Endspurt im Zuteilungsverfahren für die dritte Emissionshandelsperiode (und mehr)

E
Download PDF

In den letzten Wochen und Monaten dürfte sich der ein oder andere Anlagenbetreiber so manches Mal die Haare gerauft haben. Die Zuteilungsregeln für die dritte Emissionshandelsperiode 2013 bis 2020 sind nicht nur gänzlich neu, sondern leider auch sehr komplex. Die geforderte Datenflut war immens und stellte viele Betreiber vor hohe Hürden.

Nun neigt sich die Antragsphase dem Ende zu. Bis zum kommenden Montag, den 23.1.2012, müssen sämtliche Zuteilungsanträge bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingegangen sein. Danach geht bekanntlich nichts mehr. Damit auf der Zielgeraden nichts mehr schief geht, sollte jeder Anlagenbetreiber noch einmal sorgfältig prüfen, ob der Zuteilungsantrag nun wirklich vollständig und vor allen Dingen umfassend verifiziert ist.

Bei allem Stress sollte man aber nicht vergessen, dass es auch ein Leben „danach“ gibt. Viele Anlagenbetreiber haben bereits nachgerechnet und festgestellt, dass künftig viele Emissionsberechtigungen zur Erfüllung der Abgabepflicht fehlen werden. Hier wird der Fokus in Zukunft also verstärkt auf dem eigentlichen Emissionshandel liegen, wenn es darum geht, Emissionsberechtigungen an der Börse zu ersteigern und/oder von Handelspartnern zu kaufen.

Anders als zum Ende der ersten Handelsperiode können Emissionsberechtigungen der zweiten Handelsperiode nun mit in die dritte Handelsperiode 2013 bis 2020 übernommen werden (sog. Banking). Das bedeutet: Die Emissionsberechtigungen erlöschen diesmal nicht ersatzlos, sondern werden gemäß § 7 Abs. 2 TEHG vier Monate nach Ende der zweiten Handelsperiode in Emissionsberechtigungen der dritten Handelsperiode umgetauscht.

Auch die Erfüllung der Abgabepflicht durch Projektgutschriften (ERU oder CER) ist – wenn auch stark eingeschränkt – (vorerst) weiterhin möglich. Es dürfen zwar nur noch Projektgutschriften für bestimmte Projekte umgetauscht werden. Auch ist die Menge, die umgetauscht werden darf, begrenzt (vgl. § 18 TEHG). Angesichts des geringeren Zertifikatepreises für ERU und CER kann dies aber dennoch eine Option sein, der auferlegten Abgabepflicht nachzukommen.

Und damit es in den sieben Jahren bis zur nächsten Antragsphase nicht langweilig wird, beschert das Bankenrecht angemessene Beschäftigung. Die MiFID (Markets in Financial Instrument Directive – Finanzmarktrichtlinie) soll in ihrer nächsten Fassung das CO2-Zertifikat in seiner Kurz- wie auch in seiner Langfassung erfassen: Spot- und Termingeschäfte rund um die Emissionsberechtigung werden nach dem aktuellen Entwurf als Finanzinstrumente (und damit Gegenstand der Finanzaufsicht) eingeordnet. Wenn die politischen Prozesse „wie erwartet“ verlaufen, würde das in Deutschland vermutlich Ende 2014 gelten.

Anlagenbetreiber also aufgepasst: Kommt es so, seien Sie vorsichtig! Wer im Inland eine Finanzdienstleistung erbringt oder ein Bankgeschäft gewerbsmäßig betreibt, der bedarf einer Erlaubnis nach § 32 KWG, wenn er nicht eine der definierten Ausnahmen für sich nutzen kann. Machen Sie gar nicht und planen Sie auch nicht? Gut, denn ohne Erlaubnis wäre das strafbar. Und weil die Ausnahmen auch eingeschränkt werden sollen, lohnt auch der zweite Blick.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau/Dr. Tigran Heymann

Folgen Sie uns auf Twitter

Kategorien

Archive

BBH Almanach

Materialien für Praktiker im
Energie-, Infrastruktur- und öffentlichem Sektor aus Wirtschaft, Recht und Steuern

Veranstaltungskalender