Die EnWG-Reform, Teil 3: Verbraucherverwirrung durch Transparenzvorschriften

Das Energiewirtschaftsgesetz wird novelliert. Wir zeigen, was der Gesetzgeber plant und was von der Reform zu halten ist. Teil 3 der Serie: Wie die Bemühungen, Verträge und Rechnungen transparenter zu machen, das Gegenteil bewirken.

Eines der Ziele der aktuellen EnWG-Reform ist es, Rechnungen und Verträge von Energielieferanten transparenter und informativer zu machen. Damit sollen die Verbraucher besser erkennen können, was sie bekommen und was sie dafür bezahlen – und wie sie sich vom Vertrag lösen können.

So ehrenwert das Ziel, so schwierig ist die Umsetzung: Viele der Anforderungen, die das neue EnWG an Rechnungen stellt, sind unnötig oder anderweitig problematisch. Und nicht selten wäre ihre Wirkung sogar regelrecht kontraproduktiv.

Informations-Overkill

Nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EnWG-E muss ein Lieferant seinem Kunden mit jeder Rechnung den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist nennen. Das sieht transparenter aus, als es ist. Im Gegenteil, oft würde eine solche Pflicht eher zur Desorientierung beitragen.

Der Kündigungstermin ist als vertragsindividueller Zeitpunkt gerade bei „rollierenden“ Vertragsabschlüssen IT-technisch kaum automatisiert abzubilden und daher ein extremer Mehraufwand für alle Lieferanten. Für den Verbraucher stellt die Information über die Kündigungsfrist in der Regel auch keinen Mehrwert dar: Da der Lieferant nach § 41 Abs. 3 EnWG-E ohnehin verpflichtet werden soll, die Mindestvertragsbestimmungen einschließlich solchen über die Vertragsdauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses, als Anlage der Rechnung beizufügen, würde sich diese Information somit nur duplizieren. Entscheidet sich der Verbraucher zudem noch für eine unterjährige Rechnungsstellung – Lieferanten sollen nunmehr dazu verpflichtet werden, dies den Kunden aktiv anzubieten, vgl. § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG-E – bekäme er die Information Monat für Monat.

Die Konsequenz wäre ein „Informations-Overkill“, der dem Ziel der aktiver Teilnahme des Verbrauchers am Markt sicher nicht zuträglich wäre, zumal die Vertragsbestimmungen für den informationsbedürftigen Verbraucher zusätzlich auf der Website des Lieferanten vorgehalten werden müssen. Die Anforderung nach der Netzbetreiber-Codenummer und der (33-stelligen!) Zählpunktbezeichnung des Kunden sind für private Verbraucher ohnehin in keinem Fall verständlich.

Ganz generell ist die Pflicht zur Angabe der Mindestvertragsbestimmungen auf Websites, Werbematerial und Rechnungen zu umfangreich und wird zu einer Passivität des Verbrauchers führen. Zudem wird die Vergleichbarkeit von Angeboten nicht erhöht, wenn der Verbraucher die Kernmerkmale eines Produkts nicht mehr auffinden kann. Die Einbettung der Produktmerkmale in die anbieterübergreifend ggf. von der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorgegebenen Standardformate, um den Anforderungen des § 41 EnWG-E zu genügen, lässt alle Produkte gleich aussehen. Die Werbung neuer Kunden mit Merkmalen des Produktes wird erschwert und somit die eigentlich angestrebte Erhöhung der Wechselbereitschaft der Kunden genau ins Gegenteil verkehrt.

Durchschnittsverbrauch: Von wegen Vergleichbarkeit

Haushaltskunden sollen künftig ihren Verbrauch mit dem Dritter vergleichen können: Dazu soll nach § 40 Abs. 2 Nr. 6 EnWG-E die Rechnung den durchschnittlichen Jahresverbrauch der Kundengruppe, zu der ihr Empfänger gehört, in Relation zu dem eigenen Verbrauch des Kunden auch visualisiert darstellen. Kundengruppen sollen gemäß der Entwurfsbegründung nach Kriterien wie Wohnungsgröße, Personen im Haushalt, Warmwasserzubereitung mit Strom, Verwendung von Gas zur Heizung und/oder zum Kochen bestimmt werden. Gleichzeitig gibt es in § 40 Abs. 6 und 7 EnWG-E Bestrebungen, das Rechnungsformat zu vereinheitlichen – bei Mehrspartenunternehmen, die neben Strom und Gas beispielsweise auch Wasser, Wärme oder auch Telefonie „liefern“, würde eine sinnvolle Rechnungslegung massiv erschwert.

Auch inhaltlich klingt das einfacher, als es ist: Die Verbrauchsdaten erhebt der Lieferant selbst, somit ist zu erwarten, dass sich der Vergleich von Lieferant zu Lieferant unterscheidet. Rein statistisch wird die Qualität der Vergleichsdaten besser sein, je größer die Datenbasis des Lieferanten ist, mithin je mehr Kunden einer Gruppe der Lieferant bedient. Sinnvoller wäre es, einen allgemeinen Maßstab, wie etwa amtliche Veröffentlichungen, heranzuziehen.

Zudem besteht im Bereich Gas das Problem, dass regionale Unterschiede unberücksichtigt bleiben, die durch den Bedarf an Heizenergie entstehen. Selbst innerhalb Deutschlands gibt es regionale Klimaunterschiede, die sich im durchschnittlichen Verbrauch einer vergleichbaren Kundengruppe niederschlagen. Eine – vor allem für den Verbraucher – nützliche Vergleichbarkeit lässt sich auf die von der Gesetzesnovelle vorgesehene Weise jedenfalls nicht herstellen.

Vorjahresverbrauch nach Lieferantenwechsel

Die Gesetzesnovelle greift die bestehende Regelung des § 40 Abs. 4 EnWG auf, wonach der Lieferant dem Kunden zum Vergleich seinen Vorjahresverbrauch auf der Rechnung angeben muss. Nunmehr soll im Fall eines Lieferantenwechsels der alte dem neuen Lieferanten den Vorjahresverbrauch elektronisch übermitteln (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EnWG-E). Ausweislich der Begründung stellt man sich ein automatisiertes Verfahren entsprechend GPKE und GeLi Gas vor.

Dazu müssten die Lieferanten entsprechende Prozesse einrichten, die zu einem unnötigen Mehraufwand führen. Denn die historischen Verbrauchsdaten stehen den Lieferanten im Wege einer Geschäftsdatenanfrage beim zuständigen Verteilnetzbetreiber schon heute zur Verfügung; zwischen Lieferant und Netzbetreiber existieren automatisierte Kommunikationswege, die z.B. für den Abruf historischer Lastgangdaten von Großkunden genutzt werden. Diese sind in GPKE und GeLi Gas bereits implementiert.

Im Übrigen verkennt eine solche Regelung die Gewährleistung des Datenschutzes. Der alte Lieferant müsste zuvor beim Kunden eine Einwilligung in die Weitergabe der persönlichen Daten erwirken.

Hinweis ohne Adressat

Nach § 41 EnWG-E müssen Haushaltskunden im Energieliefervertrag u.a. auf die neuen Möglichkeiten der Streitschlichtung nach §§ 111a bis 111c EnWG-E hingewiesen werden. Dabei wird übersehen, dass sich die Streitschlichtung an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB richtet. Diese können in keinem Fall Gewerbetreibende oder Unternehmer sein. Der Begriff des Haushaltskunden gemäß § 3 Nr. 22 EnWG umfasst jedoch auch berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch 10.000 Kilowattstunden (kWh) nicht übersteigt.

In Zukunft werden die beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerbliche Haushaltskunden dem Gesetzeswortlaut nach auf die Streitschlichtung hingewiesen werden müssen, ohne dass sie im Streitfall tatsächlich eine solche durchführen könnten. Dies trägt eher zur Verwirrung als zur Klarstellung seitens der Letztverbraucher bei.

Ihre Ansprechpartner:
zum Stand der EnWG-Novelle u.a.: Prof. Christian Held
zu Verbraucherschutz und Marktauftritt u.a.: Dr. Jost Eder/Stefan Wollschläger

Weitere Ansprechpartner zu Fragen rund um den Marktauftritt finden Sie z.B. hier und hier, vertiefende Literatur z.B. hier.

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