Die neue Systemstabilitätsverordnung: Wer muss wann was tun?

(c) BBH
(c) BBH

Nicht nur PV-Anlagen, sondern auch sonstige KWK-, Windenergie-, Biomasse- und Wasserkraftbestandsanlagen ab einer bestimmten Größe müssen künftig mit Frequenzschutzeinstellungen ausgerüstet sein, die verhindern, dass die Netzstabilität beeinträchtigt wird. Dies sieht die Novelle zur Systemstabilitätsverordnung (SysStabV 2015) vor, die am 14.3.2015 in Kraft getreten ist (wir berichteten). Die Verordnung enthält hierfür eine Reihe von Pflichten der Anlagenbetreiber und der Elektrizitätsverteilernetzbetreiber (VNB), zu denen auch Betreiber geschlossener Verteilnetze gehören. Während die Betreiber von Erzeugungsanlagen technische Nachrüstungen im Hinblick auf Frequenzschutzeinstellungen vornehmen müssen und hierfür grundsätzlich auch die Kosten zu tragen haben, sind die VNB vor allem durch Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber den betroffenen Anlagenbetreibern eingebunden.

Was kommt also in den kommenden Monaten auf die Beteiligten zu?

VNB, die nicht Betreiber geschlossener Verteilernetze sind, mussten bereits bis zum 11.4.2015 dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) den Namen und die Anschrift der Betreiber von an ihr Netz unmittelbar angeschlossenen geschlossenen Verteilernetzen mitteilen. Die ÜNB brauchten diese Angaben, um ihre Pflichten aus der SysStabV 2015 auch gegenüber allen Betreibern von geschlossenen Verteilernetzen umsetzen zu können.

Nach Erhalt dieser Daten hatten die ÜNB vier Wochen Zeit, allen VNB – also auch den Betreibern geschlossener Verteilernetze –, an deren Netz nachrüstungspflichtige Anlagen unmittelbar angeschlossen sind, mitzuteilen, welche Frequenzschutzeinstellungen an diesen Anlagen vorgenommen werden müssen. Eine  Liste mit den Frequenzschutzeinstellungen ist seit dem 4.5.2015 auf der Internetseite der ÜNB veröffentlicht.

Ab der Mitteilung der Frequenzschutzeinstellungen durch die ÜNB an die VNB haben die VNB zehn Wochen Zeit, um die Betreiber von unmittelbar an ihr Netz angeschlossenen nachrüstungspflichtigen Anlagen unter Verweis auf die SysStabV 2015 schriftlich oder elektronisch zur Nachrüstung aufzufordern. Die Nachrüstungsaufforderung muss einen vorgegebenen Inhalt und diverse Formularvordrucke enthalten.

Anlagenbetreiber müssen innerhalb von sechs Wochen den Zugang der Nachrüstungsaufforderung bei dem Netzbetreiber bestätigen.

Sodann müssen Anlagenbetreiber die Anlage innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang der Nachrüstungsaufforderung durch eine Fachkraft nachrüsten. Dies ist durch Übersendung der oben genannten Nachrüstungsbestätigung gegenüber dem VNB nachzuweisen. Erfüllt der Anlagenbetreiber die Anforderungen an eine Fachkraft, kann er die Nachrüstung selbst vornehmen.

Alternativ können Anlagenbetreiber, soweit ein Ausnahmefall vorliegt, innerhalb von neun Monaten ab Zugang der Nachrüstungsaufforderung ein Ausnahmebegehren bei ihrem VNB  stellen. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, entscheidet der ÜNB. Die Kommunikation zwischen ÜNB und Anlagenbetreiber erfolgt über den VNB. Wenn ein Ausnahmefall gegeben ist, besteht eine eingeschränkte Nachrüstungspflicht.

Ist zwischen Anlage und Netzanschluss eine zusätzliche übergeordnete Entkupplungsschutzeinrichtung mit einem Frequenzschutz installiert, gilt auch für deren Betreiber eine Nachrüstungspflicht.

Die Kosten der Nachrüstung sind von den Anlagenbetreibern in einer Höhe von bis zu 7,50 Euro pro kW installierter Leistung der nachzurüstenden Anlage selbst zu tragen. Alles, was darüber liegt, müssen Anlagenbetreiber zu 25 Prozent, ÜNB zu 75 Prozent bezahlen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zahlungen an die Anlagenbetreiber sind ebenfalls vom VNB abzuwickeln.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Dr. Wieland Lehnert

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern hier und hier.

Share
Weiterlesen

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...

15 April

Masterplan Geothermie für NRW: Startschuss für Förderprogramm zur Risikoabsicherung hydrothermaler Geothermie

Am 8.4.2024 hat das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW den Masterplan Geothermie für NRW veröffentlicht. Als erste Maßnahme ging zeitgleich ein Förderinstrument zur Absicherung des Fündigkeitsrisiko als zentrales Hemmnis für Vorhaben mitteltiefer und tiefer geothermischer Systeme an...