Energiewirtschaft 2013 – Neue Rechte, neue Pflichten

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Kraftwerksstilllegungen, Offshore-Anbindung und Laststeuerung – lange sah es so aus, als wollten die Diskussionen um diese Themen nie ein Ende nehmen. Doch kurz vor Jahresende hat der Gesetzgeber den langwierigen Kampf entschieden (wir berichteten) und die Ergebnisse schließlich schwarz auf weiß festgehalten. Das neue Energiewirtschaftgesetz (EnWG) und die dazugehörige Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLastV) sind nun in Kraft. Dies bringt für viele Marktteilnehmer eine Reihe von Neuerungen mit sich.

Offshore-Anlagen und ihre Finanzierung

Die Überarbeitung des EnWG hatte zu Beginn des Jahres im Wesentlichen nur mit einem Problem begonnen – die Anbindung der Windkraftanlagen auf See. Hier stockte der Ausbau, man wollte bessere Investitionsanreize und mehr Sicherheit für Anlagenbetreiber schaffen. Das Ergebnis sind umfassende Regelungen für Offshore-Anlagen in §§ 17 a ff. EnWG. Ein Bundesfachplan, ein Offshore-Netzentwicklungsplan sowie umfassende Entschädigungsregelungen bilden von nun an den rechtlichen Rahmen für Offshore-Anlagen. Die Kosten, die dadurch entstehen, werden im Rahmen eines bundesweiten Belastungsausgleichs an die Letztverbraucher weitergegeben. Ab dem 1.1.2013 gibt es nämlich eine neue Offshore-Umlage, die je nach Verbrauchsmenge und -gruppe zwischen 0,25 Ct und 0,025 Ct/kWh liegt und sich schon bei der nächsten Stromabrechnung bemerkbar machen wird.  

Kraftwerksbetrieb als Gemeinschaftssache? 

Doch bei den Offshore-Regelungen blieb es nicht. Die Novellierung des EnWG hatte im Laufe der Monate immer mehr an Umfang gewonnen. Unter anderem hat man auch gleich die Regelungen zu Eingriffen in den Kraftwerksbetrieb überarbeitet.

Wenn es im Netz mal eng wird, müssen nun auch kleinere Erzeugungsanlagen ihren Beitrag zur Netzstabilität leisten. Nach dem neuen § 13 Abs. 1a EnWG sind Betreiber von Anlagen ab 10 MW verpflichtet, ihr Einspeiseverhalten auf Verlangen des Übertragungsnetzbetreibers anzupassen. Bisher traf diese Verpflichtung nur die größeren Anlagen ab 50 MW.

Wer eine Anlage ab 10 MW stilllegen will, wird dies aufgrund der neuen Regelungen in §§ 13 a ff. EnWG der Bundesnetzagentur (BNetzA) und dem Übertragungsnetzbetreiber 12 Monate im Voraus anzeigen müssen. Und auch die von der BNetzA zu Beginn des Jahres geforderte Möglichkeit, Kraftwerksstilllegungen zu verbieten, ist jetzt bei größeren Anlagen (ab 50 MW) Gesetz.

Lastmanagement – neuer Markt und neue Chancen?

Schließlich finden sich im neuen EnWG auch neue Regelungen für ab- und zuschaltbare Lasten. Die neuen Absätze 4a und 4b des § 13 EnWG sehen vor, dass Übertragungsnetzbetreiber die Ab- und Zuschaltleistung in einem transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren beschaffen müssen. Die genauen Einzelheiten hierfür regelt die AbLastV. Diese Verordnung, die lange Zeit das „Problemkind“ des Gesetz- und Verordnungsgebers war, ist nun tatsächlich in Kraft getreten. Jedoch nicht ohne auf den letzten Metern noch einige Änderungen zu erfahren.

  • Zum einen wurde nochmals an den Vergütungssätzen geschraubt. Für die Bereithaltung der Abschaltleistung (Leistungspreis) gibt es nun rund 2.500 Euro monatlich.
  • Gleichzeitig wurde der maximal zulässige Arbeitspreis reduziert. Während zunächst 100 bis 500 Euro/MWh vorgesehen waren, dürfen nun nicht mehr als 400 Euro/MWh gezahlt werden.
  • Schließlich wurden die Angebotsgrößen erhöht. Diese dürfen nach § 10 Abs. 3 AbLastV nun 200 MW betragen.

Die Kosten, die den Übertragungsnetzbetreibern hierdurch entstehen, werden – was auch sonst – im Rahmen einer Umlage auf die Letztverbraucher umgelegt. Wie hoch diese ausfallen wird, ist jedoch noch unklar.

Immerhin, wenn es um Laststeuerung geht, bleibt noch etwas Zeit, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Denn auch wenn das EnWG und die AbLaV bereits in Kraft sind, bis das Ausschreibungsverfahren etabliert ist, werden noch einige Monate ins Land gehen. Was aber die übrigen Neuerungen anbelangt, so werden sich diese zum Teil schon sehr bald bemerkbar machen.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

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