Emissionsberichterstattung ab 2013: Das Spiel beginnt – die Regeln werden später erklärt

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Das politische Schlagwort vom Europa der zwei Geschwindigkeiten bekommt für die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen in Deutschland derzeit eine ganz eigene Bedeutung. Am 1.1.2013 beginnt die dritte Handelsperiode; ab dann müssen sie die Emissionen ihrer Anlagen nach europaweit einheitlichen Regeln ermitteln und Bericht erstatten. Schon jetzt zwingen diese neuen Regeln die Betreiber, sich anzupassen – dabei ist noch überhaupt nicht klar, wie sie überhaupt im Detail zu verstehen sind.

Die neuen Regeln ergeben sich aus der neuen europäischen Monitoring-Verordnung (MVO), die die bisherigen Monitoring-Leitlinien der Europäischen Kommission ablöst. Für die betroffenen Anlagenbetreiber bedeutet das vor allem, dass sie rechtzeitig einen an die neuen Regeln angepassten Überwachungsplan (bislang: Monitoringkonzept) bei der zuständigen Behörde einreichen müssen. In Deutschland ist dies ab der dritten Handelsperiode die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).

Hier kommen nun die zwei Geschwindigkeiten ins Spiel: In Deutschland schreibt das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) eigentlich vor, dass der Überwachungsplan bis fünf Monate vor dem Beginn der Handelsperiode vorgelegt werden muss. Streng genommen hätte hier also am 31.7.2012 alles erledigt sein müssen. Jede Verzögerung ist nach dem TEHG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bedroht. Die MVO ist am 1.8.2012 aber überhaupt erst in Kraft getreten. Die DEHSt hat hierauf reagiert, indem sie den Anlagenbetreiber einen Monat mehr Zeit eingeräumt hat. Die gesetzliche Frist kann die Behörde zwar an sich nicht verlängern. Sie will aber davon absehen, Bußgelder zu verhängen, wenn die Überwachungspläne bis zum 31.8.2012 vorliegen.

Nun sind es allerdings bis zum Ablauf auch dieser Frist nur noch wenige Tage, und von Klarheit kann leider noch immer keine Rede sein. Denn Auslegungshilfen für die Anwendung der nach wie vor Fragen aufwerfenden MVO gibt es bislang nur spärlich. Die DEHSt hatte zwar schon im Mai ihre Lesart der Verordnung in einem eigenen Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen für stationäre Anlagen in der dritten Handelsperiode dargelegt. Bei einem Regelwerk, das auf die weitere europäische Harmonisierung der Emissionsberichtserstattung angelegt ist, spielt aber natürlich die Auslegung der Europäischen Kommission eine zentral wichtige Rolle. Diese hat jedoch bislang nur am 16.7.2012 zwei eher allgemein gehaltene Leitfäden (Guidance Documents) veröffentlicht (Guidance-Dokument Nr.1 gilt für stationäre Anlagen, Guidance-Dokument Nr. 2 betrifft Luftfahrzeugbetreiber). Vier weitere Leitfäden sind angekündigt, die sich mit ganz zentralen Themen wie der Behandlung von Biomasse (Guidance-Dokument Nr. 3), der Unsicherheitsbewertung (Guidance-Dokument Nr. 4), der Probenahme und Analyse (Guidance-Dokument Nr. 5) sowie dem Kontrollmanagement (Guidance-Dokument Nr. 6) beschäftigen.

Mit der bloßen Ankündigung ist der Praxis aber nicht geholfen. Damit wird in Sachen Emissionsberichterstattung ab 2013 das Spiel wohl beginnen, bevor Europa überhaupt die Regeln erklärt hat.

Was also tun? Auf die noch fehlenden Leitfäden zu warten, ist angesichts des drohenden Bußgeldes (siehe oben) keine Option. Die Anlagenbetreiber können sich bei der Abgabe ihrer Pläne eigentlich nur die Nachbesserung ihres Überwachungsplanes vorbehalten – für den Fall, dass sich später herausstellt, dass die Europäische Kommission die MVO ganz anders auslegt als die DEHSt – und auch hier auf pragmatisches Vorgehen hoffen.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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