Die neuen Regeln zur KWK-Förderung

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Die neuen Regeln, nach denen Kraft-Wärme-Kopplung gefördert wird, sind in trockenen Tüchern: Ende September hatte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) den Referentenentwurf veröffentlicht (wir berichteten), Mitte Oktober das Kabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung beschlossen, mit dem das Gesetzgebungsverfahren offiziell eingeleitet wurde. Der Bundesrat hat sich am 4.11.2016 erstmalig mit dem Gesetzentwurf befasst und deutliche Kritik geübt sowie zahlreiche Änderungen vorgeschlagen (BR-Drs. 619/16). Bereits am 24.10.2016 genehmigte die EU-Kommission die deutsche KWK-Förderung.

Einführung von Ausschreibungen für KWK-Anlagen

Künftig wird die KWK-Förderung – insbesondere ihre Höhe – für Anlagen im Leistungsspektrum zwischen 1 MWel und 50 MWel durch Ausschreibungen ermittelt. Anlagen außerhalb dieses Spektrums sowie Bestandsanlagen in der öffentlichen Versorgung werden weiterhin nach festen Sätzen gefördert.

Bei Modernisierungen müssen bei Ausschreibungen die Kosten in Zukunft zusätzlich mindestens 50 Prozent der hypothetischen Neuerrichtungskosten betragen (sog. 50-Prozent-Schwelle). Für eine Teilmodernisierung, bei der die Kosten nur die 25-Prozent-Schwelle überschreiten, kann daher im Leistungsspektrum der Ausschreibungen keine Förderung mehr in Anspruch genommen werden.

Die Ausschreibungen werden von der Bundesnetzagentur (BNetzA) durchgeführt und sollen im Winter 2017/2018 beginnen. Das Ausschreibungsvolumen beträgt grundsätzlich für das Jahr 2017 100 MWel installierte KWK-Leistung und für die Jahre 2018 bis 2020 je 200 MWel, kann aber verringert und erhöht werden. An den Ausschreibungen können nur Anlagenbetreiber teilnehmen, die ihren in der KWK-Anlage erzeugten Strom – bis auf marginale Ausnahmen – in ein Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen und nicht selbst verbrauchen. Die Einzelheiten der Ausschreibung werden in einer noch zu erlassenden Verordnung geregelt.

Die KWK-Förderung wird unter engen Voraussetzungen zudem für Anlagen im Staatsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet.

Neu eingeführt wird die Registrierung von KWK-Anlagen im neuen Markstammdatenregister (Inkrafttreten 2017) als Zuschlagsvoraussetzung für Strom aus KWK-Anlagen.

Übergangsbestimmungen für die Ausschreibungen

Für einen Übergangszeitraum greift die Ausschreibungspflicht in bestimmten Fällen nicht. Dann können die Anlagen weiterhin nach den festen Fördersätzen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) gefördert werden. Voraussetzungen hierfür ist entweder

  • eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bis zum 31.12.2016 bzw.
  • sofern keine Genehmigung für die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erforderlich ist: die Mitteilung der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der Anzeige der Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage bis zum 31.12.2016, oder
  • eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage bzw. im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile bis zum 31.12.2016.

Zusätzlich muss die KWK-Anlage bis zum 31.12.2018 in Dauerbetrieb gehen und innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der ersten Ausschreibung schriftlich gegenüber der BNetzA der Verzicht auf eine durch Ausschreibungen ermittelte Zuschlagzahlung erklärt werden.

Förderung von Wärme-/Kältenetzen und Wärme-/Kältespeichern 

Für Wärmenetze wird der vorgegebene Anteil an KWK-Wärme angepasst: Künftig muss die Versorgung der Wärmeabnehmer mindestens zu 75 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen oder mindestens zu 50 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus Erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme erfolgen. Es bleibt aber bei einem Mindestanteil vom 25 Prozent Wärme aus KWK-Anlagen. Gleiches gilt für Kältenetze.

Zudem müssen Betreiber von Netzen und Speichern künftig bei Antragstellung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zusätzlich die Fördernotwendigkeit des Vorhabens nachweisen. Diese neue Antragsvoraussetzung bedeutet erhebliche Rechtsunsicherheit, da noch unklar ist, wie der Nachweis der Fördernotwendigkeit in der Praxis aussehen soll.

In der neuen Übergangsbestimmung für Netze wird für die Ansprüche der Wärme-/Kältenetzbetreiber auf Zuschlagszahlung – wie bereits im KWKG 2016 – auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt: Um noch die Förderung des KWKG 2016 in seiner voraussichtlich bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung zu erhalten, insbesondere im Hinblick auf den hiernach vorgegebenen Anteil an KWK-Wärme von lediglich 60 Prozent, muss der vollständige Antrag auf Zulassung bis zum 31.12.2016 beim BAFA eingegangen sein. Projekte, die diese Frist nicht einhalten und für die der Antrag erst 2017 gestellt wird, fallen unter die neue gesetzliche Regelung, das heißt Betreiber von Wärmenetzen müssen dann die neuen Vorgaben zum Wärmeanteil aus KWK-Anlagen erfüllen und die Fördernotwendigkeit für ihre Vorhaben nachweisen.

Beihilferechtliche Genehmigung

Am 24.10.2016 hat die EU-Kommission die Förderung nach dem KWKG 2016 beihilferechtlich genehmigt, da sie die Integration der Kraft-Wärme-Kopplung in den Strommarkt verbessert und mit den europäischen Beihilfevorschriften, insbesondere den Leitlinien für staatlichen Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 – 2020 (UEBELL) aus dem Jahr 2014, im Einklang steht (beihilferechtliche Genehmigung vom 24.10.2016).

Damit ist das europarechtliche Durchführungsverbot im Hinblick auf die Förderung nach dem KWKG 2016 entfallen und die KWK-Zuschläge können rückwirkend zum 1.1.2016 an die Betreiber von KWK-Anlagen ausgezahlt werden. Das BMWi und das für die Abwicklung zuständige BAFA kündigten am 31.10.2016 an, dass ab sofort die Förderbescheide versendet werden.

Über die umfangreichen Änderungen des KWKG-Belastungsausgleichs informieren wir in einem gesonderten Blogbeitrag.

Ansprechpartner: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern hier.

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