Die neuen Leitlinien für Energie und Umwelt – Ante Portas …. Teil 3: Die Vorgaben für Kapazitätsmärkte

(c) BBH
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Die neuen Leitlinien der EU-Kommission zu staatlichen Umwelt und Energiebeihilfen sind verabschiedet. Wir haben in den vorangegangenen Teilen (Teil 1 und Teil 2) bereits über die darin enthaltenen Vorgaben für die Förderung von Erneuerbaren Energien und Industrieentlastungen berichtet. Die Leitlinien wirken sich aber nicht nur auf schon bestehende Regelungen wie das Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG), sondern auch auf vollkommen neue Gesetzgebungsvorhaben aus – so auch auf die Einführung und Ausgestaltung eines Kapazitätsmarktes, mit dem voraussichtlich in den Jahren 2017 bis 2018 zu rechnen ist. Da die neuen Leitlinien bis 2020 gelten, muss die Bundesregierung auch hier den damit vorgegebenen Rahmen berücksichtigen. Andernfalls droht – wie aktuell beim EEG – ein Beihilfeverfahren. Dass sie die Einführung von Kapazitätsmärkten beihilferechtlich überprüfen werde, hatte die EU-Kommission bereits angekündigt (wir berichteten).

Wann darf ein Kapazitätsmarkt eingeführt werden?

Da nicht nur Deutschland, sondern auch andere Ländern Kapazitätsmärkte einführen wollen, enthalten die Leitlinien ein eigenes Kapitel zu Beihilfen für staatliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit (Abschnitt 3.9). Darin wird nicht nur ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen Mitgliedstaaten überhaupt einen Kapazitätsmarkt einführen dürfen, sondern auch, wie dieser in Grundzügen auszusehen hat. Welche Vorgaben macht die Kommission nun in den Leitlinien?

Die EU-Kommission erkennt zunächst an, dass die in vielen Mitgliedstaaten in die Wege geleitete Energiewende hin zu einer dezentralen auf Erneuerbaren Energien beruhenden Stromerzeugung zu „neuen Herausforderungen“ für die Versorgungssicherheit führt. Trotzdem hält die Kommission die Einführung von kapazitätsfördernden Maßnahmen für nachrangig. Den Binnenmarkt für Strom zu vollenden ist für sie weiterhin der bevorzugte Weg, um Versorgungssicherheit zu schaffen. Vorrangig ist somit insbesondere, Demand Side Management zu erleichtern und Interkonnektor-Kapazitäten zu erhöhen (Rz. 221). Die Kommission fordert, dass die Notwendigkeit eines Kapazitätsmarktes (also das „ob“) sorgfältig untersucht und nachgewiesen werden muss. Nur wenn ein Mitgliedstaat eindeutig nachweisen kann, dass die herkömmlichen Energiemärkte die Versorgungssicherheit nicht mehr sicherstellen können, darf ein Kapazitätsmarkt eingeführt werden.

Wie muss ein Kapazitätsmarkt ausgestaltet werden?

Neben diesen allgemeinen Grundsätzen enthalten die Leitlinien aber auch ganz konkrete Vorgaben für die Ausgestaltung von Kapazitätsmärkten. Die folgenden Punkte sind dabei erwähnenswert:

  • Kapazitätszahlungen darf es nur geben, wenn Leistung zur Verfügung gestellt wird. Die Erbringung von Arbeit darf im Rahmen des Kapazitätsmarktes nicht vergütet werden (Rz. 226).
  • An dem Kapazitätsmarkt müssen sowohl bestehende Anlagen als auch neue Projekte teilnehmen dürfen. Die Teilnahme muss zudem für Demand-Side-Management-Maßnahmen und Speichertechnologien offen stehen (Rz. 227).
  • Die Kapazitätszahlungen dürfen eine angemessene Rendite für Unternehmen, die einen Zuschlag erhalten, vorsehen. Der Kapazitätsmarkt muss jedoch spezielle Mechanismen zu Vermeidung von Windfall profits vorsehen  (Rz. 231).
  • Die Einführung des Kapazitätsmarktes darf vorherige Investitionsentscheidungen nicht unterminieren (Rz. 234).
  • Schließlich sollen auch Kraftwerksbetreiber mit Anlagenstandorten in anderen Mitgliedsstaaten grundsätzlich teilnehmen dürfen, soweit auch sie Kapazitäten vorhalten (Rz. 233).

 Wie geht es weiter?

Die Bundesregierung ist momentan dabei, zu klären, ob ein Kapazitätsmarkt notwendig ist. Hierfür hat das BMWi zwei externe Gutachten in Auftrag gegeben, mit denen die Auswirkungen von Kapazitätsmärkten und die Leistungsfähigkeit des Energy-only-Marktes untersucht werden. Eine politische Entscheidung über die Einführung soll noch im Sommer 2014 fallen. Soweit diese positiv ausfällt, dürfte die Einhaltung der Vorgaben der EU-Kommission der Bundesregierung noch einige Kopfzerbrechen bereiten. Spannend dürfte zum Beispiel sein, wie ein Kapazitätsmarkt eine „angemessene Rendite“ garantieren soll, ohne zugleich Windfall Profits für Bestandsanlagen zu generieren. Auch interessant: die Einführung des Kapazitätsmarktes darf vorherige Investitionsentscheidungen nicht unterminieren. Zugleich sollen aber sämtliche Erzeugungs- und Verbrauchsarten zur Teilnahme berechtigt sein.

Ansprechpartner: Prof. Christian Held/Dr. Olaf Däuper

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