Der Gesetzgeber räumt Hindernisse für Elektromobilität aus dem Weg

(c) BBH
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Das Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber und zu Hause wird deutlich einfacher. Der Bundestag hat am 22.9.2016 das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ beschlossen (Drs. 18/8828, 18/9688). Ein wichtiger Punkt ist, dass der geldwerte Vorteil der Arbeitnehmer, wenn sie am Arbeitsplatz Strom tanken und die Ladeeinrichtungen des Arbeitgebers nutzen können, künftig nicht mehr versteuert werden muss.

Im Detail: Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines Elektrofahrzeuges im Betrieb des Arbeitgebers sind ab dem 1.1.2017 von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 46 EStG-E). Dies gilt sowohl für private Fahrzeuge der Arbeitnehmer als auch für die private Nutzung von Dienstfahrzeugen. Letzteres ist angesichts der 1-Prozent-Regelung, von der auch der Vorteil des Beladens erfasst ist,  nur für Dienstwagen relevant, deren geldwerter Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode erfasst wird. Anwendbar ist die Regelung  nicht nur für reine Elektrofahrzeuge, sondern auch für Hybridelektrofahrzeuge und darüber hinaus auch zulassungspflichtige Elektroräder (Motor mit über 25 km/h). Vom Wortlaut der Regelung hingegen nicht erfasst sind Elektroräder mit einem Motor bis zu 25 km/h. Offen ist, ob das vom Gesetzgeber so gewollt ist.  Die Steuerbefreiung ist begrenzt bis zum 31.12.2020.

Der Gesetzgeber begünstigt aber nicht nur das Laden an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens, sondern auch das Laden zu Hause. Die leihweise Überlassung einer Ladevorrichtung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist steuerfrei. Das eigentliche Laden (Versorgung mit Ladestrom) ist allerdings von dieser Ausnahme nicht umfasst und ist grundsätzlich als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ladeeinrichtungen für zu Hause nicht leiht, sondern schenkt oder verbilligt verkauft, kann der hierdurch entstandene geldwerte Vorteil nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG 2017 mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent versteuert werden. Die pauschale Steuer wird vom Arbeitgeber getragen. Maßgeblicher Bezugspunkt ist insoweit der Marktpreis.

Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Zuschuss für Kauf und Nutzung einer Ladeeinrichtung zahlt. Hier liegt der pauschal zu versteuernde geldwerte Vorteil in dem Zuschuss selbst. Der genaue Anwendungsbereich der Norm bleibt nebulös.

So ist fraglich, ob neben dem ausdrücklich genannten Kauf auch die Miete einer Ladeeinrichtung bezuschusst werden kann und welche Kosten unter den Begriff „Nutzung der Ladevorrichtung“ fallen: auch der Strombezug oder sonstige im Kontext stehende Dienstleistungen? Letzteres liegt nahe, da die Nutzung – über den Erwerb hinaus – ja nur so bezuschusst werden kann.

Der Gesetzeswortlauf verknüpft Erwerb und Nutzung zudem mit einem „und“. Dies würde streng genommen bedeuten, die Regelung greift nur, wenn sich der Zuschuss auf Erwerb und Nutzung bezieht. Vom Gesetzgeber ist diese Formulierung wahrscheinlich aber unjuristisch als „beziehungsweise“ gemeint. Der Sinn und Zweck der Neuregelung, die Elektromobilität zu fördern und eine vereinfachte lohnsteuerliche  Abwicklung zu gewährleisten, spricht jedenfalls dafür, die Ausnahme auch auf einzelne Aspekte einer Förderung anzuwenden.

Die Steuervorteile gelten dabei nur bei Vorteilen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, nicht jedoch im Falle einer Entgeltumwandlung.

Mit der Steuerbefreiung bzw. pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils hat der Gesetzgeber weitere Hindernisse für den Roll-Out von Elektrofahrzeugen beseitigt. Arbeitgeber können Arbeitnehmer zukünftig beim Laden von Elektrofahrzeugen unterstützen, wobei die genauen Grenzen der Ausnahmen noch auszuloten sind.

Kfz-Steuerbefreiung

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität erweitert außerdem die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Die Steuerbefreiung wurde rückwirkend zum 01.01.2016 in eine zehnjährige Steuerbefreiung geändert. Dies gilt für alle bis zum 31.12.2020 zugelassenen Fahrzeuge. Bislang waren diese Fahrzeuge lediglich für fünf Jahre von der Steuer befreit. Zudem wurde die Steuerbefreiung auf verkehrsrechtlich genehmigte Elektroumrüstungen ausgeweitet.

Installation von Ladeeinrichtungen zu Hause

Zusätzlich hat der Bundesrat am 23.9.2016 einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, der die Installation von Ladeeinrichtungen an privaten Kfz-Stellplätzen in Mehrfamilienhäusern erleichtern soll (Drs. 340/16). Der Bundesrat schlägt dazu Änderungen im Miet- und Wohneigentumsrecht vor, um bestehende Schwierigkeiten für Mieter und Eigentümer zu beseitigen.

Danach sollen sowohl in § 22 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) als auch mit einem neuen § 554b BGB Regelungen aufgenommen werden, wonach die erforderliche Zustimmung der (Mit)Eigentümer zur Installation einer Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge grundsätzlich entbehrlich ist.

Mieter bzw. Eigentümer, die Ladeeinrichtungen an ihren privaten Stellplätzen installieren wollen, müssen dazu normalerweise das Gemeinschaftseigentum baulich in Anspruch nehmen. Bislang ist unklar, ob der Eigentümer dafür die Zustimmung aller anderen Miteigentümer und der Mieter die Zustimmung seines Vermieters benötigt. Diese Unklarheit möchte der Gesetzesentwurf beseitigen und damit Laden zu Hause erleichtern.

Maßnahmenpaket Elektromobilität

Der Gesetzgeber hat dieses Jahr bereits eine Reihe anderer Maßnahmen zur Förderung zur Elektromobilität getroffen: Die Ladesäulenverordnung vereinheitlicht die technischen Standards öffentlich zugänglicher Ladeeinrichtungen. Mit dem staatlichen Anteil des Umweltbonus von 2000 Euro wird der Kauf von Elektrofahrzeugen zaghaft gefördert; in § 3 Nr. 25 EnWG wurde klargestellt, dass der Ladevorgang keine Lieferbeziehung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes darstellt und ein Ladesäulenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen kein Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes wird. Die Befreiung bzw. Vereinfachung bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils im Kontext Laden beim Arbeitgeber bzw. Unterstützung beim Laden daheim ermöglicht weitere Anreize des Arbeitgebers zur Unterstützung der Elektromobilität.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Jan-Hendrik vom Wege/Dr. Roman Ringwald/Meike Weichel

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