EuGH-Urteil zum EEG 2012 schwächt Kommission im Streit um Netzentgelte 2012/2013

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Nach dem Urteil des EuGH  (Rs. C-406/16) zum EEG 2012 (wir berichteten) wächst die Hoffnung für viele stromintensive Unternehmen, teure Nachzahlungen für Netzentgelte 2012 und 2013 auf dem Klageweg wieder loswerden zu können. Die EU-Kommission hatte im Mai letzten Jahres entschieden (wir berichteten), dass die Netzentgelt-Befreiungen für bestimmte stromintensive Unternehmen in den Jahren 2012 und 2013 gegen das EU-Beihilferecht verstießen. Sie verpflichtete Deutschland, einen Teil der angeblich unionsrechtswidrigen Beihilfen von den Unternehmen zurückzufordern – mindestens 20 Prozent der allgemeinen Netzentgelte. Oft führte das zu einer hohen sechs-, teilweise siebenstelligen Nachzahlung. Einige betroffene Unternehmen beschlossen, mit Hilfe von Becker Büttner Held eine Nichtigkeitsklage vor dem erstinstanzlichen Europäischen Gericht (EuG) einzulegen. Deren Erfolgsaussichten dürften nun nach der EuGH-Entscheidung vom 28.3.2019 deutlich gestiegen sein.

Das EEG 2012 ist keine Beihilfe, das hat der EuGH am letzten Donnerstag entschieden. Damit wird der Bundesregierung (und den anderen EU-Staaten) nicht nur ein breiterer energiepolitischer Gestaltungsspielraum für die Zukunft zugestanden. Einige Regelungen, die man bisher – auf Basis des jetzt aufgehobenen EuG-Urteils zum EEG 2012 – vermeintlich durch die Beihilfe-Brille lesen musste, erscheinen nun in neuem Licht.

Die Nichtigkeitsklage gegen die Kommissionsentscheidung zur „Beihilfe für Bandlastverbraucher nach Paragraf 19 StromNEV“ bekommt durch das EuGH-Urteil weiteren Rückhalt. Im Kern stufte die Kommission die Netzentgelt-Befreiungen als Beihilfen ein, weil sie hier „staatliche Mittel“ (nämlich die §-19-StromNEV-Umlage) vereinnahmt sieht.

Ähnlich argumentierte die Kommission auch bei der Beihilfe-Entscheidung zum EEG 2012. Und gerade dieser Argumentation ist der EuGH nun nicht gefolgt. Anders als die Kommission und das EuG sieht der EuGH in der Finanzierung der Erneuerbaren Energien über die EEG-Umlage keine staatliche Beihilfe. Ein wesentliches Argument ist dabei, dass die Letztverbraucher nicht direkt aus dem EEG verpflichtet werden, die Umlage zu entrichten. Es obliegt den Lieferanten zu entscheiden, ob und inwieweit sie die EEG-Umlage von den Letztverbrauchern fordern. Damit handelt es sich bei der EEG-Umlage – verkürzt gesagt – mangels staatlicher Kontrolle nicht um staatliche Mittel. Kurz: wo keine staatlichen Mittel, da auch keine Beihilfe.

Überträgt man diese Sicht auf die Netzentgelt-Thematik, so drängt sich der Schluss geradezu auf, dass auch die Netzentgeltbefreiung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV (aF) – weder unmittelbar noch mittelbar – aus staatlichen Beihilfen gewährt wurde. Die Position der Kommission hat sich in den Nichtigkeitsklagen damit deutlich verschlechtert.

Nichtigkeitsklage gegen die Kommissions-Entscheidung zu erheben ist noch bis zum 9.4.2019 möglich. Die Klage muss allerdings vollständig begründet sein, inklusive der gesamten Beweisführung. Eine Klage kann sich auch empfehlen, da sich die Kommission auf den Standpunkt stellt, dass von einer positiven Entscheidung des EuG oder des EuGH nur die Unternehmen profitieren werden, die auch geklagt haben. Eine „Gleichbehandlungszusage“ der Kommission liegt nicht vor.

Ansprechpartner: Dr. Dörte Fouquet/Dr. Markus Kachel/Dr. Florian Wagner

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