Erwartete BGH Entscheidung am 14.3.2012: Energielieferverträge, unwirksame Preisanpassungsklausel, Kürzung des Rückzahlungsanspruches? – Der BGH geht in die nächste Runde

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Die Beschaffungspreise auf den Energiemärkten schwanken ständig. Energielieferverträge sehen daher häufig ein Preisanpassungsrecht vor, um das Risiko geänderter Gestehungskosten an die Kunden weitergeben zu können. Wirksame Preisanpassungsklauseln zu formulieren, ist aber – gerade wegen der Vielzahl an dazu ergangenen Gerichtsurteilen – sehr anspruchsvoll. Jetzt wird aller Voraussicht nach ein weiteres BGH-Urteil von zentraler Bedeutung folgen.

Immer mehr Kunden lassen auch noch nach Jahren ihre Lieferverträge und Preisanpassungsklauseln gerichtlich überprüfen und verlangen Rückzahlungen vom Energieversorgungsunternehmen (EVU). Der Bundesgerichtshof (BGH) ist bislang den Kunden gewogen, indem er ihnen – jedenfalls bei Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel – auch dann einen Rückzahlungsanspruch gewährt, wenn sie den periodischen Preisanpassungen in der Vergangenheit nie widersprochen und im Gegenteil sogar widerspruchslos gezahlt haben. Zwar ist in diesen Fällen ein Großteil der Ansprüche häufig bereits verjährt. Rückzahlungsforderungen sind aber in diesen Fällen für den nicht verjährten Lieferzeitraum (regelmäßig 3 volle Kalenderjahre) möglich. Kommt dann auf den Versorger eine Vielzahl von Kunden zu, kann dies eine ernsthafte wirtschaftliche Bedrohung darstellen.

Das Problem dabei ist, dass einerseits der Ausgangspreis niedrig, die Lieferverträge langjährig und die hieraus resultierenden wirtschaftlichen Risiken für die Versorger hoch sind, andererseits aber die Kunden diese Bedingungen über lange Zeit akzeptiert, Preisanpassungen widerspruchslos gezahlt und Energie entnommen haben. Dies hat der BGH erkannt und angekündigt, am 14.3.2012 hierzu ein Urteil zu erlassen.

Es ist zu erwarten, dass der BGH eine „salomonische“ Entscheidung fällen wird, die sowohl den Interessen der Kunden, als auch denen der EVU Rechnung tragen wird. Eine solche Lösung dürfte auf eine Kürzung des Rückzahlungsanspruchs der klagenden Kunden hinauslaufen. Die rechtliche Begründung hierfür ist aber nicht ganz einfach.

In einer seiner zurückliegenden Entscheidungen im Gasbereich hatte der BGH bereits eine ergänzende Vertragsauslegung erwogen. Diese wird grundsätzlich dann angewandt, wenn der Fortfall einer unwirksamen Regelung (hier: der Preisanpassungsklausel) zu einer rechtlichen Lücke führt, die für einen der Beteiligten unerträgliche Nachteile begründet. Ob und wann den EVU bei langjährigen Lieferverträgen solche Nachteile erwachsen, wird die vom BGH zu entscheidende Frage sein.

Er wird zu bedenken haben, dass der Versorger bei einer außergewöhnlich großen Preisspreizung (Differenz) zwischen Ausgangspreis und zuletzt in Rechnung gestellten Preisen die Energie wegen der Rückzahlungsbeträge faktisch nicht selten unter dem (aktuellen) Beschaffungspreis liefern würde. Bei einem der vom BGH zu entscheidenden Fälle wurde ein Gasliefervertrag beispielsweise schon im Jahre 1981 geschlossen, weshalb aufgrund der unwirksamen Preisanpassungsklausel der damals vereinbarte niedrige Ausgangspreis bis zum heutigen Zeitpunkt weiter gelten würde.

Denkbar wäre darüber hinaus auch, dass die Kunden ihre Ansprüche „verwirkt“ haben. Denn die Kunden haben Energie weiter bezogen und dem Versorger keinerlei Anzeichen dafür gegeben, dass sie später gerichtlich aktiv werden und die Preisanpassungen missbilligten. Das Vertrauen des Versorgers in die Akzeptanz der Preisanpassung durch die Kunden spielt hier ebenso eine Rolle wie der zeitliche Aspekt.

Die für die Praxis entscheidende Frage wird sich aber wohl beim festzusetzenden Preis als Maßstab für die Berechnung der zuviel geleisteten Beträge stellen. Den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zufolge müsste der BGH hier den hypothetischen Willen der Vertragspartner ermitteln. Hier dürfte er zu dem Schluss kommen, dass grundsätzlich ein Preisanpassungsrecht durch die Parteien einvernehmlich vereinbart werden sollte. Wie hoch er den Preis dann letztendlich beziffert, ist dagegen vollkommen offen. Ein Ansatzpunkt wäre, die Preiserhöhungen innerhalb des verjährten Zeitraumes so zu behandeln, als ob diese wirksam gewesen seien und den „erhöhten“ Preis zum Zeitpunkt des Verjährungsendes als Ausgangspreis für die Differenzermittlung zu nehmen.

Fest steht, dass der BGH mit seiner Entscheidung für (etwas) klarere Verhältnisse auf dem Energiemarkt sorgen wird. Insbesondere die Versorger dürfen mit Spannung auf das Urteil blicken, weil sie sich hiervon eine Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos teilweise erheblicher Rückzahlungsansprüche erhoffen können.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Dr. Jost Eder/Dr. Erik Ahnis

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