Einfach kompliziert: Die neuen Melde- und Stromkennzeichnungspflichten für stromkostenintensive Unternehmen

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Ab dem neuen Jahr müssen stromkostenintensive Unternehmen, die über einen Begrenzungsbescheid nach der Besonderen Ausgleichsregelung verfügen, die begrenzte EEG-Umlage direkt mit dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) abrechnen. Gleiches wird aller Voraussicht nach auch für die reduzierte KWK-Umlage gelten.

Der Gesetzgeber beabsichtigt hiermit Vereinfachungen. Insbesondere in Fällen, in denen ein begrenztes Unternehmen Strom von mehreren Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU), unter Umständen an mehreren Abnahmestellen, bezieht oder unterjährig seinen Lieferanten wechselt, sollen die bisher erforderlichen Abstimmungen zwischen verschiedenen Lieferanten zum „Selbstbehalt“ von 1 GW oder zum „Cap“ bzw. „Super-Cap“ entbehrlich werden. Dadurch ist es jedenfalls für den ÜNB administrativ einfacher, die EEG-Umlage abzurechnen, da er nunmehr nur mit einem EEG-Umlagepflichtigen, dem begrenzten Unternehmen, abrechnen muss.

Dem begrenzten Unternehmen entsteht dagegen ein nicht unerheblicher Mehraufwand. Denn die Neuregelung sieht außerdem vor, dass „im Übrigen“ die für Lieferanten – nach Terminologie des Gesetzes die „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ – geltenden Vorschriften auf die begrenzten Unternehmen „entsprechend anzuwenden“ sind. Hierzu gehören zum einen Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten: EVU müssen unterjährig für jeden Kalendermonat die prognostizierte EEG-umlagepflichtige Strommenge an den ÜNB melden und auf dieser Basis monatliche Abschläge auf die EEG-Umlage entrichten. Zum 31.5. eines Jahres müssen sie eine Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen und diese Endabrechnung ggf. vom Wirtschaftsprüfer (oder vereidigten Buchprüfer) prüfen und testieren lassen. Erweisen sich die gezahlten Abschläge als zu niedrig, haben die EVU die Differenz nachzuzahlen und ggf. zusätzlich Zinsen zu entrichten. All diese Pflichten treffen nun, so offenbar der Wille des Gesetzgebers, die begrenzten Unternehmen. Die ÜNB haben in den letzten Tagen entsprechende Informationsschreiben an bisher begrenzte Unternehmen versandt.

Was können die begrenzten Unternehmen tun, wenn sie den neuen Pflichten nicht selbst nachkommen wollen oder (aus Kapazitätsgründen) nicht nachkommen können?

Sie können mit ihrem Stromlieferanten vereinbaren, dass dieser die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Ein entsprechender Vertrag sollte die jeweiligen Pflichten präzise wiedergeben und insbesondere Haftungsfragen regeln. Außerdem sollten die Kosten für die Dienstleistung des Lieferanten im angemessenen Verhältnis zur angebotenen Leistung stehen.

Eine solche vertragliche Abrede zwischen dem begrenzten Unternehmen und dem Lieferanten kann auch vor einem anderen Hintergrund interessant sein: Die neuen Vorgaben haben nämlich – vom Gesetzgeber möglicherweise so nicht beabsichtigte – Auswirkungen auch auf die Stromkennzeichnung. Denn wenn künftig ein begrenztes Unternehmen die EEG-Umlage direkt mit dem ÜNB abrechnet, verringert sich die von dem jeweiligen EVU tatsächlich gezahlte EEG-Umlage um diesen Betrag. Damit ändert sich zugleich ein entscheidender Rechenfaktor bei der Berechnung desjenigen Stromanteils, den das EVU als „Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ (EEG) ausweisen darf. Im Ergebnis könnten zwar die begrenzten Unternehmen erstmals einen Anteil von nach dem EEG geförderten Strom ausweisen; allerdings nur sich selbst als Letztverbraucher gegenüber. Die EVU wiederum müssten ihren Anteil des nach dem EEG geförderten Stroms in der Stromkennzeichnung verringern.

Offen ist, ob der Gesetzgeber diese Auswirkung der Neuregelung (irgendwann) korrigiert. Bis zu einer Korrektur könnte man daran denken, zumindest übergangsweise eine Vereinbarung zu treffen, mit der das Recht zur Stromkennzeichnung vom begrenzten Unternehmen vertraglich auf das beliefernde EVU übertragen wird.

Es bleibt also – vermutlich für alle wenig überraschend – komplex.

Ansprechpartner: Jens Vollprecht/Andreas Große/Markus Kachel/Jens Panknin

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