Ein Stück mehr Klarheit: die 44. BImSchV ist in Kraft getreten

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Das Warten hat ein Ende: Die 44. Bundesimmissionsschutz-Verordnung ist endlich da. Mit ihrem Inkrafttreten wird die sogenannte MCP-Richtlinie 2015/2193 (Medium Combustion Plants) der EU in deutsches Recht umgesetzt. Sie legt Emissionsgrenzwerte und neue Anforderungen an die Anlagenüberwachung für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen fest. Erfasst werden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 MW einschließlich Verbrennungsmotoren und Gasturbinen. Eigentlich war die Verordnung bereits zum Dezember 2018 versprochen, zumal die in der Richtlinie gesetzte Umsetzungsfrist bereits am 19.12.2017 abgelaufen war. Aber das Gesetzgebungsverfahren hat noch einmal einige Zeit in Anspruch genommen. Namentlich der Bundesrat hatte am 14.12.2018 noch teilweise grundlegende Änderungswünsche angemeldet.

Nun aber wurde die Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit ab 20.6.2019 in Kraft. Eine wichtige Änderung in der 44. BImSchV betrifft beispielsweise die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe wie Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Staub und Formaldehyd (§§ 9 bis 20). Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die geänderten Regelungen zu Formaldehyd zu legen. Während die TA Luft bislang für Abgase bei Zündstrahl- oder Magermotoren noch eine Massenkonzentration von 60 mg/m³ erlaubt (wobei der Entwurf der neuen TA Luft auch eine Verschärfung vorsieht, aber immer noch seiner Verabschiedung harrt), wird der Emissionswert durch die 44. BImSchV auf 20 mg/m³ für neue und 30 mg/m³ für bestehende Anlagen begrenzt, so dass in diesem Bereich also auch für Bestandsanlagen ein hohes Anpassungsbedürfnis besteht.

Relevant werden die Emissionsanforderungen für Bestandsanlagen grundsätzlich erst ab dem 1.1.2025 (§ 39 I Nr. 2). Bis zum 31.12.2024 gelten für bereits bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen die Vorschriften der TA Luft in der Fassung vom 24.7.2002 und der 1. BImSchV fort. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen können sich bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin an der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) orientieren. Abweichend davon sieht § 39 Abs. 4 für weitere bestehende Anlangen längere Übergangsregelungen vor, damit die Anlagenbetreiber die Anforderungen der Verordnung umsetzen können. Alle weiteren Vorgaben, zu denen keine Ausnahmeregelungen in § 39 enthalten sind, werden mit Inkrafttreten der Vorschrift, also ab dem 20. Juni 2019, für die Anlagenbetreiber verpflichtend.

Auch wenn die 44. BImSchV also mit einigen neuen Anforderungen für Anlagenbetreiber aufwartet, bietet diese ihnen nun immerhin Planungssicherheit. Anders sieht es auf anderen umweltrechtlichen Großbaustellen der Bundesregierung aus. Dies betrifft die bereits erwähnte Novelle der TA Luft und die Umsetzung der Europäischen BVT-Schlussfolgerungen vom 17.8.2017 für Großfeuerungsanlagen ab 50 MW Feuerungswärmeleistung, die eigentlich schon 2018 in der 13. BImSchV hätten umgesetzt sein müssen. Spätestens ab dem 18.8.2021 würden die dort geregelten Mindestanforderungen an die Emissionsgrenzwerte auch ohne eine Umsetzung in der 13. BImSchV gelten. Bleibt also zu hoffen, dass der Gesetzgeber auch hier bald für Klarheit sorgt.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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