Die Zuteilungsverordnung ist da

Nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) hat der Deutsche Bundestag am 22.9.2011 mit der Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) einen weiteren Meilenstein auf dem Weg in die 3. Handelsperiode des Emissionshandels hinter sich gelassen. Die vom Markt vielfach befürchtete weitere Verzögerung des Antragsverfahrens ist damit glücklicherweise ausgeblieben.

Änderungen gegenüber der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses vom 21.9.2011 enthält die Verordnung erwartungsgemäß nicht. Das Parlament verabschiedete nur eine Entschließung (also keine Änderung des Wortlauts der Verordnung) zu § 21 Abs. 2 Satz 2 ZuV 2020, der es ausnahmsweise erlaubt, eine Zuteilung trotz Rückgang der Produktion nicht zu kürzen, wenn die Anlage nun etwas anderes erzeugt (also etwa Flaschenglas statt Flachglas). Hier hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) nun – entgegen der Ursprungsplanung – wohl kein Ermessen mehr, trotz eines solchen Umstiegs auf ein anderes Produkt doch zu kürzen.

Mit dem Bundestagsbeschluss steht nun nur noch die Veröffentlichung der ZuV 2020 im Bundesgesetzblatt und die Veröffentlichung der Antragsfrist durch die DEHSt aus. Dies kann schnell gehen: Theoretisch könnte das Antragsverfahren schon in der nächsten Woche starten. Dies gilt allerdings weithin als unwahrscheinlich. Am Markt kursieren Gerüchte über wochenlange Verzögerungen bis hin zu einem Fristbeginn erst Ende Oktober 2011. Die DEHSt selbst spricht vom Beginn des Antragsverfahrens voraussichtlich Mitte Oktober. Der Markt sieht dies mit Sorge: Je länger sich das Verfahren hinzieht, umso später werden die deutschen Unternehmen Sicherheit über ihre Zuteilung ab 2013 gewinnen. Zudem herrscht nach wie vor Sorge, wie die Europäische Kommission auf weitere Verzögerungen des Verfahrens bis weit ins nächste Jahr hinein reagiert. Schließlich sollte die Liste der deutschen Zuteilungen an sich bis zum 30.9.2011 bei der Kommission eingehen.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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