EMIR tritt in Kraft: Tu’ was … aber was, sagen wir Dir erst später!

E
Download PDF
(c) BBH

Sie laufen unter sonderbaren Akronymen, und sie werden immer mehr: Neben MiFID/MiFIR, REMIT & Co. (wir berichteten) trat gestern nun die sog. EMIR (European Market Infrastructure Regulation – im Deutschen offiziell die Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister) in Kraft. Sie betrifft den außerbörslichen Handel mit Finanzderivaten wie Optionen, Swaps oder Termingeschäften. Die EMIR wird also im OTC-Derivatemarkt für einige Änderungen sorgen. Welche genau, ist noch unklar, aber so viel lässt sich jetzt schon sagen: Eigentliches „Angriffsobjekt“ sind zwar in erster Linie Banken, Finanzdienstleister und Versicherungen. Die Energieversorgungsunternehmen bleiben aber auch nicht ganz verschont.

Der Reihe nach: Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise 2008/2009 hat sich die EMIR u. a. folgende Ziele auf die Fahne geschrieben: die Transparenz des außerbörslichen Finanzmarktes zu verbessern und zukünftige Finanzkrisen zu verhindern. Wie das erreicht werden soll? Nun, die EMIR sieht drei Ansatzpunkte:

Pflicht zum Clearing über zentrale Gegenparteien

Die Clearingpflicht ist das Kernelement der EMIR. Bisher bilateral gehandelte Derivate sollen nun über eine so genannte zentrale Gegenpartei (CCP = Central Counter Party) abgewickelt werden. Dazu müssen die Parteien entweder direkt Clearingmitglied bei einer CCP werden oder als Kunde über ein Clearingmitglied abwickeln lassen. Abgesichert wird das Ganze dadurch, dass die Clearingmitglieder Einschusszahlungen hinterlegen (so genannte Margins).

Betroffen sind natürlich vor allem Banken und Finanzdienstleister. Neben diesen sog. Finanziellen Gegenparteien (FGP) können jedoch auch finanzfremde Unternehmen erfasst sein (das wären dann die „Nichtfinanziellen Gegenparteien“, NFGP). Dies ist dann der Fall, wenn sie die so genannte Clearingschwelle überschreiten (wodurch aus einem normalen Unternehmen gewissermaßen ein „NFGP+“ wird).

Wie hoch die Clearingschwelle liegt, ist noch unbekannt. In der Theorie ist sie bis Ende September 2012 von der Kommission festzulegen. Nach allem, was man bislang hören kann, wird ein typisches Energieversorgungsunternehmen unter dieser Schwelle liegen. Und auch, wer sich in erster Linie um sich selber kümmert, kann sich vermutlich (und ein wenig) entspannen. Denn Positionen, die lediglich der Absicherung (Hedging) des Geschäftsrisikos dienen, werden auf die Schwelle gar nicht erst angerechnet. Der Verkauf einer Kraftwerksproduktion auf Termin ist damit genauso geschützt wie die Beschaffung von Energie auf Termin für die Versorgung der eigenen Endkunden oder die Preisabsicherung der Brennstoffkosten. Das betrifft aber natürlich immer nur die einmalige Absicherung.

Welche Derivate genau der Clearingpflicht unterfallen? Auch dies ist im Einzelnen noch nicht klar. Die Clearingpflicht soll nur für Derivate gelten, die die ESMA als „qualifiziert“ einstuft. Welche das sein werden, bleibt abzuwarten – vermutlich wird man ebenfalls im Herbst eine erste Liste sehen können. Allerdings sollte man sich hier keinen falschen Hoffnungen hingeben: Zumindest die Standardprodukte des Energiehandels wie Jahresbänder werden mit großer Sicherheit „qualifiziert“ werden.

Vorgaben an das Risikomanagement

Die Clearingpflicht wird Lücken haben. Als Ersatz gleichsam sieht die EMIR bestimmte Risikomanagementanforderungen vor. Wer grundsätzlich als FGP oder NFGP+ clearingverpflichtet wäre, muss zumindest sein Portfolio regelmäßig bereinigen und ein vernünftiges Sicherheitenmanagement (für Bürgschaften, Patronatserklärungen etc.) vorweisen. Für Banken und Finanzdienstleister gibt es sogar eine Verpflichtung zur angemessenen Eigenkapitalausstattung (hier ist allerdings das Verhältnis zur Eigenkapitalrichtlinie CRD noch ungeklärt).

Die EMIR enthält sogar Vorgaben zum Risikomanagement für einfache NFGP, also Unternehmen, die weder zur Finanzwelt gehören, noch über der Schwelle liegen. Diese Unternehmen – zu denen dann auch die Energieversorger gehören, die mit Energiederivaten arbeiten – haben zumindest die Pflicht, ihr Portfolio zu überwachen und ein elektronisches Confirmation-Matching durchzuführen. Durch letzteres soll das Risiko von Fehlern im wechselseitigen Bestätigungsprozess von z. B. telefonisch geschlossenen Geschäften reduziert werden. EFETnet bietet so etwas beispielsweise bereits seit geraumer Zeit im Energiebereich an.

Umfangreiche Meldepflichten

Zuletzt enthält die EMIR noch die Pflicht, bestimmte Daten (z. B. Identität der Gegenparteien, Art des Derivats) über die geschlossenen Derivategeschäfte an ein zentrales Transaktionsregister zu melden. Auch diese Pflicht gilt sowohl für NFGP als auch für FGP!

Doch wenn Sie nun voller Tatendrang sind, müssen wir Sie (zumindest vorerst noch) ein wenig bremsen. Denn die endgültigen Maßstäbe stehen bisher nicht fest:

  • u.a. Werte für die Clearingschwelle,
  • clearingpflichtige Derivate und
  • der Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht gelten soll…

… entscheidende Details also, die die Europäische Kommission noch konkretisieren muss. Geschehen wird das voraussichtlich bis Ende 2012. Bis dahin heißt es weiterhin:

EMIR … leider doch noch nicht alles clear!

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

Folgen Sie uns auf Twitter

Kategorien

Archive

BBH Almanach

Materialien für Praktiker im
Energie-, Infrastruktur- und öffentlichem Sektor aus Wirtschaft, Recht und Steuern

Veranstaltungskalender