 30.6.2019.
  5. Sonstige Registrierungen von Marktakteuren und Behörden seien erst mit dem Start des Webportals möglich und müssten dann nachgeholt werden.
  6. Daneben weist die BNetzA darauf hin, dass sie „selbstverständlich“ keine Bußgeldverfahren einleiten werde, sofern es aufgrund der verspäteten Verfügbarkeit des Webportals zu Verzögerungen komme.

Meldungen für EEG-Anlagen

Für EEG-Anlagenbetreiber bestehen auch Registrierungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Durch die Verzögerung der Verfügbarkeit des MaStR wird die Rechtslage – jedenfalls zeitweilig – komplizierter.

So müssen EEG-Anlagenbetreiber die zur Registrierung ihrer Anlage erforderlichen Daten an „das Register“ übermitteln, um eine Verringerung des EEG-Zahlungsanspruchs zu vermeiden. Maßgebliches Register für die Zwecke des EEG war bislang das Anlagenregister (bzw. das PV-Meldeportal) der BNetzA. Der Zeitpunkt, zu dem das MaStR zum maßgeblichen Register werden soll, ist in § 6 Abs. 2 EEG 2017 geregelt. Erforderlich ist dazu, dass die BNetzA das „Wechseldatum“ im Bundesanzeiger separat bekannt macht. Das hat sie bislang nicht getan. Für die Zwecke des EEG sind die Daten daher weiterhin im Anlagenregister bzw. PV-Meldeportal nach Maßgabe der Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) zu erfassen.

Die AnlRegV sieht für eine Erst-Registrierung eine Frist von drei Wochen vor, die MaStRV dagegen von einem Monat. Laut BNetzA gelte die Monatsfrist bereits jetzt auch für die Registrierung von EEG-Anlagen im Anlagenregister bzw. PV-Meldeportal (s.o.). Diese Aussage ist jedenfalls für EEG-Anlagen rechtlich nicht ganz unproblematisch: Derzeit ist weiterhin eine Erfassung im Anlagenregister „nach Maßgabe der Anlagenregisterverordnung“ erforderlich. Dieser Verweis auf die AnlRegV könnte auch so verstanden werden, dass er die dortige Drei-Wochen-Frist umfasst. Das EEG 2017 könnte wegen rechtlicher Unklarheiten sogar – quasi als Worst Case aus Anlagenbetreibersicht – dahingehend verstanden werden, dass eine sofortige Registrierung erforderlich ist.

Aus Gründen der Vorsicht sollten EEG-Anlagenbetreibern daher die Inbetriebnahme bzw. die Genehmigung möglichst sofort, zumindest aber innerhalb von drei Wochen registrieren. So werden rechtliche Diskussionen sicher vermieden.

Für Netzbetreiber hat die vorläufige Fortführung von Anlagenregister bzw. PV-Meldeportal zur Folge, dass die Daten ebenfalls bis auf weiteres nach Maßgabe der AnlRegV zu prüfen und gegebenenfalls zu ergänzen sind.

Noch völlig offen ist, was gelten soll, wenn nach derzeitiger Gesetzeslage zum 1.9.2017 die AnlRegV außer Kraft tritt, aber keine Bekanntmachung des „Wechseldatums“ zum MaStR durch die BNetzA erfolgt ist.

Meldungen für KWK-Anlagen

Auch Betreiber von KWKG-Anlagen müssen nach § 13a KWKG die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nach Maßgabe der MaStRV mitteilen. Andernfalls droht sich der KWKG-Zuschlag um 20 Prozent zu verringern. Nach der MaStRV muss für eine solche Registrierung eigentlich die elektronische Plattform der BNetzA genutzt werden (§ 8 MaStRV). Bis das Webportal verfügbar ist, kann diese Pflicht also –  streng genommen – gar nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

Deshalb gar nicht melden, wäre aber unnötig riskant. In Anbetracht der drohenden Sanktion empfehlen wir den Betreibern von KWKG-Anlagen, vorsichtshalber – wie von der BNetzA vorgeschlagen – die notwendigen Angaben mittels der ausgefüllten Formularvorlage per E-Mail oder per Post an die BNetzA zu senden.

Übergangsbestimmungen der MaStRV

Schließlich sieht die MaStRV diverse Übergangsbestimmungen vor. Beispielsweise sollen Registrierungen von gewissen Marktakteuren und Einheiten bis zum 1.1.2018 als rechtzeitig gelten, so dass in der Startphase des Registers mehr Zeit eingeräumt wird. Sanktionen sollen erst nach einer Anlaufphase greifen. Dieses Ziel ist durch die eingetretene Verspätung gefährdet. Hier hilft natürlich die Ankündigung der BNetzA, keine Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten.

Ansprechpartner: Jens Vollprecht/Dr. Thies Christian Hartmann/Alexander Bartsch/Silke Walzer

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