Die qualifizierte Eingangsbestätigung: und es gibt sie doch!

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Erst im letzten Jahr hatte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die sogenannte qualifizierte Eingangsbestätigung aufgegeben. Jetzt hat das BAFA sie wieder zum Leben erweckt. Das ist eine gute Nachricht für stromkostenintensive Unternehmen, die eine Begrenzung der EEG-Umlage beantragen.

Nach einer Pressemitteilung des BAFA vom 16.2.2017 können die Unternehmen, wenn sie die Besondere Ausgleichsregelung beantragen, von einer behördlichen Vollständigkeitsprüfung profitieren – aber nur, wenn der Antrag bis zum 15.5.2017 eingereicht ist. In diesem Fall erhalte, so die Behörde, das Unternehmen eine Mitteilung darüber, dass der Antrag formal vollständig eingegangen und die Ausschlussfrist eingehalten sei: die qualifizierte Eingangsbestätigung.

Unternehmen, die ihren Antrag nicht bis zum 15.5.2017, aber bis zum 31.5.2017 einreichen, sollen zwar keine qualifizierte Eingangsbestätigung erhalten. In diesem Fall werde das BAFA diese Unternehmen „nach beanstandungsfreier Prüfung“ darüber informieren, dass die Antragsprüfung erfolgreich durchgeführt worden sei.

Ob die Kehrtwende des BAFA durch ein Urteil (Az. 8 C 11.15) des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem letzten Jahr veranlasst worden ist, geht aus der Pressemitteilung der Behörde nicht hervor. In diesem Urteil hatten die Richter betont, dass das BAFA jedenfalls dann auf Fehler und die Möglichkeit ihrer Beseitigung hinzuweisen habe, wenn es schon bei kursorischer Sichtung der Antragsunterlagen feststelle, dass der Antrag offensichtlich fehlerhaft sei.

Wie auch immer: Für die stromkostenintensiven Unternehmen erhöht sich so die Planungssicherheit.

Bleibt nur zu hoffen, dass das BAFA rechtzeitig vor dem 15.5.2017 seine Merkblätter aktualisiert und das Antragsportal öffnet.

Ansprechpartner: Jens Vollprecht/Andreas Große/Dr. Markus Kachel/Jens Panknin

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