Die Ladesäulenverordnung II – mehr Spontanität in der Elektromobilität

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Die Reform der Ladesäulenverordnung ist in den Hafen eingelaufen. Der Bundesrat hat am 12.05.2017 seine Zustimmung erteilt und damit den Weg für die „LSV II“ freigemacht.

Die Verordnung regelt, welche technischen Mindestanforderungen Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile erfüllen müssen, damit das Aufladen sicher und für alle Fahrzeuge funktioniert, und macht verbindliche Vorgaben zu den zu installierenden Steckdosen und (Fahrzeug-)Kupplungen. Ferner werden die notwendigen Anzeige-, Nachweis- und Überprüfungspflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Ladepunkten festgelegt.

Durch die Änderungsverordnung werden weitere Aspekte der EU-Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe umgesetzt. Die Neuregelung soll in erster Linie die Authentifizierung und Bezahlung von Ladevorgängen erleichtern. Fahrer sollen künftig flexibel alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte nutzen können, auch wenn sie keinen langfristigen Vertrag abgeschlossen haben.

Was ist neu?

Neu sind zunächst die Definitionen des Betreibers in Nr. 12 und des punktuellen Aufladens in Nr. 13 des Katalogs der Begriffsdefinitionen in § 2. Danach hält der „Betreiber“ das Eigentum oder eine vergleichbare Rechtsposition am Ladepunkt. Das punktuelle Aufladen meint ein Aufladen ohne längerfristigen Vertrag zwischen Nutzer und Betreiber.

Allerdings hat der Gesetzgeber eine weitreichende Ausnahme von diesen Vorgaben aufgenommen:  Die Anforderungen der LSV gelten nach § 7 nicht für alle Ladepunkte mit max. 3,7 kW. Bislang kam die Ausnahme nur Ladepunkten zugute,  die in Privathaushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektromobilen ist. Die allgemeinen technischen Sicherheitsvorgaben gelten jedoch für Ladepunkte mit geringer Ladeleistung selbstverständlich auch.

Drum prüfe, wer sich ewig bindet…

Über die Entscheidung, an welchen Mobilitätsanbieter sie sich binden, müssen sich Nutzer von Elektromobilen bald keine Sorgen mehr machen. Alle Betreiber öffentlich zugänglicher Ladeeinrichtungen sind gemäß des neuen § 4 der LSV verpflichtet, punktuelles Aufladen für die Nutzer ohne Abschluss eines langfristigen Ladevertrages zu ermöglichen. Damit wird das spontane Laden des Elektrofahrzeugs an jeder öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtung möglich. Dabei können die Betreiber zwischen vier Varianten auswählen: Bei einer Nutzung der Ladesäule ohne direkte Gegenleistung oder gegen Bargeldzahlung in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt bedarf es keiner Authentifizierung. Beim bargeldlosen Bezahlvorgang kann man sich mit einem gängigen kartenbasierten Bezahlsystem (EC-Karte, Kreditkarte) oder einem webbasierten System (der Begriff ist unscharf, gemeint sind QR-Code, App oder Webseite) in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt authentifizieren. Dabei muss die Menüführung zum Aufladen und Bezahlen mindestens in Deutsch und Englisch zur Verfügung stehen und mindestens eine Variante des Zugangs zum webbasierten Zahlungssystem kostenlos ermöglicht werden.

Gibt es Bestandsschutz?

Die Hardware umzubauen und ggf. die Software neu zu installieren, um das punktuelle Aufladen zu ermöglichen, geht nicht von heute auf morgen. Daher genießen alle Ladesäulen, die bis zu sechs Monate nach Inkrafttreten der LSV II errichtet werden, Bestandsschutz.

Nachdem das punktuelle Laden jetzt verpflichtend geregelt wurde, wird die Bundesregierung die Entwicklungen des sogenannten „vertragsbasierten Ladens“ verfolgen. Eventuell wird dieses zukünftig auch gesetzlich geregelt. Ebenso wichtig ist, dass Fahrer von Elektromobilen die Ladesäulen finden. Dazu wäre es sinnvoll, „dynamische Daten“ zum Ladepunkt bereitzustellen, aus denen man ersehen kann, ob ein Ladepunkt z. B. zurzeit außer Betrieb oder „besetzt“ ist. Diese „dynamischen Daten“ sind nicht Regelungsgegenstand dieser Verordnung, werden aber sicherlich innerhalb verschiedener Förderrichtlinien gefordert werden.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Dr. Roman Ringwald/Jan-Hendrik vom Wege

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