EEG-Novelle: Harte Einschnitte bei der Photovoltaik

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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG 2012) ist kaum drei Monate alt, da soll es schon novelliert werden. Die Vorschläge beschränken sich nicht auf kleinere Änderungen bzw. Ergänzungen. Geplant sind einige grundlegende Neuerungen. Dabei legt die Bundesregierung ein hohes Tempo vor: Seit dem 24.2.2012 liegt ein Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums (BMU) vor, der bereits am 9.3.2012 in den Bundestag eingebracht wurde. Am 21.3.2012 wird der Umweltausschuss in öffentlicher Sitzung Experten anhören, am 28.3.2012 will er beschließen, so dass der Bundestag am 30.3.2012 die Novelle verabschieden kann.

Wie lange anschließend der Bundesrat braucht, bevor das Gesetz in Kraft treten kann, ist noch nicht abzusehen. Die Bundesregierung will jedoch, dass die Regelungen im Wesentlichen zum 1.4.2012 in Kraft treten. Denn jedenfalls ab diesem Zeitpunkt, so das Argument, seien die Neuerungen bekannt und damit kein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen mehr gegeben.

Hauptbetroffen: Photovoltaik

Von den Neuerungen wären Photovoltaik-Anlagen am stärksten betroffen. Deren Betreiber müssten – erneute – tiefe Einschnitte bei der gesetzlichen Vergütung hinnehmen.

Zunächst ist geplant, die bislang im Gesetz vorgesehene unterjährige Degression zum 1.7.2012 auf den 1.4.2012 vorzuziehen. Für Freiflächenanlagen sollen die Regelungen erst bei einer Inbetriebnahme ab dem 1.7.2012 gelten, wenn der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan vor dem 1.3.2012 gefasst worden ist. Gleichzeitig sollen alle Photovoltaik-Anlagen künftig in nur noch drei Kategorien unterteilt werden: in Aufdachanlagen bis 10 kW, Aufdachanlagen bis 1 MW und Aufdach- sowie Freiflächenanlagen bis 10 MW. Für Strom aus Freiflächenanlagen soll der Vergütungssatz 13,50 Ct/kWh betragen (was einer Absenkung um 24,7 Prozent entspricht). Für Strom aus Aufdachanlagen sind neue Vergütungsstufen mit ebenfalls erheblich reduzierter Vergütungshöhe vorgesehen:

  • Anlagen bis 10 kW würden 19,5 Ct/kWh erhalten,
  • Anlagen bis 1 MW nur 16,5 Ct/kWh und
  • Anlagen bis 10 MW ebenso wie Freiflächenanlagen nur 13,5 Ct/kWh.

Zusätzlich ist vorgesehen, für Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 30.4.2012 in Betrieb genommen werden, eine Degression von 0,15 Cent/kWh pro Monat einzuführen.

Weiter soll der Zubaukorridor, der über die Höhe der Degression entscheidet, ab 2014 jährlich regulär um 400 MW abgesenkt werden. Der gegenwärtige Zielkorridor von 2.500 MW bis 3.500 MW wird dabei in den Jahren 2012 und 2013 wohl erhalten bleiben und dann schrittweise abgesenkt, bis er im Jahre 2017 planmäßig 900 MW bis 1.900 MW beträgt. Der Gesetzesentwurf geht dabei davon aus, dass ab 2017 in einigen Bereichen der Solarbranche überhaupt keine Förderung mehr notwendig ist.

Das BMU soll im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi), aber ohne Zustimmung des Bundesrates, bei Bedarf und zunächst nur für eine Übergangszeit von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung die Vergütung weiter absenken bzw. für neue Photovoltaik-Anlagen die Absenkung aussetzen können.

Marktintegration

Darüber hinaus wird die schnellere Marktintegration von Solarstrom angestrebt, indem diejenigen Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 1.4.2012 in Betrieb genommen werden (wiederum mit Ausnahme von Freiflächenanlagen), wohl ab 2013 nur noch einen Teil ihres Stromes nach dem EEG vergütet bekommen.

Für Photovoltaik-Anlagen bis 10 kW wären dann nur noch 85 Prozent, für alle übrigen Anlagen 90 Prozent des Stroms „voll“ vergütungsfähig. Der über diese Prozentanteile hinaus eingespeiste Strom würde lediglich mit dem monatlichen Durchschnittswert am Markt vergütet. Um die Grenze der Vergütungsfähigkeit feststellen zu können, soll es zukünftig untersagt sein, für mehrere Photovoltaik-Anlagen mit unterschiedlichen prozentualen Vergütungsgrenzen eine gemeinsame Messvorrichtung zu verwenden.

Einheitliche Vergütungsvorschrift

Für eine Anlagenleistung oberhalb von 10 MW soll kein Vergütungsanspruch mehr bestehen. Vor diesem Hintergrund soll in die Regelung zur Zusammenfassung von Anlagen zur Ermittlung der Vergütung (§ 19 Abs. 1 EEG 2012) ein neuer Satz 3 eingefügt werden, der Anlagen mit einer Inbetriebnahme innerhalb von 24 Monaten (statt nach Satz 1 Nr. 4 von 12 Monaten) und in einem Abstand von bis zu 4 km Luftlinie miteinander „verklammert“ (allerdings soll auch hier die 10-MW-Vergütungsobergrenze zunächst nicht für bestimmte Freiflächenanlagen gelten).

Außerdem werden die Vergütungsvoraussetzungen für Aufdachanlagen geändert: Aufdachanlagen auf neu errichteten Gebäuden im Außenbereich, bei denen es sich um keine Wohngebäude handelt, sollen künftig nur die gesetzliche Vergütung für Freiflächenanlagen erhalten. Hiermit will der Gesetzgeber verhindern, dass weitere Flächen im Außenbereich für solche Anlagen in Anspruch genommen werden.

Die bisherige Vorschrift zur Vergütung des eigenverbrauchten Stroms nach § 33 Abs. 2 EEG 2012 soll ersatzlos entfallen. Für den an Dritte gelieferten und „vor“ dem Netz für die allgemeine Versorgung entnommenen Strom, für den bislang ebenfalls die Regelung des § 33 Abs. 2 EEG 2012 gilt, soll künftig das sog. Grünstromhändlerprivileg (Reduzierung der EEG-Umlage um 2 Ct/kWh) greifen.

Der Änderungsentwurf beschränkt sich nicht nur auf Photovoltaik-Anlagen. Er enthält auch Änderungen für alle Erneuerbaren-Energien-Anlagen.

Inbetriebnahme

Zunächst ist geplant, den bislang insbesondere auch von der Clearingstelle EEG eher weit verstandenen Inbetriebnahmebegriff einzugrenzen. Die Inbetriebnahme einer Anlage soll künftig voraussetzen, dass diese für den dauerhaften Betrieb installiert und mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör (dass heißt in der Regel einem Wechselrichter) dauerhaft verbunden ist. Zwar dürften bei dieser Neuregelung wohl hauptsächlich Photovoltaik-Anlagen im Blick gewesen sein, die bislang ggf. ohne Wechselrichter in Betrieb genommen wurden, bevor sie bestimmungsgemäß auf dem Dach oder an ihrem Standort angebracht wurden. Nach dem Entwurf der Gesetzesbegründung sind jedoch ausdrücklich alle Anlagen im Sinne des EEG einbezogen. Für Biomasseanlagen muss damit gleichermaßen die dauerhafte Energieträgerzufuhr durch den Anschluss an das Erdgasnetz, den Fermenter oder eine sonstige Beschickungseinrichtung sichergestellt sein.

Für alle Anlagen, die vor dem 1.4.2012 in Betrieb genommen wurden, soll allerdings der bisherige Inbetriebnahmebegriff weiter gelten.

Änderung der Vergütungssätze durch Rechtsverordnung des BMU

Zudem sollen die Vorschläge zur Absenkung der gesetzlichen Vergütung und zur Marktintegration des erzeugten Stroms auf alle Erneuerbaren-Energien-Anlagen angewandt werden. Auch hier soll das BMU im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium, aber ohne Zustimmung des Bundesrates im Verordnungswege Regelungen treffen können.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Andreas Große/Jens Vollprecht

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