Emissionshandel: Bringt der Europäische Gerichtshof Licht in die Black Box Brüssel?

(c) BBH
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Die emissionshandelspflichtige Industrie in Europa treibt eine Frage um: Hat die Europäische Kommission die Kürzung der kostenlosen Zuteilungen für die Handelsperiode 2013 bis 2020 richtig berechnet, die unter dem Wortungetüm „sektorübergreifender Korrekturfaktor“ (Cross Sectoral Correction Factor – CSCF) firmiert? Zur Erinnerung: Um den CSCF wird die kostenlose Zuteilung an die Industrie gekürzt, soweit ansonsten die Anwendung der europaweit einheitlichen Zuteilungsregeln zu einem Überschreiten des Zuteilungsbudgets geführt hätte, das die Europäische Union aufgestellt hatte (wir berichteten). Bereits dem Beschluss vom 5.9.2013 (sog. NIMs Decision) mussten die betroffenen Unternehmen zu ihrem Befremden entnehmen, dass die Europäische Kommission eine Kürzung ihrer Zuteilung für erforderlich hält, die deutlich über die lineare Kürzung um jährlich 1,74 Prozent ab 2014 hinausgeht, um die die kostenlose Zuteilung für die Wärmeproduktion der Stromerzeuger reduziert wird. Konkret geht es um eine Kürzung um bis zu rund 17,56 Prozent (2020).

Doch obwohl zahlreiche Unternehmen kurz darauf angekündigt haben, die nur in Teilen nachvollziehbare Berechnung der Europäischen Kommission durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüfen lassen zu wollen, blieb es um den CSCF zunächst ruhig. Der Grund ist kein Mangel an Entschlossenheit, sondern der (lange) Weg nach Luxemburg. Die Zuteilungsregeln sind zwar europaweit vereinheitlicht. Daraus folgt aber grundsätzlich noch nicht, dass stets direkt vor dem EuGH geklagt werden kann. Denn die Zuteilungsbescheide stellen nach wie vor die Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten aus. Die Unternehmen mussten also zunächst die Gerichte in dem jeweiligen Mitgliedstaat anrufen. Diese können zwar nicht selbst über die Frage befinden, ob die Europäische Kommission rechtmäßig gehandelt hat. Sie können diese Frage aber dem EuGH vorlegen  (wir berichteten). Die spannende Frage lautete hier also: Wer ist zuerst in Luxemburg?

Diesen Wettlauf hat nun Österreich für sich entschieden. Mit Beschluss vom 17.4.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV mehrere Vorlagefragen betreffend die Ermittlung des CSCF gestellt (Az. C-191/14 und C-192/14).

Die Unternehmen, die ebenfalls wegen des CSCF gegen ihren Zuteilungsbescheid Widerspruch eingelegt haben, stellen sich nun die Frage, was dieses Verfahren für sie bedeutet. Denn kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass der CSCF ungültig ist, so ist diese Entscheidung grundsätzlich nicht nur in dem Verfahren verbindlich, in dem die Vorlage erfolgt ist. Die Gerichte in den (übrigen) Mitgliedstaaten können dann auf die Entscheidung des EuGH verweisen, ohne dass es einer erneuten Vorlage bedarf.

Dennoch sollten die betroffenen Unternehmen sehr genau prüfen, ob sie nicht auch in ihrem eigenen Verfahren auf eine Vorlage an den EuGH hinwirken sollten. Denn es wäre keineswegs überflüssig, würden weitere Gerichte den EuGH um die Überprüfung des CSCF bitten. Zum einen erhalten die Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Kürzung ein zusätzliches Gewicht, wenn diese von mehreren mitgliedstaatlichen Gerichten vorgetragen werden. Zum anderen prüft der EuGH nicht alle denkbaren Gründe, die gegen die Gültigkeit der Kommissionsentscheidung sprechen. Sondern er beschränkt sich grundsätzlich auf die Gründe, die ihm das vorlegende Gericht vorgetragen hat. Legen also mehrere Gerichte vor, erhöht dies die Wahrscheinlichkeit, dass alle relevanten Argumente zur Sprache kommen. Und dass etwas mehr Licht in die Brüsseler Black Box namens CSCF kommt.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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