Entschädigung für Hochspannungsleitung über selbst bewohntem Haus ist steuerbar

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Wer über seinem Grundstück eine Hochspannungsleitung zu dulden hat, ist nicht zu beneiden – aber wenigstens kann er eine Entschädigung dafür verlangen. Die Frage ist, ob er darauf auch noch Steuern zu zahlen hat. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf lautet die Antwort: Ja.

Rechtlich kommt es dabei auf die Frage an, um welche einkommensteuerliche Einkunftsart es sich handelt. Nach Meinung (Urt. v. 20.9.2016, Az. 10 K 2412/13) des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf gehören Entschädigungen, die zur Vermeidung eines Enteignungsverfahrens gezahlt werden, nicht zu den sonstigen Einkünften. Sie können aber als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer unterliegen.

Schließt der Eigentümer eines selbst bewohnten Grundstücks anlässlich der Planung einer Hochspannungsleitung über seinem Grundstück eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber, die diesen berechtigt, das Grundstück zu überspannen, werden die Entschädigungsleistungen gezahlt, um ein förmliches Enteignungsverfahren zu vermeiden. Die Einwilligung des Grundstückseigentümers erfolgt also nicht freiwillig. Ein veräußerungsähnlicher Vorgang liegt nicht vor, da das Grundstück weiterhin uneingeschränkt genutzt werden kann. Lediglich der Luftraum darüber steht teilweise nicht mehr zur Verfügung, was aber von untergeordneter Bedeutung ist.

Die Entschädigungszahlung ist aber Entgelt für die Belastung mit einer im Grundbuch eingetragenen persönlichen Dienstbarkeit. Sie wird daher den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet.

Der Bundesfinanzhof muss den Fall abschließend entscheiden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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