Energiesteuerentlastung für KWK-Anlagen: Was man beim Antrag beachten muss

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Hocheffiziente KWK-Anlagen können Entlastung von der Energiesteuer beantragen. Für große Anlagen (mehr als 2 MWel), die Strom und Wärme erzeugen, gilt dies ohnehin (nach § 53 EnergieStG). Für kleine KWK-Anlagen (bis 2 MWel) ist nun auch Rechtssicherheit geschaffen). Denn der neue § 53a EnergieStG, der dies regelt, tritt rückwirkend zum 1.4.2012 in Kraft. Die Europäische Kommission hatte diese Norm beihilfenrechtlich bereits am 21.2.2013 genehmigt. Im Bundesgesetzblatt vom 18.3.2013 ist nun die Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) veröffentlicht worden. Damit ist die letzte formelle Voraussetzung erfüllt, damit die neue Steuererleichterung in Kraft treten kann. Mit BMF-Erlass vom 26.3.2013 sind auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Antragstellung bekannt gegeben worden.

Das bedeutet, dass für den Entlastungszeitraum ab dem zweiten Quartal 2012 nunmehr alle Anlagenbetreiber von hocheffzienten KWK-Anlagen ihre Anträge nach § 53a EnergieStG stellen können. Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

  • Die Anträge für das erste Quartal richten sich noch nach der alten Fassung des § 53 EnergieStG. Wer ab dem zweiten Quartal einen Antrag nach §§ 53a oder 53b EnergieStG stellt, muss insoweit auch zum 1.4.2012 die Brennstoffmengen in den entsprechenden KWK-Anlagen unterjährig abgrenzen.
  • Ab dem zweiten Quartal gilt (gemäß dem BMF-Schreiben vom 21.1.2013 und BMF-Erlass vom 26.3.2013), dass bezogen auf jede einzelne Anlage (auf amtlichen Vordruck) jeweils ein Antrag zu stellen ist (die neuen Vordrucke sind auf www.zoll.de veröffentlicht).
  • Für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW, auch für die Stromerzeugung in KWK, sind die Anträge nach dem neuen § 53 EnergieStG zu stellen (Vordruck 1131). Hier wird die vollständige Entlastung gewährt, soweit die eingesetzten Energieerzeugnisse „unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen“, also der Stromerzeugung dienen. Nicht entlastungsfähig ist daher unter anderem eine Zusatzfeuerung (nur Wärmeerzeugung) oder nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen (§ 53 Abs. 2 EnergieStG).
  • Bei hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW ist ein Antrag nach § 53a EnergieStG zu stellen (Vordruck 1132). Für eine vollständige Entlastung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein und nachgewiesen werden:
    • Wie bisher muss die KWK-Anlage einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreichen.
    • Die Anlage muss hocheffizient im Sinne der KWK-Richtlinie und der entsprechenden Entscheidungen der Europäischen Kommission sein. Für KWK-Anlagen, die nach 2009 errichtet wurden, weist man dies voraussichtlich mittels der Herstellerbescheinigung nach, die auch dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Erhalt der KWK-Zuschüsse vorgelegt wird. Das hängt allerdings von der neuen Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) ab, und die liegt noch nicht vor (wir berichteten). Daher kann in Einzelfällen unklar sein, welche Nachweise (bspw. für „ältere“ Anlagen, die keine entsprechende Herstellerbescheinigung haben) hier erbracht werden sollen. Einige Klarheit schafft hier aber der BMF-Erlass vom 26.3.2013.
    • Die vollständige Steuerentlastung wird – zeitlich begrenzt – nur noch gewährt, bis die Hauptbestandteile der KWK-Anlage vollständig abgeschrieben sind. Auch zu diesem Aspekt gibt es Sonderfälle, für die noch Klarheit durch die neue EnergieStV herbeigeführt werden muss. Im BMF-Erlass vom 26.3.2013 wird insoweit in der Regel auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG) abgestellt.
  • Für alle KWK-Anlagen, die nicht hocheffizient oder bereits abgeschrieben sind, aber den Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreichen, kann nach § 53b EnergieStG noch eine teilweise Steuerentlastung geltend gemacht werden. Dabei ist zwischen dem Brennstoffeinsatz zum „Verheizen“ (bspw. Kessel, Stirling-Motor; Antrag auf Vordruck 1133) und einem Einsatz  „in begünstigten Anlagen“ (bspw. Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen zur Strom- und Wärmeerzeugung; Antrag auf Vordruck 1134) zu unterscheiden. Die Höhe der Entlastung hängt somit vom eingesetzten Brennstoff, von der Art der KWK-Anlage sowie unter Umständen vom Status des Anlagenbetreibers ab; hierzu folgendes Beispiel:
    • Wird mit dem Brennstoff im Kessel Dampf für eine Dampfturbine erzeugt, bemisst sich die Entlastungshöhe nach Absatz 2 (bspw. Entlastung für Erdgas 4,42 Euro/MWh, für Flüssiggas 60,60 Euro/MWh) bzw. nach Absatz 3, wenn der Anlagenbetreiber ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) ist (bspw. Entlastung für Erdgas dann sogar 4,96 Euro/MWh). Für den Energieeinsatz in begünstigten Motoren gelten die Entlastungssätze nach Absatz 5 (bspw. Entlastung für Erdgas ebenfalls 4,42 Euro/MWh, aber für Flüssiggas nur 19,60 Euro/MWh), wobei es in diesem Fall für Anlagenbetreiber mit UdPG-Status keine höhere Entlastung gibt.

Da das Gesetz nun in Kraft ist, sollten jetzt grundsätzlich auch alle entsprechenden Anträge von den Hauptzollämtern beschieden werden. Allerdings liegt nach wie vor keine neue EnergieStV vor. Es ist derzeit leider auch noch nicht absehbar, ob die neue EnergieStV rechtzeitig kommt, damit alle verfahrensrechtlichen Vorgaben bekannt sind, wenn gemeinsam mit den Jahressteueranmeldungen bis zum 31.5.2013 auch die entsprechenden Entlastungsanträge für das Jahr 2012 vollständig gestellt werden. Aufgrund des vorliegenden BMF-Erlass vom 26.3.2013 sollte jedoch ein Großteil der Fragen geklärt sein. Es können daher zunächst alle Entlastungsanträge für 2012 gestellt und – soweit erforderlich – einzelne erforderliche Unterlagen für den Nachweis nachgereicht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die erwartete Entlastung bereits bei den Vorauszahlungen für 2012 berücksichtigt wurde. Ergänzend ist aber dennoch zu berücksichtigen, dass die formale Antragsfrist noch bis zum 31.12.2013 läuft.

Diese und alle weiteren Neuregelungen aus jüngerer Zeit werden wir ebenso wie die aktuellen Entwicklungen in der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung im Rahmen unserer Seminar Strom- und Energiesteuer 2013 detailliert darstellen.

Ansprechpartner Strom- und Energiesteuer: Daniel Schiebold/Niko Liebheit
Ansprechpartner KWK: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel

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