EU-Kommission nimmt Ausnahmen für stromintensive Unternehmen auf die Hörner – was steckt eigentlich dahinter?

(c) BBH
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Die EU-Kommission sieht schon seit einiger Zeit die deutschen Regeln für stromintensive Unternehmen mit einiger Skepsis. Die besonderen Ausgleichsregelungen des deutschen Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) und die Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV vertragen sich schlecht mit dem beihilferechtlichen Verständnis der Kommission. Bis jetzt vermied die Kommission stets, sich eindeutig und offiziell zu positionieren. Nun heißt es, die Kommission plane, im Februar 2013 wegen der „besonderen Ausgleichsregelungen“ offizielle Prüfverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten. Geklärt werden soll, ob es sich bei diesen gesetzlichen Regelungen in Deutschland um europarechtlich zulässige oder aber unzulässige staatliche Beihilfen handelt. Doch was sind eigentlich staatliche Beihilfen und was würde geschehen, wenn die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass diese unzulässig sind?

Wann liegt eine staatliche Beihilfe vor?

Nicht jede Begünstigung eines Unternehmens ist eine Beihilfe im europarechtlichen Sinne. Vielmehr sind Zuwendungen auf europäischer Ebene nur dann problematisch, wenn weitere zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Erstens darf die Begünstigung nur bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen zugute kommen. Zweitens muss es sich um eine staatliche oder zumindest aus staatlichen Mitteln stammende Zuwendung handeln. Dies wiederum ist nur dann der Fall, wenn

  • die Begünstigung unmittelbar oder mittelbar aus dem Staatshaushalt floss (z. B. durch Verwendung von Haushaltsmitteln oder durch Verzicht auf Steuereinnahmen) und
  • über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt wurde.

Bei weitem nicht alle begünstigenden Regelungen erfüllen diese Voraussetzungen. Man denke nur an den PreussenElektra-Fall aus dem Jahr 2001. Damals hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Regelungen des Stromeinspeisegesetzes für beihilferechtlich unbedenklich erklärt, weil der Staatshaushalt von den Begünstigungen nicht betroffen war. Ob das die europäischen Richter heute noch uneingeschränkt genauso sehen würden, bezweifelt die Kommission mit Blick auf eine teilweise zu beobachtende Ausweitung des Beihilfenbegriffs in der Rechtsprechung offenbar.

Sind die beiden genannten Voraussetzungen erfüllt, liegt eine staatliche Beihilfe vor. Die Beihilfe ist aber erst dann unzulässig, wenn sie geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Wettbewerb zu verfälschen, indem sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Dies ist immer dann der Fall, wenn durch die Zuwendung die Wettbewerbsfähigkeit des Begünstigten im aktuellen oder im potentiellen Wettbewerb mit Konkurrenten aus anderen Mitgliedstaaten auf irgendeine Weise verbessert. Dabei spielt es keine Rolle, ob das begünstigende Unternehmen vorher aufgrund nationaler Regelungen Wettbewerbsnachteile erlitten hat. Auch der Ausgleich bestehender Nachteile in einem Mitgliedstaat kann schon eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs sein.

Was sind die Folgen einer staatlichen Beihilfe?

Liegt eine staatliche Beihilfe vor, ist sie grundsätzlich europarechtlich verboten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kommission die Maßnahme genehmigt. Aus diesem Grund sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die beabsichtigte Maßnahme (sofern sie eine staatliche Beihilfe darstellt) im Vorhinein in Brüssel anzumelden und ein so genanntes Notifizierungsverfahren durchzuführen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass keine gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfen bewilligt und ausgezahlt werden.

Doch nicht selten versäumen es die Mitgliedstaaten, ein solches Verfahren in Brüssel durchzuführen. Meist geschieht dies auch gar nicht aus böser Absicht, sondern schlicht, weil im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die beihilferechtlichen Aspekte übersehen werden. Doch Absicht oder nicht – ein solches Versäumnis bleibt nicht folgenlos. Im Falle einer nicht angemeldeten Beihilfe prüft die Kommission ebenfalls, ob diese genehmigungsfähig ist. Hierzu steht ihr im Falle der erneuerbaren Energien der Gemeinschaftsrahmen für Umweltbeihilfen zur Verfügung, den die Kommission im Schnitt alle vier Jahre erlässt und der eine Richtschnur für die Genehmigungsfähigkeit darstellt.

Im Falle der Nichtvereinbarkeit müssen zum einen die bereits erlassenen Regelungen aufgehoben oder zumindest umgestaltet werden. Zudem dürfen die bereits bewilligten Maßnahmen nicht mehr durchgeführt werden. Außerdem ordnet die Kommission an, dass der Mitgliedstaat die bereits gewährten Vergünstigungen von den Unternehmen zurückfordern muss. Bezogen auf die besondere Ausgleichsregelung im Rahmen der EEG-Umlage würde dies bedeuten, dass die Unternehmen rückwirkend in das reguläre Umlagesystem zu integrieren sind. Würde darüber hinaus sogar das gesamte deutsche EEG-Fördersystem gekippt werden, müssten schlimmstenfalls auch die EEG-Anlagenbetreiber die erhaltenen Vergütungen zurückgewähren. Beides dürfte für viele begünstigte Unternehmen existenzbedrohende Folgen haben, zumal es ein schutzwürdiges Vertrauen auf das „Behaltendürfen“ der Begünstigungen nicht gibt.

Wie geht es weiter mit den laufenden Prüfverfahren?

Auch wenn die Kommission in der vergangenen Woche zu verstehen gegeben hat, dass sie in den nun zu prüfenden Fällen an der beihilferechtlichen Zulässigkeit durchaus Zweifel hat, bleibt offen, wie das Prüfverfahren tatsächlich ausgeht – gerade auch vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung in der Sache PreussenElektra. Kommt es zu der angekündigten Verfahrenseröffnung im Februar nächsten Jahres, können alle Beteiligten innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung im Amtsblatt eine Stellungnahme gegenüber der Kommission zu der Maßnahme abgeben. Als Beteiligte kommen dabei nicht nur Mitgliedstaaten in Betracht. Auch Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung der fraglichen Beihilfe beeinträchtigt sein könnten, dürfen Stellung nehmen. Für viele Betroffene eine sicherlich willkommene Gelegenheit, ihre Interessen und ihre rechtliche Auffassung sachgerecht einzubringen…

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Dörte Fouquet/Dr. Tigran Heymann

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