Erste Zulassungen für die Bestandsanlagenförderung nach § 13 KWKG – Wer ist zuschlagsberechtigt?

(c) BBBH
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Die Förderseite des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2016) ist beihilferechtlich genehmigt, und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt erste Zulassungsbescheide (wir berichteten) – erstmals seit vielen Jahren auch wieder für die Förderung bestehender KWK-Anlagen. Ein guter Grund, näher auf die Voraussetzungen der Förderung zu schauen, die sich in § 13 KWKG finden: Die KWK-Anlage muss (1.) der Lieferung von Strom an Dritte dienen und (2.) zur Versorgung einer unbestimmten Anzahl von Letztverbrauchern konzipiert sein. Für die Praxis wichtig ist auch die Frage, wie sich diese Art der Förderung zur Förderung der Modernisierung von KWK-Anlagen verhält.

Hinweise, wie die Voraussetzungen von § 13 KWKG zu verstehen sind, finden sich in der Gesetzesbegründung. Daneben sind auch die Ausführungen in der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission zu beachten.

Die Regelung in § 13 KWKG hat einen eindeutigen Hintergrund: klimaschonende Erdgas-KWK-Anlagen haben wirtschaftliche Probleme, weil sie – insbesondere im Vergleich zu Kohle-KWK-Anlagen – höhere Grenzkosten haben und daher die Einsatzzeiten nicht selten so stark sinken, dass die Wirtschaftlichkeit des Anlagenbetriebs ernsthaft gefährdet wird. Dieses Problem betrifft alle Erdgas-KWK-Anlagen, die ihren Strom zu einem Gutteil frei vermarkten; der Gesetzgeber hat sich daher entschieden, KWK-Anlagen in der Eigenversorgung nicht zu fördern. Im Blick hatte er vor allem – wie es in der Gesetzesbegründung heißt – „Anlagen der öffentlichen Versorgung“. Selbstverständlich ist die Förderung nicht auf solche Anlagen begrenzt, sondern gilt für alle KWK-Anlagen, deren Betreiber sich in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Lage befinden. Um diese Vergleichbarkeit abzubilden, hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen in § 13 Abs. 1 KWKG geschaffen.

Der Belieferung Dritter – als erste Voraussetzung – steht nicht entgegen, dass der KWK-Strom zum Teil auch selbst verbraucht wird. Nahezu alle KWK-Anlagen werden Strom zumindest auch für die eigene Bedarfsdeckung erzeugen, zum Beispiel für Pumpen und andere Nebenanlagen auf dem Kraftwerksgelände, aber auch Verbrauchsstellen im Stadtgebiet, zum Beispiel Schwimmbäder oder die Straßenbeleuchtung. Maßgeblich ist daher, dass der Strom aus der KWK-Anlage auch zur Belieferung von Dritten verwendet wird. Auch die EU-Kommission geht in ihrer Genehmigung davon aus, dass der erzeugte Strom zur Versorgung Dritter „in general“, also nur üblicherweise und nicht ausschließlich gedacht sein muss. Die Lieferung von Strom an Dritte setzt weiterhin voraus, dass der Betreiber der KWK-Anlage und der Belieferten nicht identisch sind, verlangt aber nicht, dass eine unmittelbare Lieferbeziehung mit demjenigen gegeben sein muss, der den Strom tatsächlich verbraucht. Es reicht also aus, dass der nicht selbstverbrauchte Strom aus der KWK-Anlage entweder dem Stromhandel zur Verfügung steht oder dass damit direkt Dritte (Unternehmen oder Haushaltskunden) beliefert werden.

Die Bestandsanlageneigenschaft erfordert darüber hinaus – zweite Voraussetzung –, dass die KWK-Anlage so dimensioniert ist, dass sie nicht nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Errichtung der Anlage feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt ist. Diese Maßgabe ist reichlich unbestimmt; nach dem Wortlaut und der systematischen Stellung von § 13 Abs. 1 KWKG kommt es bei der Bewertung aber jedenfalls nur auf die „Stromseite“ der KWK-Anlage an.

Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Entscheidungspraxis des BAFA hier stark am Regelungszweck des § 13 KWKG 2016 orientieren wird. Die Begründung des Gesetzgebers rückt die „Anlage der öffentlichen Versorgung“ sowie „die Stilllegungsgefahr“ von unwirtschaftlichen Gaskraftwerken in den Mittelpunkt. Der KWK-Zuschlag von 1,5 ct/kWh für 16.000 Vollbenutzungsstunden bis Ende 2019 soll es für Erdgas-KWK-Anlagen wirtschaftlich (wieder) attraktiv machen, die Einsatzzeiten zu erhöhen und dadurch mehr KWK-Strom zu erzeugen. Die Förderung zielt also darauf, die in Deutschland insgesamt erzeugten KWK-Strommengen auch mit den bereits bestehenden Kraftwerkskapazitäten zu erhöhen. Maßgeblich für Voraussetzung zwei ist deshalb insbesondere die Ist-Situation der KWK-Anlage und nicht bloß eine möglicherweise Jahrzehnte zurückliegende Versorgungskonstellation. Darüber hinaus kann diese Voraussetzung, da nur die Stromseite maßgeblich ist, unzweifelhaft auch erfüllt sein, wenn eine KWK-Anlage Dampf für industrielle Prozesse bereitstellt. Indiz dafür kann unter anderem sein, dass die elektrische Leistung über dem eigenen Bedarf des Anlagenbetreibers liegt und der Strom aus der KWK-Anlage frei vermarktet wird oder die Anlage auch Regelenergie zur Verfügung stellt. Die Förderung kann ohnehin nur für die Strommenge in Anspruch genommen werden, die in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.

Nicht selten werden Bestandsanlagen im Sinne von § 13 Abs. 1 KWKG auch für eine Modernisierung in Betracht kommen. Wird die Anlage noch vor Ablauf des Jahres 2019 modernisiert und wieder in Betrieb genommen, stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die Förderung nach § 13 KWKG und die Modernisierungsförderung nach § 6 KWKG stehen. Zunächst hindert die (zukünftige) Modernisierung den Anlagenbetreiber nicht daran, die Bestandsanlagenförderung in Anspruch zu nehmen. Zwar besteht bei einer geplanten Modernisierung wohl keine Gefahr der Stilllegung der KWK-Anlage; dennoch erreicht die Förderung nach § 13 KWKG das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel: die KWK-Nettostromarbeit im Förderzeitraum zu erhöhen. Wird die KWK-Anlage dann modernisiert, wirkt sich dies auf den Zulassungsbescheid für die Bestandsanlage aus. Dieser erlischt bei wesentlichen Änderungen an der Anlage. Wird etwa bei einem Heizkraftwerk von drei Gasturbinen zunächst eine Turbine ausgetauscht, kann der existierende Bescheid nicht mehr Grundlage der Förderung sein. Der Anlagenbetreiber hat aber die Möglichkeit, erneut eine Zulassung zu beantragen, die dann auf Basis der „verbliebenen Bestandsanlage“ (bestehend aus zwei Gasturbinen) gewährt würde.

Umgekehrt gilt: erhält der Anlagenbetreiber noch eine Förderung nach dem KWKG 2009 oder 2012, kann eine Förderung nach § 13 KWKG ab dem Ende der ursprünglichen Förderung beantragt werden.

Dieser kurze Abriss zeigt, dass § 13 KWKG etliche relevante Rechtsfragen aufwirft. In den nächsten Wochen und Monaten wird sich beim BAFA eine Verwaltungspraxis herausbilden, die sich dieser Fragen annehmen wird.

Ansprechpartner: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel

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